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Parteien und Beteiligte in der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Parteien zum Titel des 4. Buchabschnitts Prozess, dem folgende Kapitel zugeordnet sind:

Prozess Parteien Mediator Mediand Vertreter Dritte Experten Kinder Herausforderungen

Abstract: Parteien sind die an einer Mediation beteiligten oder zu beteiligenden Personen. Bitte lösen Sie sich von der Vorstellung, dass eine Mediation stets mit einem Mediator und zwei im Streit befindlichen Parteien stattfindet. Besser und näher an den psychologischen Zusammenhägen ist es, wenn Sie sich ein Netzwerk von Personen vorstellen, das den Mediator einbezieht und das der Mediator einzurichten und zu gestalten hat.

Einführung und Inhalt: Es gibt keinen guten Oberbegriff für die beteiligten oder zu beteiligenden Personen. Der Begriff Parteien ist einschränkend, weil er den Mediator nicht erfasst. Auch wenn man von Akteuren spricht sind nicht alle Personen erfasst, weil einige sich nur passiv verhalten und nicht an der Mediation selbst mitwirken. Der umfassendste Begriff wäre: Mediationspersonen. Er kann am besten beschreiben, wen der Mediator alles im Blick haben muss und sich auf die unterschiedlichen Parteikonstallationen einlassen.

Parteien

Die Akteure der Mediation

Mit dem Oberbegriff Akteure werden alle Personen bezeichnet, die direkt (und unverzichtbar) an der Mediation zu beteiligen sind und zusammen die Mediation durchführen. Nicht alle Akteure sind Parteien!

Mediator

Gem. § 1 Mediationsgesetz ist der Mediator eine neutrale dritte Person, die mit den Parteien das Verfahren durchführt1 Im Englischen wird der Mediator auch als third neutral party bezeichnet. Es macht Sinn, ihn als Partei zu bezeichnen, wenn dadurch darauf hingewiesen werden soll, das er ein Teil des Mediationssystems ist. Hinsichtlich der Bezeichnung muss zwischen dem Mediator als Funktion und Beruf unterschieden werden.

Mediator-Funktion Mediator-Beruf

Güterichter

Der Güterichter kann im Güterichterverfahren als Mediator agieren. Er nimmt aber lediglich die Funktion eines Mediators wahr. Nach §9 Mediationsgesetz darf er sich nicht als gerichtlicher Mediator bezeichnen. Er ist lediglich ein Richter ohne Entscheidungsbefugnis in der Sache.

Güterichter

Mediand

Die verhandelnden Parteien. Das Gesetz verwendet den Begriff nicht und spricht stattdessen von den "Parteien". In der Begründung wird darauf hingewiesen, das eigentlich "Beteiligte" gemeint sind. Beides ist verwirrend.

Mediand

Vertreter

Es ist grundsätzlich möglich und mitunter auch erforderlich, dass Vertreter einer Partei in der Mediation auftreten. Wenn es sich bei der Streitpartei beispielsweise um eine juristische Person handelt, kann sie nur durch das vertretungsberechtigte Organ, also einem vertreter handeln. Das gleiche gilt für geschäftsunfähige Personen. Den Besonderheiten der Vertretung in der Mediation widmet sich ein eigener Beitrag.

Bevollmächtigte

Die Parteien der Mediation

Der Begriff der Parteien ist juristisch zu verstehen. Wenn Sie dem hier vertretenen Abstraktionsprinzip folgen, ist zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung zum Leistungsaustausch und den zu vereinbarenden Regelungen zur Durchführung der Mediation zu unterscheiden. Demzufolge gibt es zwei Kategorien von den am Vertrag beteiligten Personen:

  1. Mediationsvertragsparteien (kurz: Vertragsparteien)
  2. Verfahrensvertragsparteien (kurz: Prozessbeteiligte)

Vertragsparteien

Parteien die den Mediationsvertrag (MV) abschließen. Sie müssen nicht identisch sein mit den Medianden, den Konfliktparteien oder den Streitparteien.Die Vertragsparteien werden als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Honorierung, der Auftragnehmer zur Durchführung der Mediation.

Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien und die Prozessbeteiligten personenidentisch sind. D.h. Der Medioator wird von den beiden Medianden beauftragt, die Mediation durchzuführen. Das Modell ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere bei der innerbetrieblichen Mediation begegnen Sie dem Phänomen, dass der Arbeitgeber eine Mediation für seine Mitarbeiter in Auftrag gibt, selbst aber nicht an der Mediation teilnimmt. Dem gleichen Phänomen begegnen Sie bei der sogenannten Donatormediation. Donatoren sind Personen, die eine Mediation stiften, also die Kosten tragen. Sie kommen in der Praxis häufig vor, wenn z.B. der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Mediation in Auftrag gibt.

Donatormediation

Prozessbeteiligte

Gerade wegen der Möglichkeit, dass die Vertragsparteien (die Auftraggeber) nicht unbedingt auch die Teilnehmer an einer Mediation sind, wo durchaus meherre Personen mit unterschiedlichen Rollen beteiligt sein können, macht es Sinn, die Prozessbeteiligten sdeparat zu erfassen, damit sie ihrer Rolle entsprechend behandelt werden könne. In der Gruppe der Prozessbeteiligten sind zu unterscheiden:

  1. Verhandlungsparteien (Medianden)
    1. Streitparteien
    2. Konfliktparteien
  2. sonstige Beteiligte (Dritte)
Verhandlungsparteien

Das sind die Medianden, also die aktiv auf der Parteiseite auftretenden Akteure. Sie können sowohl Streitparteien wie Konfliktparteien sein.

  1. Konfliktparteien
    Das sind die Konfliktbetroffenen unabhängig davon, ob sie am Verfahren mnitwirken oder nicht
  2. Streitparteien
    Das sind die aktiv- und passivlegitimierten Parteien, also die Träger der Rechte, die mit der Mediation zu regulieren sind. Streitparteien können beispielsweise auch sogenannte juristische Personen sein. Wenn beispielsweise eine GmbH mit einer anderen GmbH über eine fehlgeleitete Lieferung streitet, died die Kapitalgesellschaften (die GmbHs) zwar Streitparteien. Da es keine natürlichen Personen sind, sind sie nicht Medianden, weil sie nicht verhandeln können. Sie bedienen sich eines Vertreters.

Verhandlungsparteien (Medianden)

Reale und fiktive Parteien

Jenseits der rechtlichen Zuordnung kann es geboten sein, auch sogenannte fiktive Parteien in die Mediation einzubeziehen. Dabei handelt es sich nicht um natürliche oder juristische Personen, sondern um psychologische oder soziale Identitäten, die einem System, einer Gruppe oder der Rolle einer Person zugeschrieben werden. Indem sie als eine fiktive Partei erfasst werden, wird die Identifikation und die Abspaltung von Interessen erleichtert, mit denen sich die Streitparteien konfrontiert sehen.

Die Realität der fiktiven Parteien

Dritte

Der Begriff wird in §2 Mediationsgesetz ausdrücklich erwähnt. Der Begriff bezeichnet alle am Verfahren teilnehmenden (oder anwesenden) Personen, die nicht Mediator oder Medianden, Streit- oder Konfliktparteien sind

Anwälte Experten Beistände

Unbeteiligte

Wenn der Blick auf alle Personen gelenkt wird, die Einfluss auf die Mediation nehmen, sollten auch diejenigen Personen beachtet werden die nicht an der Mediation beteiligt sind. Die Systeme mit der integrierten Mediation spricht von sogenannten Korrespondenzsystemen. In der systemischen Therapie ist vom Helfersystem die Rede. Das Helfersystem beschreibt die Gesamtheit der neben dem Therapeuten direkt oder indirekt mit dem Klienten arbeitenden, professionellen Helfer, wie z.B. Supervisoren, Ärzte Pfleger usw.2 . Ihre Professionalität und Institutionalisierung macht die Helfer greifbar und unterscheidet sie von den Geistberatern.

Helfersystem

Eine unglückliche Helferrolle nehmen die sogenannten Mediationsgeister ein. Das sind indirekt am Verfahren beteiligte Personen, die Einfluss nehmen ohne darauf angesprochen werden zu können. Sie sind nicht greifbare, selbsternannte Berater, die die Parteien im Hintergrund beeinflussen. Sie werden als Geistberater beschrieben, weil sie für den Mediator nicht fassbar sind. Sie manipulieren das Verhalten der Parteien positiv wie negativ (auf das Verfahren bezogen), ohne dass ihr Einfluss in der Mediation transparent wird und ohne dass der Mediator davon erfährt. Es kommt zu nicht aufgedeckten Parallelprozessen, die den Erfolg einer Mediation durchaus in Frage stellen können.

Geistberater in der Mediation

Beteiligten-, Partei- und Mediationsfähigkeit

Wie in einem Gerichtsverfahren kann nicht jede beliebige Person an der Mediation teilnehmen. weil die Mediation ein privatrechtlich organisiertes Verfahren ist, könnte theoretisch jede Person teilnehmen mit der die Parteien einverstanden sind. Es würde jedoch keinen Sinn machen, wenn sie keine Bedeutung einem Einigungsprozess haben. Sie würden auch nicht mit dem Bäcker verhandeln, wenn Sie ein Auto im benachbarten Autohaus kaufen wollten. Die zu beteiligenden Parteien (Verfahrensvertragsparteien) müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ihre Teilnahme zu rechtfertigen. Die nachfolgende Gegenüberstellung vergleicht die Anforderungen der Mediation mit denen eines Gerichtsverfahrens. Sie deckt Parallelen und Abweichungen auf, die bei der Prüfung der Voraussetzungen hilfreich sind:

Gericht Mediation
Parteifähigkeit
§50 ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Rechtsfähigkeit
Auch die Streitpartei in einer Mediation muss rechtsfähig sein, damit sie berechtigt oder verpflichtet werden kann. Jede natürliche und jede juristische Person besitzt die Rechtsfähigkeit.
Prozessfähigkeit
§52 ZPO: Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Mediationsfähigkeit
Weil nicht jede Prozesshandlung einen rechtsgeschäftlichen Charakter hat, kommt es in der Mediation lediglich darauf an, dass die verhandelnde Partei in der Lage ist, die zur lösungsführenden Gedanken zu entwickeln und dem Gedankengang zu folgen. Siehe Mediationsfähigkeit.
Postulationsfähigkeit
§78 ZPO In einem sogenannten Anwaltsprozess kann nur ein Rechtsanwalt Prozesshandlungen vornehmen.
Legitimation
im juristischen ist die Aktiv- und die Passivlegitimation eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. Die Partei muss Rechtsinhaber sein, damit die Klage begründet ist oder der Gegner verpflichtet werden kann.
Betroffenheit
Es gibt keine Verträge zu Lasten Dritter. Die Parteien müssen also über das, was vereinbart wird, disponieren können.
entfällt Abschlussfähigkeit
Die Partei muss in der Lage sein, die Abschlussvereinbarung wirksam schließen zu können. Siehe Abschlussfähigkeit.

Mediationsfähigkeit Abschlussfähigkeit

Die Teilnahme der sogenannten Dritten obliegt der Entscheidung der Parteien. Sie sollten in der Lage sein, die Ihnen zukommende Fuktion im Verfahren zu erfüllen. Wie sich das der Funktion angepasste Rollenverhalten im Einzelfall gestaltet, wird im Zusammenhang mit der Darstellung der Verfahrensbeteiligten erörtert. Generelle Informationen über Rollen und deren Verhältnis zu Positionen und Funktionen enthält der Beitrag über Rollen.

Über Rollen, Funktionen und Positionen

Teilnahmeberechtigung

Bei der Teilnahmeberechtigung geht es um die Frage, wer an der Mediation teilnehmen muss, kann oder darf. Es ist schon problematisch, von einer Teilnahmeberechtigung zu sprechen, weil niemand einen Anspruch darauf hat, bei der Mediation mitzuwirken. Die Frage, wer an der Mediation teilnimmt oder nicht, entscheidet sich nicht aus dem Recht heraus, sondern aus der Sinnhaftigkeit. Letztlich ist unter den Parteien darüber stets ein Einvernehmen herzustellen.

Teilnahmeberechtigung und -eignung

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-02-23 09:19 / Version 50.

Aliase: Partei, Parteifähigkeit, Streitpartei, Konfliktpartei, Prozessparteien, Streitparteien, Konfliktparteien, Vertragsparteien, Vertragspartei, Auftraggeber, Auftragnehmer, Verhandlungsparteien, Mediationspersonen, Parteikonstallation

1 Wir verwenden die Definition der EU Direktive, die vom Wortlaut des Mediationsgesetzes abweicht


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag März 19, 2024 10:09:25 CET.

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