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Der Anwalt darf sich Mediator nennen

Beschluss des BGH v. 01.07.2002 - AnwZ (B) 52/01
Autor: Arthur Trossen - Veröffentlicht 24.04.2013 11:20 - (195 Zugriffe)

Gemäß Beschluss des BGH v. 01.07.2002 - AnwZ (B) 52/01 - ist die Tätigkeit als Mediator ist - wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist - dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen.

Mediationsakteneinsicht

OLG München, 20.05.2009 - 9 VA 5/09
Autor: Redaktion - Veröffentlicht 22.03.2013 08:27 - ( Zugriffe)

Dem Antragsteller wurde vom Präsidenten des Landgerichts München mitgeteilt, dass eine Einsichtsnahme in eine gerichtliche Mediationsakte wegen des für Mediationsverfahren geltenden Vertraulichkeitsprinzips nicht möglich sei. Das OLG ordnet die Einsichtnahme an.

Über die Verwendung des Begriffs "zertifiziert"

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10
Autor: Arthur Trossen - Veröffentlicht 09.03.2013 09:20 - (262 Zugriffe)

Das Urteil des BGH enthält folgenden Leitsatz: "Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung
verfügt". Das Urteil ist wegen der Auseinandersetzung über den Begriff der Zertifizierung für Mediatoren von Interesse.

§ 278 Zivilprozessordnung

Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)

§ 253 Zivilprozessordnung

Inhalt der Klageschrift mit Angaben zur Mediation
Geändert aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)

Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis

Autor: Arthur Trossen - Veröffentlicht 05.02.2012 06:46 - (539 Zugriffe)

Wiki to Yes Forschungsbeiträge

Klaus F. Röhl und Matthias Weiß legen eine empirische Forschung zur obligatorischen Streitschlichtung nach §15 a EGZPO vor, die auf die Reaktionen und die Herangehensweise in der Praxis eingeht. Die Untersuchung aus dem Jahre 2004 ist als Buch erschienen. Die ausführliche Zusammenfassung kann aber im Internet nachgelesen werden. Einige Erkenntnisse sind auch heute noch für die Frage relevant, wie die alternative Streitbeilegung einzuschätzen ist.