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Implementierung der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich im Kapitel Implementierung das dem 12. Buchabschnitt Staat und Gesellschaft direkt zugeordnet wird. Beachten Sie bitte auch:

Staat Implementierung Mediationspflicht Bürgerbeteiligung Mediationswelt Mediationspolitik Forum

Worum es geht: Es ist von der Stärkung der Mediation die Rede, von ihrer Förderung und von der Verbesserung der Streitkultur. Letzten Endes geht es um die Implementierung der Mediation. Das ist ein politisches Thema, womit sich die folgenden Kapitel dieses Beitrages auseinandersetzen.

Einführung und Inhalt: Definitionsgemäß bezeichnet die Implementierung den Einbau oder die Umsetzung von festgelegten Strukturen und Prozessabläufen in einem System unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Regeln und Zielvorgaben im Sinne einer Spezifikation.1 Während die festgelegten Prozessabläufe den Gegenstand beschreiben, also die Frage nach dem WAS zu implementieren ist, betrifft der Einbau in das System die Frage nach dem WORIN das WAS zu implementieren ist. Die Zielvorgabe betrifft das WOZU, die Vorgehensweise betrifft das WIE.

Die These

Wer die bisherigen Versuche zur Implementierung der Mediation aufmerksam verfolgt, wird feststellen, dass die Frage nach dem WAS, dem WORIN, dem WOZU und dem WIE die Mediation zu implementieren ist, bis heute nicht geklärt wurde. Abhängig vom zugrundegelegten Mediationsverständnis wäre die Mediation durchaus in der Lage, ein System zu verändern.2 Ist das wirklich gewollt?

Erstaunlicherweise ist das Phänomen auch im Ausland zu beobachten. Das ist einer der Gründe, warum sich die Mediation besonders im internationalen Verständnis ganz unterschiedlich entwickelt. Sie ist oft nicht mehr, als ein zahnloser Tiger.3 Auch im Ausland wird überlegt, wie die Mediation einer größeren Akzeptanz in der Bevölkerung zugeführt werden kann. Geht es dabei wirklich um die Mediation oder nur um das Mediationsverfahren?4

Was soll und was muss genau gestärkt und gefördert werden, damit die Mediation eine Streitkultur verbessern kann? Es bestehen berechtigte Zweifel, dass die Einführung eines Verfahrens eine Kultur verändern kann. Dazu gehört mehr. Wenn die Mediation eine Kultur verändern soll, muss sie sich auf Wissen, Glauben, Kunst, Moral und Brauchtum auswirken.

Förderung und Stärkung

Das privatrechtlich auszugestaltende Verfahren der Mediation5 gab es schon vor dem Erlass des Mediationsgesetzes. Juristisch betrachtet war das Gesetz, das die Regierung als einen Meilenstein bezeichnet hat, nicht einmal zur Erfüllung der EU Vorgaben erforderlich. Die deutschen Gesetze hätten die Anforderungen der EU-Direktive durchaus auch ohne ein Mediationsgesetz erfüllt.6 Lediglich die gerichtsinterne Mediation bedurfte dringend einer Legitimation. Dass sich der Gesetzgeber dennoch berufen fühlte, Regelungen zur Mediation einzuführen, mag deshalb als eine politische Ansage verstanden sein. Er wollte zum Ausdruck bringen, wie wichtig ihm die Förderung der Mediation und die private, außergerichtliche Konfliktbeilegung ist. Konsequent nennt er das einführende Gesetz: Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung7 Das Gesetz führt die Mediation als Verfahren ein und ändert Vorschriften in den Gerichtsverfahrensgesetzen, um eine offizielle Schnittstelle zu diesem Verfahren festzuschreiben.

Offenbar sieht auch der Gesetzgeber die Implementierung der Mediation mit dem Erlass des Gesetzes als nicht abgeschlossen an. Zwar wurde das Mediationsverfahren offiziell in das juristische System der Streitbeilegungsverfahren eingeführt. Trotzdem deutet § 8 Mediationsgesetz darauf hin, dass das Ziel der Implementierung noch weiter zu gehen scheint. Anderenfalls müsste der Gesetzgeber die Regierung nicht verpflichten, ihn über die Entwicklung der Mediation zu unterrichten. Konkret wurde ausgeführt:

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum Juli 2017 ... über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland .... In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.


Auffällig ist, dass das Gesetz nicht von der Implementierung, sondern von der Entwicklung der Mediation spricht. Eine Entwicklung kann, anders als eine Implementierung, isoliert und für such betrachtet werden. Mithin könnte der Wortwahl des Gesetzes über die Notwendigkeit hinwegtäuschen, die Mediation als eine neuartige Struktur und eine neue Vorgehensweise in das vorhandene System der Konfliktbeilegungsverfahren einzubeziehen. Offenbar wird die Gleichförmigkeit der einzuführenden Prozessabläufe unterstellt, sodass eine Anpassuing an das System für nicht erforderlich gehalten wird. Wenn dem so ist, wird übersehen, dass die Mediation von Grund auf anders ist und dass ihre Kompatibilität hinterfragt werden sollte.8 Die Watchlist beobachtet die Gesetzgebung und achtet auf Kollisionsvorschriften. Sie belegt, dass viele Gesetze außerhalb des Mediationsgesetzes der Anpassung bedürfen, wenn die Mediation vollständig in das Rechtssystem integriert werden soll.

Auch WAS genau zu implementieren ist, bleibt unklar. Es fällt auf, dass § 8 Mediationsgesetz von der Entwicklung der Mediation spricht und dieses Mal nicht den Pleonasmus Mediationsverfahren verwendet. Diese Wortwahl mag darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber mehr im Blick hat als nur das in §1 Mediationsgesetz erwähnte Mediationsverfahren. Trotzdem mag unterstellt werden, dass die Begriffe Mediation und Mediationsverfahren im Gesetz synonym verstanden werden und dass der Gesetzgeber sicher die vermehrte Verwendung des in §1 Mediationsgesetz erwähnten Verfahrens meint.

Das Gesetz lässt das WOZU offen, sodass unklar ist, an welchen Auswirkungen die Entwicklung zu messen ist und wann sie als erfolgreich beschrieben werden kann.

Beispiel 11699 - Die EU erwartet ein ausgewogenes Verhältnis von Mediationen und Gerichtsverfahren. Wird dieses Ziel auch erreicht, wenn es ebenso viele Mediationen wie Gerichtsverfahren gibt (was unterstellt werden kann), diese Nachfrage aber keine Auswirkungen auf die Gerichtsstatistik hat (was der Fall ist)?


Einen Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Implementierung mag der Gesetzeszweck ergeben.9 Der Gesetzgeber hat (nach anderen, zunächst erklärten, aber nicht verwirklichten Gesetzeszwecken) die Stärkung der Mediation auf seine Fahne geschrieben. Oft ist auch von der Förderung der Mediation die Rede. Aber selbst wenn die Entwicklung der Mediation nach § 8 Mediationsgesetz in diesem Kontext zu verstehen ist, bleibt die Frage offen, was genau mit der gewünschten Förderung bezweckt wird, damit der Erfolgsmaßstab bestimmt werden kann.10

Es gibt viele Hinweise, die Rückschlüsse auf den Zweck der Mediationseinführung erlauben. Sie haben sich im Laufe der Zeit jedoch verändert. Ursprünglich war von der Kosteneinsparung und der Entlastung der Justiz die Rede. Die Vermeidung der Diversifikation und von Wildwuchs war auch eine erklärte Absicht des Gesetzgebers. Sicherlich geht es auch um die Gewinnerwartung seitens der Anbieter. Die Professionen könnten den Zweck verfolgen, ihr Angebot zu erweitern oder ihre Märkte zu sichern. Schließlich wird auch die Verbesserung der Streitkultur erwähnt.11 § 8 Mediationsgesetz erwähnt die Qualitätssicherung und den Verbraucherschutz als einen Zweck der gesetzgeberischen Kontrolle.12 Die Ausbildungsverordnung unterstreicht diesen Gedanken, wenn sie den Zweck verfolgt, zur Qualität der Mediation auf dem Markt beizutragen und Transparenz für Bürgerinnen und Bürger herzustellen.13

Bei der Frage nach dem Förderungsgegenstand fällt auf, dass der Gesetzgeber die Mediation nicht nur als Verfahren, sondern auch als Methode erwähnt hat. Während das Verfahren der Mediation vom Mediator ausgeführt wird, verwendet der Güterichter bei der gerichtsinternen Mediation die Mediation als Methode. Im einen Fall ist das Mediationsgesetz anwendbar, im anderen nicht. § 287 ZPO besagt:

Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.


Die politisch motivierte Wortwahl hat ungewollt eine systematisch notwendige Unterscheidung zwischen der Anwendung der Mediation als Verfahren einerseits (auf die das Mediationsgesetz anzuwenden ist) und als Methode (auf die das Mediationsgesetz nicht anzuwenden ist) andererseits ermöglicht. Diese Erweiterung des Mediationsradius kommt der Mediation durchaus entgegen. Wenn die Begriffe in der Praxis auch synonym verwendet werden, deuten sie doch daraufhin, dass die Mediation nicht nur in dem sogenannten Mediationsverfahren vorkommt. Mit dieser Erkenntnis kommt umso mehr die Frage auf, WAS konkret gefördert wird, wenn von der Förderung der Mediation die Rede ist und wie weit der Mediationsradius (also die Anwendungsformen der Mediation) zu ziehen ist.

Die Vielfältigkeit der Mediation ist eine Realität, der sich nicht nur die Mediation zu stellen hat. Auch wenn das Gesetz eine Diversifikation vermeiden wollte, wurde genau das erreicht. Immerhin hat die Förderung dazu geführt, dass die Mediationsdatenbank mittlerweile 1855 Mediationsvarianten aufführen kann. Ein Grund für die vermeidbare Vielfalt liegt in der Gesetzgebung selbst. Sie schreibt den Mediatoren abhängig von dem Ursprungsberuf unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.14 Ein anderer Grund liegt im Wettbewerb begründet, der zur Herausstellung eines vermeintlichen Alleinstellungsmerkmals dazu verleitet, stets neue Begriffe einzuführen, mit denen sich eine Fachkompetenz oder eine Nähe zu spezifischen Märkten herstellen lässt. Der dritte Grund liegt in der Mediation selbst begründet, die ganz unterschiedliche Herangehensweisen kennt. Die mögliche Anwendungsbreite der Mediation15 berührt die Interessen ebenso vieler und ganz unterschiedlicher Träger mit dementsprechend unterschiedlichen Nutzenerwartungen. Die Erwartungen lassen sich in drei grundlegend zu unterscheidende, aber durchaus miteinander zusammenhängende Möglichkeiten zur Nutzung und Umsetzung der Mediation einteilen:

  1. Dienstleistungsorientiert: Die Förderung der Nachfrage nach der Mediation als ein Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes
  2. Verfahrensorientiert: Die Verbesserung der Streitverfahrensangebots schlechtihin
  3. Kompetenzorientiert: Die Verbesserung des Miteinanders und des Dialogs in der Zivilgesellschaft

Die erste Möglichkeit bezieht sich auf die Verwendung der Mediation im Rahmen einer zu vergütenden, professionellen Dienstleistung, bei dem die Mediation als ein Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes angeboten wird (nachfolgend auch als Produkt bezeichnet). Die zweite Möglichkeit bezieht sich auf die allgemeine Verwendung des Verfahrens in Bereichen, auf die das Mediationsgesetz nicht zugreift (z.B. Schulmediation) oder auf die Verwendung als Methode (z.B. Güterichterverfahren) und gegebenenfalls der Techniken (z.B. kooperative Praxis) in anderen Verfahren (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich) oder Tärigkeiten (z.B. Konfliktlotse), auf die das Mediationsgesetz nicht anwendbar ist. Die dritte Möglichkeit erstreckt sich auf das Miteinander schlechthin. Hier steht die Kompetenz der Mediation, ihre Art des Denkens und die Fähigkeit zur Problembewältigung beim Dialog in der Zivilgesellschaft im Vordergrund.

Die Festlegung eines gemeinsamen Ziels ist wichtig, weil jede Nutzenerwartung unterschiedliche Schwerpunkte setzt, die unterschiedliche Herangegensweisen und Strategien auslöst.16 Wird der Mediationsradius voll ausgeschöpft, kann die Mediation alle Ziele abdecken. Sie geht weiter, als vielfach angenommen wird. Die umfassende Sicht erfasst als vierte Möglichkeit alle Bemühungen, bei denen die Mediation als Kompetenz, Methode oder Verfahren heranzuziehen ist.

Ausgangslage

Schon bei der Evaluierung des Mediationsgesetzes zeigt sich die Wirkung der fehlenden Unterscheidung zwischen der dienstleistungsorientierten, der verfahrensorientierten, der kompetenzorientierten und der umfassenden Nutzung. Die Evaluierung hält sich an die gesetzliche Definition und sieht die Mediation als ein nachzufragendes Verfahren an. Obwohl das Güterichterverfahren kein Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes ist, wird es in die Untersuchung einbezogen. Alle anderen Anwendungen und Vorkommen der Mediation i.S.d. erweiterten Mediationsradius bleiben unbeachtet. Die derart eingeschränkte Zählstatistik der Evaluierung belegt eine Stagnation (wenn nicht einen Rückgang) der Nachfrage. Das Ergebnis ist auf den ersten Blick weit entfernt von der EU-Vorgabe, die davon ausging, dass 50% der Fälle (gemeint sind die Gerichtsverfahren) alternativ als Mediation abgewickelt werden sollen.

Die entmutigenden Erhebungen der umstrittenen Evaluierung geben allerdings keinen zutreffenden Eindruck und nur eine unvollständige Bestandsaufnahme wieder. Die Evaluierung selbst weist auf die Ungenauigkeiten des Zahlenmaterials hin. Worauf sie nicht eingeht, sind weitere Erscheinungsformen der Mediation, die durchaus auch einen Eindruck von ihrer Entwicklung geben. Auch gibt es Abweichungen zu anderen Erhebungen.17 Die aktuelle Lage der Mediation in Deutschland wird zutreffender im Wiki to Yes Mediationsreport 2019 abgebildet, der alle Forschungen zusammenfasst und weitere Kriterien einführt, an denen die Entwicklung der Mediation zu messen ist. Der Mediationsreport erkennt folgende Indikatoren, um die Entwicklung der Mediation korrekt zu beschreiben:

  1. Presseschau: Die Presseschau hinterlässt einen Eindruck, wie die Mediation in der öffentlichen Darstellung und Meinung einschließlich der Fachpresse gesehen und beschrieben wird.
  2. Statistik: Die Statistik mag Anhaltspunkte zur Verbreitung der Mediation nachweisen sowie dazu beitragen, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage einzuschätzen.
  3. Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zeigt, welches Verständnis der Mediation in der Justiz vorherrscht und welchen Einfluss die Justiz auf die Mediation hinterlässt.
  4. Politik: Der Blick auf die Politik ergibt Anhaltspunkte wie die Mediation dort verstanden wird und verwertet Informationen über Maßnahmen des Gesetzgebers und politische Aktivitäten im Bereich Mediation.
  5. Forschung: Hier geht es um die Frage, wie die Lehre, die Wissenschaft und die Forschung mit dem Thema umgehen und wo Schwerpunkte gesetzt werden.
  6. Markt: Der Blick auf den Markt soll Anhaltspunkte offenbaren, die den Markt, seine Entwicklung und das Marktverhalten einschätzen können.

Die Auswertung der Daten im Wiki to Yes Mediationsreports 2019 kommt zu folgendem Ergebnis:

Es ist durchaus ein gesteigertes Interesse an einvernehmlichen Konfliktlösungen zu vermerken. Das Bild, wie die Mediation in der Öffentlichkeit und der Fachwelt vorgestellt wird, ist allerdings diffus. Bei den Bemühungen zur Implementierung der Mediation wird nach selektiven Lösungen und Erklärungen gesucht, die sich nicht auf ein abgestimmtes, gemeinsames Ziel beziehen lassen. Es gibt deshalb viele Bemühungen, die ins Leere gehen. Die Andersartigkeit der Mediation wird verkannt. Das Rad wird immer wieder neu erfunden, was ebenfalls zur Verwirrung beiträgt. Alle Protagonisten, einschließlich die Politik, die Gesetzgebung und die Rechtsprechung tragen dazu bei, dass die Mediation mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen wird.


Der Lagebericht verdeutlicht das Problem. Es gibt einen steigenden Bedarf nach kooperativen Konfliktbeilegungen in allen Lebensbereichen, der nicht zwingend mit der Nachfrage nach der Mediation als Produkt (als ein isoliertes Verfahren) gleichzusetzen ist und in anderen, nicht reinen18 Erscheinungsformen der Mediation zum Ausdruck kommt. Der Schwerpunkt liegt bei der Konfliktvermeidung. Die Art und Weise wie das Produkt Mediation in der Öffentlichkeit herausgestellt wird, verwässert das Bild und hinterlässt sogar einen eher ungünstigen Einfluss auf die Verwendung der Mediation.19 Es ist ein Trend zu erkennen, der sich an den von Mironi beschriebenen Entsicklungsphasen messen lässt.20 Mironi hatte die Entwicklung der Mediation in Israel als gescheitert beschrieben, weil am Ende zwar die Nachfrage gestiegen sei, sich die Mediation unter der Bezeichnung der angegebenen Dienstleistungen aber nicht wiederfindet. Mironi führt aus, dass die Verfahren, die früher als Vergleichsverhandlung bezeichnet worden seien, heute lediglich in Mediation umgetauft würden, ohne dass es sich dabei materiell um eine Mediation handele.

In Deutschland und anderen Ländern sind Anzeichen auszumachen, die eine ähnliche Entwicklung befürchten lassen.21 Sie belegen, dass eine Auseinandersetzung mit der Art und Weise der Implementierung der Mediation dringend erforderlich ist.

Implementierung

Es liegt auf der Hand, dass die Besonderheit der Mediation und ihre Andersartigkeit eine dementsprechend angepasste Implementierung verlangt. Die Mediation kann nicht gestärkt werden, solange sie an Maßstäben gemessen wird, die dem Vergleich von Äpfeln mit Birnen gleich kommt und die den zu erzielenden Nutzen nicht klar herausstellt. Ihre Entwicklung kann nicht isoliert betrachtet werden, ohne die systemischen Einflüsse im Blick zu haben. Damit die Mediation artgerecht zur Geltung kommt, sollte sich ihre Implementierung an der Logik der Mediation ausrichten und an ihren Grundsätzen messen lassen. Die folgenden Schritte skizzieren einen möglichen Weg:

  1. Zielvorgabe, Festlegung des Zwecks und der Vorgehensweise
  2. Bestandsaufnahme, Fragen und Probleme
  3. Erarbeitung der Lösungskriterien
  4. Zusammenstellung der Lösungen
  5. Umsetzung

Ziel, Zweck und Vorgehensweise

Mit der Zielvorgabe ist die Abstimmung über das Ziel der Implementierung, also die Einführung der Mediation zur dienstleistungsorientierten, verfahrensorientierten, kompetenzorientierten und umfassenden Nutzung gemeint. Wird die Mediation nur auf einen der Bereiche beschränkt und in den anderen gar verhindert, ist mit einer weiteren Diversifikation zu rechnen, die ähnlich der Einführung des Güterichters dasselbe neu benennt, um eigene Wege beschreiten zu können.

Eine umfassende Zielsetzung ist auch erforderlich, weil sich aktuell jeder unter dem mit der Förderung der Mediation zu erreichenden Ziel vorstellen kann, was ihm gelegen erscheint und nahe liegt. Weil verschiedene Gruppen an der Einführung, der Art und Weise ihrer Verwendung oder gar der Nichteinführung der Mediation ein Interesse haben, ist zu bezweifeln, dass die Ziele der Protagonisten miteinander im Einklang stehen. Die Regel: "Wer einen gemeinsamen Weg gehen will, muss ein gemeinsames Ziel haben", gilt auch hier. Je mehr Menschen, Institutionen und Gruppen den Weg gemeinsam gehen können, ohne sich dabei zu behindern, desto größer sind die Chancen, das Ziel zu erreichen und das allseitige Interesse an einer effizienten Förderung der Mediation zu wecken.

Die Zielfestlegung identiziert zunächst nur den grob anzugebenden Zweck. Sie indiziert die Frage, WOZU das Ziel erreicht werden soll. Was soll genau und zu welchem Zweck gefördert werden? Geht es um die Verbesserung der justiziellen Leistungen, um eine höhere Zufriedenheit mit der Justiz, die bessere Unterstützung der Bürger bei der Konfliktbeilegung, mehr Gerechtigkeit, mehr Respekt, die Sicherung des Marktes der Rechtsdienstleistung, die Entlastung der Justiz, die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Bürger, die Verbesserung des Dialogs in der Zivilgesellschaft oder um eine Kombination aus allem?

Beispiel 11700 - Das Ziel der Implementerung der Mediation ist die Einführung eines neuen Produktes zur Konfliktbeilegung, damit dem Bürger der Gang zum Gericht erspart bleibt, damit die Justiz entlastet wird und damit der Markt der Konfliktdienstleistungen gestärkt wird.


Die Mediation kann alle Ziele erreichen.22 Es macht deshalb einen Unterschied, ob sich die Förderung lediglich auf die Nachfrage nach einem Produkt, auf die Verwendung der Methode oder auf die allgemeine Verbesserung des Miteinanders, also auf die Kultur bezieht.

Wenn es um das Produkt geht, steht die Nachfrage im Vordergrund. Betroffen ist das Interesse der Anbieter wie der Konsumenten. Es ist nicht zwingend kompatibel mit dem Interesse der Mitbewerber, die in der Mediation eine Konkurrenz sehen. Wenn es um die Verwendung geht, steht das Mediieren im Vordergrund. Die Mediation dringt in Bereiche vor, in denen die Justiz nicht zur Verfügung steht. Sie kann zur Ergänzung oder zur Kompetenzerweiterung für andere Dienstleistungen und Prozesse verwertet werden. Geht es um die Kultur, steht der Entscheidungsprozess im Vordergrund. Hier wirkt die Mediation auf das Denken und die Kommunikation ein. Sie verhindert sinnlosen Streit und stärkt das Bewusstsein über den Bedarf nach einer professionellen Mediation. Hier bildet sich ein gemeinsames Verständnis heraus, das alle betrifft und von allen gefördert werden kann.

Solange die Zielsetzung und der damit zu verwirklichende Nutzen sowie das Verständnis der Mediation im einen oder anderen Sinne weder geklärt, noch abgestimmt sind, kann jeder alles fördern und seine Bemühungen auch dann noch als Förderung der Mediation bezeichnen, wenn sie aus der Gesamtsicht heraus eher kontraproduktiv sind und lediglich persönliche Ziele, gegebenenfalls sogar auf Kosten der Mediation befriedigen.

Weil die Ziele letzlich alle auf der Mediationskompetenz aufsetzen, liegt es nahe, das weitest mögliche (und zur Mediation in ihrer Vielfalt passende) Ziel zu wählen, auf die gesamte Gesellschaft als Zielgruppe zu erstrecken und den Fokus nicht auf das Eine oder Andere zu beschränken. Die Evaluierung des Mediationsgesetzes hätte anders gefragt, wenn sie dieses Ziel im Blick gehabt hätte. Dann hätte sie z.B. durchaus eine Steigerung des Interesses an einvernehmlichen Konfliktlösungen und erfolgreichen Bemühungen festgestellt und die Entwicklung der Mediation dementsprechend positiv bewertet. Auch wäre klar, wo anzusetzen ist, um die Implementierung der Mediation konzertiert voranzutreiben.

Aus der Ziel- und Zweckfestlegung ergibt sich auch die dazu führende Vorgehensweise. Es kann davon ausgegangen werden, dass das mit der Förderung der Mediation zu erreichende Ziel weder festgelegt noch bekannt ist. Zumindest besteht darüber keine konsensierte Meinung. Die Suche nach einer Lösung, mit der alle Protagonisten einverstanden sind, sollte deshalb im Vordergrund stehen. Die Notwendigkeit zur Suche folgt auch der Überlegung, dass die bisherigen Maßnahmen zur Förderung der Mediation als nicht effizient beschrieben werden.

Aus der Zielvorgabe und der Zweckbestimmung lässt sich herauslesen, wer an den Verhandlungen bei der Suche nach der zielführenden Lösung zu beteiligen ist. Alle Interessenvertreter sind anzusprechen und einzubeziehen. Dahin geht auch die bisher nicht erfüllte Erwartung der Regierung.23 Als Protagonisten sind nicht nur die Interessenträger anzusehen, die die Mediation fördern wollen, sondern auch die, die sich gegen die Mediation stellen.

In der Mediation entspricht der Vorgang der Phase eins bzw. der Vorphase.

Bestandsaufnahme, Fragen und Probleme

Generell wird die Auffassung vertreten, dass die Mediation besser gefördert werden könne und solle. Konkret werden folgende Maßnahmen eingefordert:24

Es ist fraglich, ob die Forderungen tatsächlich zur Förderung der Mediation beitragen. Die Evaluierung hat ihre Wirkung verneint. Auch ist zu hinterfragen, inwieweit die Regulierung des Zertfizierungsverfahrens die Entwicklung der Mediation überhaupt fördern kann. Ein Kunde kauft ein Produkt, von dem er nicht weiß, wie es seinen Bedarf deckt, nicht deshalb lieber, weil das Anbieterzertifikat einer Akkreditierung unterworfen ist. Abgesehen davon, dass es eine Zertifizierungsregelung gibt,25 wird die gewünschte Transparenz der Ausbildung erst hergestellt, wenn sich die Zertifizierung in ein umfassendes Ausbildungskonzept einfügt. Wie ist es überhaupt möglich, Ausbildungsstandards festzulegen, solange es noch keine Produktstandards gibt26 und solange es noch kein überzeugendes Konzept für eine Berufsausbildung gibt27 Die Einführung der Mediationspflicht setzt sich sowohl über die Bedürfnisse der Konsumenten wie der Anbieter hinweg. Die Regulierung der Mediationskostenhilfe würde nicht alle Bereiche der Mediation erfassen können und zu einer weiteren Diversifikation führen.

Natürlich haben die auf die Förderung der Mediation gerichteten Forderungen einen berechtigten Hintergrund, solange es darum geht, eine Verbesserung der Qualität, ein besseres Verständnis der Mediation, eine größere Verbreitung und einen erleichterten Zugang zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung zu erzielen. Andereseits setzen sich die Forderungen aber auch dem Verdacht aus, nur selektiv Aspekte aufzugreifen, die eigenen Interessen (etwa zur Kontrolle des Ausbildungsmarktes) dienen und den Blick auf das Ganze eher versperren. Gegebenenfalls verhindern sie sogar, dass sich die Bedeutung der Mediation korrekt vermittelt und dass sich die Kompatibilität der Mediation mit dem System, in das sie implementiert werden soll, herstellt. Es gibt ernst zu nehmende Rufe in der Mediationslandschaft, die dazu auffordern, einen Schritt zurückzugehen und zunächst die Basis vorzubereiten, auf der die Implementierung der Mediation gelingen kann.28 Diese Forderung entspräche auch den Anforderungen einer Implementierung, die neue Strukturen und Prozessabläufe in einem System unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Regeln und Zielvorgaben einbeziehen will.

Von außen betrachtet fällt auf, dass anstelle von Verhandlungsangeboten Forderungen gestellt werden. Die betroffenen Gruppierungen verhandeln hinter verschlossenen Türen. Es entsteht der Eindruck, dass Widerstände eher auf- als abgebaut werden. Die Thematik wird durchaus kontrovers behandelt.29

Auch der Wiki to Yes Mediationsreport 2019 lässt erkennen, dass die Umsetzung der geforderten Maßnahmen kaum erfolgversprechend sein kann, wenn nicht zuvor grundlegende Fragen geklärt sind. Die zu klärenden Fragen betreffen:

  • das Verständnis der Mediation (daraus ergeben sich beispielsweise der Mediationsradius, die Abgrenzung und die Anwendungsbedingungen),
  • die grundsätzliche Klärung, inwieweit Strukturen und Prozessabläufe der Mediation überhaupt durch Verordnungen festgelegt werden können (das Verfahrensrecht wird privatvertraglich festgelegt)
  • die eindeutige und systematische Verortung in der Verfahrenslandschaft und der Mediationswelt (sie erhöht die Transparenz, erlaubt die genaue Abgrenzung zu anderen Verfahren, hilft bei der Verfahrenswahl und bei der Erfassung der unterschiedlichen Mediationsweisen)
  • die Herstellung einer gesetzlichen Kompatibilität (Siehe Watchlist, Abbau von Hürden)
  • ein auf das Konfliktverhalten abstellendes Angebot (wenn die Mediation korrekt angeboten wird bedarf es keiner Zwangsmaßnahmen),
  • die Erarbeitung einer allgemein anerkannten |Mediationstheorie (die wissenschaftliche Herleitung erläutert die Funktionsweise der Mediation),
  • die Auseinandersetzung mit der Qualität der Mediation als Dienstleistung (die Dienstleistungsstandards ergeben die Anforderungen an die Ausbildungsstandards),
  • die Fragen der möglichen Vermarktung und der Marktentwicklung (die Marktentwicklung gibt Hinweise auf die Verwendbarkeit und den Wettbewerb)

Im Ergebnis weist die Bestandsaufnahme die unterschiedlichen Vorstellungen zur Implementierung nach, stellt den Kontext her und deutet die zu bewältigende Komplexität an.

Motive und Kriterien

Um Gegenbewegungen und nicht erfüllbare Anforderungen zu verhindern, sind die Interessen aller Protagonisten zu beachten. Der nächste Schritt zur Implementierung orientiert sich deshalb an der Phase drei der Mediation. Es geht darum, die Kriterien für die Lösung der zuvor ausgearbeiteten Fragen und Ziele festzulegen.

Ein Kriterium wurde bereits von der EU vorgegeben. Das Verhältnis der Fälle, die in einer Mediation gelöst werden, soll mit den Fällen, die vor Gericht landen, ausgewogen sein. Abgesehen von der Frage, ob diese Anforderung nicht bereits erfüllt ist, gibt es weitere Kriterien, die zu beachten sind. Es mag unterstellt werden, dass die Professionen ein Interesse daran haben, ihren Markt zu schützen, das Angebot kundengerecht zu otimieren, die Arbeit zu erleichtern und Umsatz zu generieren. Es gibt sicher auch ein Interesse an einem ausgewogenen Wettbewerb und an der Verlässlichkeit der zu beachtenden Regeln. Andere haben ein Interesse, die Konfliktfähigkeit der Bürger zu fördern. Wieder andere haben nur ein Interesse am Ausbildungsmarkt, den sie kontrollieren wollen. Schließlich gibt es das Interesse um eine Vormachtstellung auf einem neuen Betätigungsfeld. Der Bürger hat ein Interesse an der Vermeidung von Eskalation. Der Konsument hat ein Interesse an einer effizienten, kostengünstigen Konfliktbegleitung, usw.

Die Sorgen der Protagonisten sollten geäußert und ernst genommen werden. Dass Ausbildungen und Titel missbraucht werden können, ist ebenso beachtlich, wie die zunehmende Streitbereitschaft in der Bevölkerung und eine Degradierung der Mediation.

Lösung und Kontrolle

Die zu erarbeitenden Lösungsvorschläge sind zum Einen auf die zuvor herausgearbeiteten Kriterien abzustimmen und zum Anderen mit den Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. Spätestens jetzt sollten alle aufgeworfenen Fragen geklärt werden. Die so gefundene Lösung spiegelt die als Kennzeichen der Implementierung festgesetzten Eckdaten, nämlich das WAS, das WORIN, das WOZU und das WIE zu implementieren ist wider. Sie wird einen Maßnahmenkatalog ergeben, der auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet ist.30

Umsetzung

Erst jetzt geht es um die Frage, wie das Ergebnis gegebenenfalls juristisch umzusetzen ist, damit die Maßnahmen zur Implementierung der Mediation verbindlich werden können. Bei der juristischen Umsetzung ist das Wesen der Mediation zu beachten. Kommt es zu Regelungen, die mit dem Charakter der Mediation nicht im Einklang stehen, wird etwas anderes geregelt als die Mediation.

Die Empfehlung

Die vorstehende Auseinandersetzung mit dem Thema erlaubt Empfehlungen zur Vorgehensweise:

  • Es wird ein Konzept für die Implementierung der Mediation entwickelt, das mit allen Interessenträgern abgestimmt wird. Das Konzept ergibt das Ziel, den Zweck und den Weg der Implementierung. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, welche Schritte noch offen sind, um die Implementierung zu vollenden. Auch darüber sollte es eine Abstimmung geben.
  • Die Komplexität des Themas wird anerkannt, ebenso wie die noch offenen Fragen (siehe oben). Forderungen und Fragen werden darauhin überprüft, welche systemischen Auswirkungen sich auf die Mediationslandschaft, den Markt und die Politik ergeben.
  • Der wissenschaftliche Hintergrund wird aufgearbeitet, damit den weiteren Überlegungen ein einheitliches Verständnis der Mediation und ihrer Kompetenz zugrunde gelegt werden kann. Für die wissenschaftliche Auseinandersetzung wird die Erörterung der kognitiven Mediationstheorie vorgeschlagen, die aktuell die einzige Herleitung zu sein scheint, die den Vorgang der Mediation in allen Details umfassend herleiten kann. Die Klärung des wissnschaftlichen Hintergrundes ergibt den Mediationsradius und grenzt die unterschiedlichen Konzepte gegeneinander ab. Sie sollte deshalb die Basis für alle weiteren Maßnahmen sein.
  • Es wird eine Mediationswissenschaft eingerichtet, bevor weitere Institutionalisierungen erfolgen.
  • Es bedarf einer ständigen, professions- und disziplinübergreifenden Plattform, mit der sich die Selbstreferenzialität überwinden lässt. Wiki to Yes ist für diese Aufgabe vorbereitet. Es ist ein Metaportal, das als Plattform zur Klärung aller anstehenden Fragen genutzt werden kann.
  • Wichtig ist die Abstimmung darüber, dass sich die Förderung der Mediation nicht nur auf das Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes beschränkt, sondern den gesamten Mediationsradius umfasst. Nur so kann eine flächendeckende Wirkung erzielt werden, die sich auf die gesamte Komplexität einlässt und auf ein einheitliches Verständniss der Mediation aufsetzt. So werden auch die Schnittstellen mit anderen Lebensbereichen und die Anwendungsbreite der Mediation sowie ihre Kompetenz für jedermann erkennbar. Wenn es zu Einschränkungen kommt, sollten sie die Vielfalt der Mediation nicht beschränken.
  • Alle Protagonisten einigen sich darauf, Ihre Bemühungen nicht auf den Konsum einer Dienstleistung Mediation, sondern auf die grundlegendere Frage der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen zu konzentrieren. Wer einen kooperativen Weg in der Konfliktbeilegung geht, wird über die Mediation stolpern.
  • Die Politik achtet darauf, dass der Weg in die Kooperation leichter fällt als der in die Konfrontation. Bemühungen zur Kooperation müssen belont und gewertschätzt werden. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft einer Partei mag sich in den Gerichtskosten niederschlagen. Eine generelle Verpflichtung zur Mediation (also zur Inanspuchnahme einer Dienstleistung) übersieht, dass noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Mediation zu implementieren.
  • Um einen konstruktiven Wettbewerb sicherzustellen, wird eine Coopetition eingerichtet. Sie stellt sicher, dass die Entwicklung der Mediation von allen gemeinsam getragen wird, während der Vertrieb der sich daraus ergebenden Produkte im Wettbewerb erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass die Einführung verbindlicher Standards und Regeln im Konsens erfolgt, wenigstens in einem demokratisch legitimierten, justiziablen Prozess. Auch diese Bedingung ist aktuell nicht erfüllt.
  • Von einer weiteren gesetzlichen Regelung der Mediation ist zumindest im aktuellen Entwicklungsstadium abzuraten. Auch generell ist Zurückhaltung geboten, weil die Grenze zur privatrechtlichen Verfahrensgestaltung nur schwer einzuhalten ist.
  • Damit sich die Mediation nahtlos in die Gesetzeslandschaft einfügen kann, sind die übrigen, außerhalb des Mediationsgesetzes Vorschriften auf Kompatibilität zu prüfen, um sie dem Praxisbedarf anzupassen. Hinweise auf die zu ändernden Gesetze finden sich im Watchlist.
  • Eine Festschreibung der Ausbildung macht erst Sinn, nachdem Produktstandards festgelegt wurden und ein umfassendes Ausbildungs-, Anwendungs- und Berufskonzept vorgelegt wird. Die bisher vorgelegten Standards genügen diesem Anspruch nicht. Ohne diese Vorgaben, wird jede weitere Regelung zur Ausbildung ein Stückwerk bleiben, das zu unterschiedlichen Benennungen führen wird. Wenn der Mediator als Beruf etabliert werden soll, muss die Ausbildung dazu führen, dass er die Mediation unabhängig vom Ursprungsberuf ausüben kann.
  • Es bedarf eines Koordinators, um die Durchführung der Implementierung nach den gemeinsam festgelegten Schritten zu gewährleisten. Die Regierung kann eine Hilfestellung geben, damit die Verbände insgesamt diese Aufgabe übernehmen können.
  • Es sollte darauf hingearbeitet werden, dass die berufsrechtlichen Rgelungen ebenso wie die Bedingungen zur Berufsausübung unabhängig vom Ursprungsberuf gesetzt werden. Damit einher gehen erweiterte Anforderungen an die Ausbildung.

Bedeutung für die Mediation

Um die Auswirkungen und Pläne der Implementierung einschätzen zu können, ist die Vorstellung hilfreich, dass die Mediation selbst am Verhandlungstisch sitzt. Diese Vorstellung hilft, die Bemühungen um die Einführung der Mediation von egoistischen Interessen zu lösen, ohne die eigenen Interessen zu übergehen. Die Mediation würde eine Metasicht erlauben, die alle Aspekte der Implementierung in Betracht ziehen kann. Sie würde den gemeinsamen Nutzen für alle Stakeholder herausarbeiten können und einen gemeinsamen Weg finden, wie sich dieser Nutzen zum Vorteil aller auswirken kann. Sie würde ein stimmiges Konzept entwickeln und alle Betroffenen auf gleicher Augenhöhe in die Verhandlungen einbeziehen. Dabei richtet sie den Blick auf den potentiellen Konsumenten.

Von diesem Idealmaß sind die aktuellen Implementierungsbemühungen (übrigens in den meisten Ländern) noch weit entfernt. Sie müssen sich fragen, ob sie der Mediation einen Dienst erweisen, wenn ihre Implementierung selbst nicht an den Maßstäben der Mediation gemessen werden kann.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-16 06:18 / Version 133.

Alias: Förderung der Mediation
Siehe auch: Mediationsgesetz-Evaluierung, Signal zum Umdenken
Diskussion: Forumsbeitrag Implementierung. Siehe auch das Forum Evaluierung und die Online-Konferenzen
Prüfvermerk:

2 Siehe Trossen (Mediation visionär) - 2021-04-14
4 Zur Unterscheidung siehe Mediationsverständnis
5 Zur Bedeutung der privatrechtlichen Ausgestaltung siehe Verfahrensrecht
6 Siehe Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13
7 Siehe Mediationsförderungsgesetz vom 21.07.2012, BGBl I S. 1577
9 Der Wiki to Yes Mediationsreport 2019 legt Kriterien fest, die als Maßstab für die Entwicklung der Mediation heranzuziehen sind.
11 Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13 Rdnr. 550 ff.
12 Siehe § 8 Mediationsgesetz. Die Frage betrifft allerdings das Wie nicht das WOZU
16 Das ist der Ansatz der integrierten Mediation
17 Siehe die Aufstellung der Forschungsbeiträge
18 Die Evaluierung spricht von formellen oder schulmäßigen Mediationen (siehe Evaluierung S. 122 ff.
22 Das gilt spätestens dann, wenn die Mediation im Sinne der kognitiven Mediationstheorie angewendet und verstanden wird.
23 ZMediatAusbV-E - 2019-10-17 S. 12
25 Die angebliche Selbstzertifizierung setzt ein Ausbildungszertifikat voraus, das sich an der ZMediatAusbV messen lässt. Siehe auch Ausbildungszertifikate
26 Ausbildungsstandards setzen dringend notwendige Ausführungs- und Qualitätsstandards für das Produkt voraus. Siehe Qualität und Benchmarks
27 Der Graduierungsbedarf für die Ausbildung wird in den Beiträgen Mediator, Ausbildungszertifikate und Qualifikation vorgestellt.
28 Schlieffen (Jahrbuch 2018) - Kein Wert für 'tracker_field_literaturverzeichnisDownloaddatum' S. 23 ff, Trossen, Das Signal zum Umdenken
30 Beispiel: Trossen (Manifest) - 2019-10-25


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag März 19, 2024 03:18:38 CET.

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