Lade...
 

Gütestellen- und Schlichtungsgesetz

ID
15901
Kürzel
GüSchlG NRW
Kurzbezeichnung
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Geregelt wird das Schiedsamt, weitere Gütestellen, persönliche Voraussetzungen, Verfahrensordnung, Haftpflichtversicherung, Aktenführung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung, Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren, Anfechtung von Entscheidungen, Sachlicher Anwendungsbereich, Räumlicher Anwendungsbereich, sachliche Zuständigkeit, Erfolglosigkeitsbescheinigung, bestehende Gütestellen, laufende Verfahren
Typ
Landesgesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
Fundstelle
zur Webseite
Datum
Tags
gütestelle    streitschlichtung