DFfM-Zertifizierungsstandards (15.2.2011)
DFfM-Zertifizierungsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren
(Einstimmig beschlossen vom Deutschen Mediationsrat am 15. Februar 2011 in Frankfurt am Main)
DFfM-Zertifizierungsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren
(Einstimmig beschlossen vom Deutschen Mediationsrat am 15. Februar 2011 in Frankfurt am Main)
Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Originalquelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008L0052. Alle Sprachen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0052.
Zertifizierungsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren
Über DFfM mit den Verbänden abgestimmt
Der Text der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wortlaut in der amtlichen Übersetzung vom 20. November 1989 am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt wurde. Die Konvention ist am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990)
https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/
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Anwaltsgebühr bei Mediation
1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06).
2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nicht.
3. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin erstattet verlangen.
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Mediation als Rechtsdienstleistung
Die Hilfe bei der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte und Unterstützung bei der Abfassung der schriftlichen Mediationsvereinbarung ist als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RberG anzusehen.
Der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren legt die durch Selbstverpflichtung verbindlich werdende Verhaltensregeln für die Mediation. Der Code of Conduct wurde am 2. Juli 2004 verabschiedet.
VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung, Verhältnis zur Mediation