Das VG stellt fest, dass dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 1 LBG für die Abordnung der Antragstellerin vorliegen. Hinsichtlich der Mediation wird ausgeführt:

"Dabei ist zu beachten, dass die Abordnung zeitlich beschränkt auf nur ein Jahr erfolgen soll und sich die Justizvollzugsanstalt, zu der die Antragsgegnerin abgeordnet werden soll, im gleichen Ort befindet, in dem sich auch die Arrestanstalt befindet, in der die Antragstellerin bisher tätig war. Es war auch kein milderes Mittel ersichtlich, da die Antragstellerin insbesondere, wie sich aus den oben genannten Gesprächsvermerken und Schreiben der Anstaltsleitung ergibt, die mehrfach angebotenen Alternativangebote (Mediation, Supervision, Hilfe zur Standortbestimmung etc.) abgelehnt hat".