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Trends der Rechtsprechung

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf der Seite Rechtsprechungstrends. Sie ist eine Unterseite des Kapitels Rechtsprechung in der Rubrik Vorschriften der Abteilung Werkzeuge. Die Seite ordnet sich auch der Rubrik Barometer der Wiki-Abteilung Akademie unter.

Rechtsprechung Barometer Fachbeiträge Trends Mediationsgesetz Watchlist

Wiki to Yes will nicht nur die relavante Rechtsprechung erkennnen und vorstellen. Die Erfassung der Rechtsprechung ist auch Teil Trendforschung bei Wiki to Yes. Sie fließt in die Wiki to Yes Mediationsreporte ein.

Auswertung der Rechtsprechung

Lassen sich Trends erkennen, wenn die Rechtsprechung ausgewertet wird? Trägt die Rechtsprechung dazu bei, das Mediationsverständnis zu stärken oder noch mehr zu verwischen. Im Idealfall bilden Recht und Mediation eine Einheit. Die Interdisziplinarität der Mediation erwartet beispielsweise, dass sich auch die psychologischen Anforderungen der Mediation im Recht wiederfinden. Richter, die über Mediationsfehler und Rechtsverhältnisse betreffend die Mediation zu entscheiden haben, sind besonders herausgefordert, wenn sie das Wesen der Mediation nicht kennen. Die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung ist deshalb ein wichtiger Schritt zur korrekten Einführung der Medfiation.

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsanalyse

  Aktionshinweis
Die Trendanalysen beruhen auf der Auswertung der in Wiki to Yes gesammelten Daten. Tragen Sie zur Vervollständigung der zugrunde liegenden Daten mit Ihrer Expertise bei, indem Sie bei den passenden Stellen auf Nachrichten, Statistiken, Forschungen, Trenddaten, Gesetzesvorhaben, Marktverhakten und Rechtsprechung hinweisen 1 2

Markierungen

Die Rechtsprechung setzt Markierungen, die sich in den folgenden Hinweisen und Beobachtungen zusammenfassen lassen:

Entscheidungsdatum
Bei den zitierten Gerichtsentscheidungen ist stets auf das Datum zu achten. Urteile, die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 erlassen wurden, können dessen Vorschriften kaum beachten. Es ist bei älteren Entscheidungen also zu prüfen, ob sie mit dem aktuellen Gesetz im Einklang stehen.
Kontext der Entscheidung
Wichtig ist es auch, den Kontext der Entscheidung im Blick zu haben. Wenn die Mediationsgesetz-Evaluierung beispielsweise wegen der Entscheidung des OLG Frankfurt 6 U 110/14 hinterfragt, ob §2 Abs. 1 Mediationsgesetz abzuändern sei, wird der wettbewerbliche Hintergrund der Entscheidung völlig übersehen.
Systemik und Gesamtsicht
Es gibt ein Kollisionsrecht, das nur sichtbar wird, wenn das Gesamtbild beachtet wird. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Celle beispeilsweise verbietet die Sozietät mit einem Mediator, ohne auf die Rechtsverhältnisse eines Anwaltsmediators einzugehen.
Einfluss des Rechts
Für Juristen steht das Recht im Vordergrund. Für den Mediator ist es nur ein Rahmen. Mediation ist anders! Die Rechtsprechung begünstigt einen Trend, den Moti Mironi als den Decline of Mediation, also den Fall der Mediation beschrieben hat3 . Die Mediation wird als Synonym für einen mehrseitigen Anwaltsdienstvertrag4 gesehen, anstatt als einen eigenständigen Mediationsvertrag, der - juristisch formuliert - ein Vertrag sui generis ist. Die Trennung Mediation und Recht verwischt5 . Die Mediation wird zu einer Schlichtung oder gar zu Vergleichsverhandlung degradiert
Haftung
Es ist auffällig, dass die Gerichtsentscheidungen, die sich mit Fragen der Haftung befassen, nur Anwaltsmediatoren betreffen. Der Haftungsgrund ergibt sich dabei aus einer als Mediation verkleideten Rechtsdienstleistung. Die Grenzen der in einer Mediation zulässigen Rechtsberatung werden überschritten. Anstatt jedoch die Haftung aus einer fehlerhaften Mediationsanwendung herzuleiten, bemühen sich die Gerichte um zweifelhafte Konstrukte, um die im Ergebnis sicherlich notwendige Haftung aus dem Anwaltsrecht herzuleiten. Dabei werden die Grenzen zwischen Mediation und Recht6 nicht nur verwischt, sondern auch verschoben.

Entwicklungsschwerpunkte

Es fällt auf, das viele Entscheidungen zur Mediation mit einem Juristen zusammenhängen (Anwaltsmediator) oder in einem juristischen Kontext stehen. Die Rechtsprechung verstärkt die juristische Sicht auf das Verfahren und entfernt sich aus der Interdisziplinarität. Das Recht wird zum dominanten Maßstab, der sich vom Wesen der Mediation entfernt und zur Zersplitterung der Mediation beiträgt.

  Bitte beachten Sie
Diese Einschätzung beruht auf Interpretationen, die im Einzelnen zu erläutern sind. Der Erläuterungsbedarf hat zur Einführung der Wiki to Yes Reporte geführt. Spätestens sie erlauben eine Auseinandersetzung mit der Materie.

report

Eine positive Auswirkung der Rechtsprechung hat sich in der Frage des Sozietätsverbots gestellt. Nachdem einem Mediator die Sozietät mit einem Anwalt untersagt wurde, kam es im Rahmen der Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts zu einer Regulierung, die die Diskrapanz im Berufsrecht zwischen Anwälten und Mediatoren zwar nicht auflöst aber immerhin eine Möglichkeit schafft, dass Arbeits- und Bürogemeinschaften mit Mediatoren gebildet werden können. Der Punkt wurde in der Watchlist deshalb als erledigt markiert.7

Bedeutung für die Mediation

Die Beobachtungen belegen, wie wichtig es ist, die Mediation in ihrem Wesen zu verstehen und ihre Interdisziplinarität zu achten.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-05-01 11:39 / Version 47.

Alias: Rechtsprechungstrends
Siehe auch: Rechtsprechung, Mediationsrecht, TrendStatistik, TrendRechtsprechung, TrendNachrichten, TrendGesetzgebung, Forschungstrends, Berichte, Mediationsreport
Diskussion: Forumsbeitrag Barometer
Geprüft: -

1 Hinweise für die Anbringung von Kommentaren, Diskussionsbeiträgen und anderen Beiträgen finden Sie im Kapitel Expertisen
2 Anfertigung Hier finden Sie die Zusammenstellung aller Aktionen: Aktion
4 OLG Hamm, MDR 1999, 836; Rinkler, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 181; Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 9; Fischer in Haft/Schlieffen, aaO § 25 Rn. 67; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1772
5 Siehe die Kommentierung zu BGH 21-9-2017 IX-ZR-34-17


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Seite zuletzt geändert am Mittwoch Mai 1, 2024 22:27:05 CEST.

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