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ID
Leitsatz 4628
Bezeichnung
Leitsatz
Das Mediationsgesetz setzt lediglich eine Ausbildung, nicht jedoch eine Berufstätigkeit als Mediator voraus. Ein Mediator i.S.d. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist also nicht zwingend auch ein Berufsmediator. Unter einem Berufmediator ist ein Streitvermittler zu verstehen, der professionell Mediationen durchführt und über ausreichende interdisziplinäre und interprofessionelle Kenntnisse verfügt, um damit seinen Lebensunterhalt isoliert von anderen Berufen und unabhängig von seinem Ursprungsberuf zu bestreiten.
Fundstelle
Mediator
Schule
integrierte Mediation
Kategorie
Berufstätigkeit
Schlagworte