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Niedersächsisches Schlichtungsgesetz

ID
15900
Kürzel
NSchlG
Kurzbezeichnung
Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
Beschreibung
Geregelt wird die Obligatorische Streitschlichtung, örtliche Zuständigkeit, Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen , Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung, Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung, Vorschuss
Typ
Landesgesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
Fundstelle
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Datum
Tags
gütestelle    streitschlichtung