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Vorlagen und Formulare


Mediationsdurchführungsvereinbarung

Dieses Vertragsmuster kann eingesetzt werden, um die Bedingungen für die Durchführung einer Mediation auf der Grundlage des zuvor abgeschlossenen Mediationsvertrages mit den verhandelnden Parteien (Medianden) festzulegen. Die hier zu treffenden Regelungen müssen dem Mediationsvertrag und über diesen auch dem Mediationsgesetz und - falls vorgesehen - den Standards entsprechen. Das Formular kann in folgenden Fällen verwendet werden:

  • Parteien: 1 Mediator, 2 (oder mehr) Medianden. Die Medianden müssen nicht mit den Auftraggebern identisch sein. die Mediation Durchführungsvereinbarung kann auch mit sogenannten Dritten am Verfahren beteiligten Personen abgeschlossen werden. Sie ist dann jedoch anzupassen.
  • Anwendungsbereich: alle Mediationsmodelle
  • Besonderheit: Das Konzept folgt den Ausführungen über den Mediationsvertrag. Es verwirklicht das Erfüllungsprinzip, indem zwischen der Leistungsvereinbarung und der Verfahrensvereinbarung differenziert wird. Die MDV ist die Verfahrensvereinbarung und bildet sozusagen das Verfahrensrecht die dokumentarische Unterscheidung hilft den Parteien die das Verfahren betreffenden Regeln als solche besser wahrzunehmen.


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Dieses Formular wurde von win-management GmbH überlassen. Es ist Teil des Buches ... Eine Verwendung ist mit dem Copyright Hinweis und dem Link auf die Fundstelle gestattet.

Mediationsdurchführungsvereinbarung


Diese Mediationsdurchführungsvereinbarung (nachfolgend als MDV bezeichnet) regelt die Gestaltung der Mediation in einer <Familien- / Wirtschafts- / XY-Angelegenheit>1

Die an der Mediation zu beteiligenden Personen sind:

1. …..
nachfolgend bezeichnet als Mediand 1
2. ….
nachfolgend bezeichnet als Mediand 22
3. ....
nachfolgend bezeichnet als Mediator
4. ....
nachfolgend bezeichnet als Co- Mediator3

Die MDV wird in Vollziehung des Mediationsvertrages der Parteien vom ... und nach den Bestimmungen des Mediationsgesetzes als gültige Rechtsgrundlage für die Durchführung der Mediation zwischen den vorgenannten Personen vereinbart.

Leistung

Die Mediation ist ein Verfahren, bei dem die Medianden versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, mit der sie den Konflikt oder eine damit zusammenhängende Problemstellung eigenverantwortlich und einvernehmlich beilegen. Die Mediation ist ein Verfahren, dessen Ablauf der Anlage zu dieser Vereinbarung zu entnehmen ist. Das Ergebnis der Mediation soll eine im Konsens gefundene, einvernehmliche Regelung sein, zu der sich beide Seiten bekennen können.

Beteiligte

Mediator
Der Mediator unterstützt die Parteien bei der Suche nach einer Lösung, in dem er dazu beiträgt das alle Aspekte der Lösungsfindung verstanden und beachtet werden. Er selbst wird dabei weder eine Lösung entscheiden noch vorgeben. Seine Neutralität hindert ihn daran, den Vorschlag der einen oder anderen Partei zu bewerten.
Medianden
Die Medianden sind die Verhandlungsparteien. Sie werden sich aktiv am Verfahren beteiligen, um selbst die Lösung des Problems zu finden.
Rechtsanwälte
Eventuell mitwirkende Rechtsanwälte oder Parteivertreter treten in der Rolle eines Beraters auf. Sie stehen beratend hinter den Parteien und treten nicht in der Rolle des Parteivertreters auf. Es ist wichtig, dass ein offenes Gespräch mit den Medianten ermöglicht wird, wobei die Medianden jeweils für sich selbst sprechen. Der Mediator sorgt dafür, dass dies möglich ist.

Rechtswahrung

Die Beteiligten sind darüber informiert, dass sie selbst für die Wahrung ihrer Rechte, insbesondere der Überwachung und Beachtung von Fristen verantwortlich sind. Sie werden den Mediator informieren, falls es Fristen gibt, die sie zur Vornahme von Handlungen verpflichten.

Verfahrensgrundlagen

Die Grundlagen der Mediation basieren auf den Prinzipien der Freiwilligkeit, der Vertraulichkeit, der Informiertheit, der Offenheit, der Neutralität und der Eigenverantwortlichkeit

Freiwilligkeit

Zur Gewährleistung der Freiwilligkeit steht es den Medianten jederzeit zu, das Verfahren durch fristlose Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden und ist nicht zu begründen.

Vertraulichkeit

Die Vertraulichkeit wird dadurch abgesichert, dass die Parteien - ebenso wie beteiligte Dritte (z.B. Anwälte) - sich verpflichten, über alle Informationen, die durch die Mediation aufkommen, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verzichten sie darauf, die in der Mediation erlangten Kenntnisse in streitigen Verfahren zu verwerten. Weiterhin verzichten sie darauf, den Mediator, sowie alle in der MDV erwähnten Personen als Zeugen für Aussagen zu benennen oder die Vorlage eventueller Handakten oder Protokolle zu Beweiszwecken einzusetzen und stimmen einem gerichtlichen Verwertungsverbot hiermit ausdrücklich zu.

Der Mediator ist von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht wirksam vereinbart werden kann.

Informiertheit

Die Informationen werden ausschließlich durch den Parteivortrag eingeführt. Dieser kann persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Die Medianden willigen darin ein, dass alle Informationen beiden Seiten zugänglich gemacht werden, damit die jeweils andere Seite ausführlich und so vollständig als möglich über die Absichten und Vorschläge informiert ist.

Offenheit

Die Mediation ist ein verhandlungs- und ergebnisoffenes Verfahren. Die Parteien sollen in der Lage sein, alles anzusprechen, was einer nutzenorientierten Lösungsfindung dienlich ist. Die Parteien entscheiden einvernehmlich, über welche Themen zu verhandeln ist.

Neutralität

Der Mediator hat darauf hingewiesen, dass er zur Partei <...Bezeichnung der Partei ...> folgenden Kontakt hatte <...Benennung der Kontakte ...>, damit die Mediation in Angriff genommen werden konnte4 . Der Mediator ist allen Medianden gegenüber gleichmäßig verpflichtet. Er steht in keinem Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnis, dass seine Unabhängigkeit in Frage stellen könnte. Sollten die Parteien Zweifel an der Neutralität oder der Unabhängigkeit des Mediators haben, werden sie ihre Bedenken unverzüglich mitteilen.
Die weiteren Grundlagen werden im Mediationsverfahren durch die Interventionen des Mediators hergestellt.

Ablauf

Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus der Phasenbeschreibung in der Anlage.

Vermittlungsgespräche (Mediationssitzungen) erfolgen jeweils in gemeinsamer Absprache, gegebenenfalls auch nach Aufforderung durch eine der beteiligten Seiten.

Das Verfahren wird so lange fortgeführt, bis eine für beide Seiten befriedigende Absprache gefunden ist. Absprachen werden auf Wunsch als Protokoll zur beiderseitigen Unterzeichnung vorgelegt. Grundsätzlich werden in der Mediation keine Protokolle geführt. Die Anfertigung von Protokollen oder Dokumentationen erfordert die Zustimmung aller Parteien.

Wenn der Mediator die zielgerichtete Fortführung der Mediation nicht mehr für möglich hält, ist auch er berechtigt, das Verfahren abzubrechen.

Getrennte Gespräche (Einzelgespräche zwischen dem Mediator und einer der Parteien) werden grundsätzlich gestattet. Der Mediator hat jedoch zu informieren, wenn es dazu kommt oder gekommen ist. Inhalte der getrennten Gespräche werden nur in Absprache mit den Gesprächspartnern weitergegeben.

Verhalten

Alle das Verfahren betreffenden Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Der Mediator sorgt dafür, dass eine maximale Transparenz über das Verfahren sichergestellt wird.

Die Medianden werden während der Mediation eskalierende Maßnahmen wie die Fortführung oder Einleitung eines Gerichtsverfahrens, die Veränderung von abgestimmten Zahlungsvorgängen oder Forderungen, die Hinzuziehung weiterer Berater, Mediatoren oder Therapeuten nur nach vorheriger Information der Mediatoren durchführen.

Wenn ein Termin abgesagt werden muss, werden die Parteien den Mediator und gegebenenfalls die Gegenseite rechtzeitig informieren.

Verantwortlichkeit

Der Mediator handelt in der Mediation eigenverantwortlich und weisungsfrei nach den Regeln der Mediaton.

Die Parteien sind für ihre Entscheidungen selbst verantwortlich. Insbesondere haben sie auf die Beachtung von außerhalb der Mediation ablaufenden Fristen (Verjährung, Klagefrist) selbst zu achten. Falls es solche Fristen gibt, informieren Sie den Mediator.

Sofern sich ein über die Fragen der Mediation hinausgehender Beratungsbedarf ergibt, werden die Medianden eine Beratung selbst in Abstimmung und gegebenenfalls mit Unterstützung des Mediators heranziehen. Eine Rechtsberatung findet in der Mediation nicht statt. Wenn die Lösung gefunden wurde und eine parteiliche Beratung angezeigt oder gewünscht ist, können die Parteien diese jederzeit in Anspruch nehmen.

Für das Ergebnis der Mediation tragen die Medianden ausschließlich eine eigene, auf ihren autonomen Entscheidungen basierende, Verantwortung.

Datum, Unterschrift
(Mediatoren, Medianden)


Der einfachste Weg, die Parteien über die Phasen und den Ablauf der Mediation zu informieren, stellt sich her, indem die Phasenbeschreibung als Anlage zur MDV beigefügt wird. Nachfolgend der Textvorschlag für eine Ablaufbeschreibung.

Anlage zur MDV

Die Phasen der Mediation

Der Ablauf einer Mediation erfolgt in fünf Phasen, die wie folgt ausgestaltet werden:

Arbeitsbündnis

In der Mediation dient die erste Phase zur Kontaktaufnahme zwischen den Parteien und dem Mediator. Die Parteien äußern ihre Erwartungen, die sie an das Verfahren richten. Der Mediator vereinbart mit den Parteien die Grundregeln der Mediation (MDV) und versucht, das Vertrauen in das Mediationsverfahren herzustellen.

Themensammlung

In der Mediation dient die zweite Phase zur Spezifikation der Themengebiete, über die verhandelt werden soll. Schwerpunktmäßig geht es um eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des Streites. Die Parteien sollen alles vortragen, was aus ihrer Sicht für den Konflikt und den Konfliktstoff von Erheblichkeit ist.

Konfliktarbeit

In der Mediation wird die 3. Phase als die eigentliche Arbeit am Konflikt gesehen. Je nach dem vereinbarten Mediationsmodell (Bearbeitungstiefe) werden die Kriterien für eine mögliche Lösung anhand der Interessen und Bedürfnisse unabhängig von den vorgetragenen Positionen und möglichen Lösungen evaluiert.

Konfliktlösung

Nachdem die Lösungskriterien aufgezeigt wurden, kann in der Mediation damit begonnen werden, die eigentliche Lösung des Problems zu erarbeiten. Der Mediator wird in der Art eines Brainstormings alle in Betracht kommenden Vorschläge der Parteien festhalten. Die Optionen für eine Lösung werden zunächst entwickelt und dann bewertet. Streitige Fragen werden erörtert. Es gibt Raum für eine Rechtsberatung.

Einigung

Die fünfte Phase hält das Ergebnis fest. Es kommt zum Abschluss einer juristisch fixierten Regelung.

Hinweise und Fußnoten

Gegebenenfalls ist es sinnvoll, den Hinweise für Interessierte beizulegen.
Alias: Mediationsdurchführungsvereinbarungsmuster
Siehe auch: Mediationsdurchführungsvereinbarung
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -

1 Diese Spezifikation kann auch wegbleiben. Ungünstig wäre es von einer "Familienmediation", "Wirtschaftsmediation" usw. zu reden, weil damit ein Format angenommen werden könnte.
2 Weitere Medianden können hinzugefügt werden
3 Wenn kein Co-Mediator vorhanden ist, sollte seine Benennung unterbleiben
4 Der Mediator ist gemäß §3 Abs. 1 Mediationsgesetz zu dieser Offenbarung verpflichtet


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Katrin Warneke
Seite zuletzt geändert am Dienstag März 19, 2024 04:57:13 CET.

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