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Zeugnisverweigerungsrecht

ID
16082
Ungereimtheit
Zeugnisverweigerungsrecht
Betrifft
Recht
Problemstellung
Nach § 53 StPO sind Berufsgeheimnisträger auch im Strafverfahren von der Zeugnispflicht befreit. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf Mediatoren.
Verbesserungsvorschlag
Mediatoren werden als Berufsgeheimnisträger aufgeführt. Zwar haben sie keine strafbewährte Geheimhaltungspflicht. Dennoch werden sie, besonders bei Gewaltthemen und bei häuslicher Gewalt in sensible Themen hineingezogen, die eine besondere Vertraulichkeit erfordern, wenn darüber eine Auseinandersetzung stattfinden soll. Die Mediation kann hier gute Hilfestellung bieten, damit die Parteien eine gewaltfreie Zukunft gestalten können. Diese Kompetenz wird sicher nicht oder nur bedingt in Anspruch genommen, wenn die Einlassung des Täters in der Mediation zugleich ein Geständnis bedeutet, worüber der Mediator als Zeuge vernommen werden kann.
Gesetz
§ 53 StPO
Status
angezeigt