Lade...
 

Die freundliche Rechtsprechung

Eintrag
16375
Datum
2024-04-16
Schlagzeile
Die freundliche Rechtsprechung
Inhalt
Eine Pressemitteilung des OLG Frankfurt könnte für Familienmediationen interessant sein, wo es um Trennungsmodalitäten geht. Der Beschluss vom 28.3.2024 erkennt an, dass auch getrennte Eheleute noch eine freundschaftliche Beziehung pflegen können, sogar beim Getrenntleben in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschluss besagt: "Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts Recht gegeben".
Autor
OLG Frankfurt
Kategorie
Fachinformation
Kommentar
Besonders bei Mediationen kommt die Frage auf, wieviel Einvernehmen und Gemeinsamkeit in der Trennung möglich sind. Dazu führt die Entscheidung aus: "Es bedürfe keiner “vollkommenen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, dazu gehöre das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. Erforderlich sei zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“
Quellenhinweis
Pressemitteilung OLG Frankfurt
Fundstelle (URL)
Aufrufen
Schlagworte
trennung    ehewohung    auszug   
Relevanz
(0)
Erstellt
Dienstag April 16, 2024 06:13:05 CEST