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Mediationsforum

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Güterichterverfahren und laufende Schriftsatzfristen

Einträge: 1

Liebes Forum,

ich möchte folgenden Fall schildern/zur Diskussion stellen, der mich aktuell beschäftigt:

Es läuft ein Berufungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht. Das LAG hat die Berufungsbegründung mit der Aufforderung übersandt, die Berufung binnen einer Frist von einem Monat zu beantworten.

Wenige Tage später bestimmt das LAG durch Beschluss den Termin zur mündlichen Verhandlung und schlägt den Parteien zugleich vor, den Rechtsstreit an den Güterichter zu verweisen.

Nachdem beide Parteien der Durchführung des Güterichterverfahrens zugestimmt haben, verweist das LAG den Rechtsstreit nach §§ 54 Abs. 6, 64 Abs. 7 ArbGG an den Güterichter und hebt den Termin zur mündlichen Verhandlung wieder auf.

Die - bereits einmal auf Antrag verlängerte - Frist zur Berufungsbeantwortung läuft in wenigen Wochen ab; der Güterichter hat die Parteien noch nicht geladen. Es ist unklar, ob die Güterichterverhandlung vor Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung stattfindet.

Wenn ich es richtig sehe, wird die laufende Frist durch die Abgabe an den Gütericher nicht gehemmt, sodass meine Mandantschaft ggfs. gehalten sein wird, während des laufenden Güterichterverfahrens streitig auf die Berufungsbegründung zu antworten. Da das Güterichterverfahren Teil des streitigen Verfahrens ist, dürfte es nicht möglich sein, das streitige Verfahren auf Antrag der Parteien zum Ruhen zu bringen und die Frist hierüber auszusetzen. Eine weitere Verlängerung der Frist dürfte ebenfalls nicht möglich sein, da § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG nur die einmalige Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung zulässt.

Das Weiterlaufen der Frist während des Güterichterverfahrens hinterlässt bei mir ein Störgefühl. Es würde mich sehr interessieren, wie ihr die Situation beurteilt.

Einträge: 189
Lieber Robin, ja, das Störgefühl ist angebracht. Ausführungen zum Problem der Frist findest Du in Verweisung mit weiteren Fundstellen und Literaturhinweisen. (z.B. Siehe Windau (Der Güterichter im prozessualen Kontext ) - 2023-05-08 und Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13 Rdnr. 1145 ff.). Ich stimme Dir in allen Punkten zu. Ein Ruhen des Verfahrens ist NICHT anzuordnen. Das ist heute eine feststehende Meinung. Die Fristen laufen also definitiv weiter. Eine Möglichkeit wäre die Fristverlängerung. Eine spannende Frage ist, wer dafür zuständig ist, nachdem das Verfahren an den Güterichter verwiesen wurde. Auch diese Frage hängt davon ab, wie die Verweisung rechtlich eingestuft wird. Aber eine weitere Fristverlängerung ist in dem geschilderten Fall ja ohnehin ausgeschlossen. Optimal wäre eine gesetzliche Regelung, die die Frist während der Güterichterverhandlung außer Kraft setzt. Die gibt es aber nicht. Deshalb habe ich den Punkt in die Watchlist aufgenommen. Eine rechtlich stabile Antwort ist die Vorlage der Begründungserwiderung binnen Frist. Wenn noch Zeit genug ist, fiele mir nur eine pragmatische Lösung ein. Sie fordert den Güterichter auf, so schnell wie möglich zu terminieren oder anderenfalls die Zustimmung zur Güterichterverhandlung zurückzuziehen. Diese Aufforderung würde ich auch dem Prozessgericht übersenden, damit die Richter etwas zu diskutieren haben. Es gibt natürlich die Möglichkeit, die Berufungsbegründungserwiderung so zu formulieren, dass sie einen deeskalierenden Charakter bekommt. D.h. auf Angriffe nicht eingehen und nur Fakten und Rechtsfolgen schildern, so dass die Schilderung ggfalls auch in der Güteverhandlung als Entscheidungsgrundlage dienen kann. Ein raffinierter Trick wäre auch, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Mediation zu vereinbaren. Dann muss das Verfahren zur Ruhe gebracht werden. Denkbar wäre schließlich auch ein Ruhensantrag nach §251 ZPO, wo allerdings auch beide Parteien zustimmen müssen und wo das Problem danach auftaucht, wie der Güterichter einzuschätzen ist. M.E. nach dürfte er nicht einmal mehr terminieren, weil das schon wieder eine Prozesshandlung wäre. Alle Lösungsansätze, die mir einfallen, liegen mehr im psychologsichen und strategischen Vorgehen, als im juristischen. Ich werde weiter recherchieren und vielleicht gibt es ja noch Experten, die eine bessere Idee haben.


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