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Sachkunde

ID
14787
Bezeichnung
Sachkunde
Beschreibung
Der Begriff wird in §5 Mediationsgesetz erwähnt. Er definiert ein Leistungsmerkmal bei der Durchführung der Mediation. Sachkundig bedeutet, dass der Mediator das erforderliche Wissen und die Erfahrung zur Durchführung der Mediation besitzen muss.
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Verfahrenstyp