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Landesschlichtungsgesetz

ID
15905
Kürzel
LSchliG
Kurzbezeichnung
Landesschlichtungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Gesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Beschreibung

Geregelt werden der Anwendungsbereich, die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch,
Gütestellen und Schiedsämter

Typ
Landesgesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
Fundstelle
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Datum
Tags
gütestelle    streitschlichtung