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Verweisung an den Güterichter

ID
15584
Ungereimtheit
Verweisung an den Güterichter
Betrifft
Recht
Problemstellung
Der Verweis an den Güterichter nach §278 Abs. 5 ZPO löst nicht das Ruhen des Verfahrens aus. Das hat zur Konsequenz, dass die Fristen (besonders die Berufungserwiderungsfrist) weiter läuft. Die Partei ist also zur Erwiderung gezwungen, was die Güterichterverhandlung stören wird. Näher dazu unter Verweisung
Verbesserungsvorschlag
Änderung des §278 ZPO indem folgender Satz hinzugefügt wird: "... Mit dem Verweis an den Güterichter wird die Frist zur Berufungserwiderung bis zum Abschluss der Güteverhandlung ausgesetzt."
Gesetz
§278 Abs. 5 ZPO
Status
angezeigt