Die betriebliche Einigungsstelle – inhaltliche Lösung oder juristisch geprägte Entscheidung?!
Der Artikel führt aus: Bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten über mitbestimmungspflichte Angelegenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist der Gang zur betrieblichen Einigungsstelle (nach § 76 BetrVG) vermeintlich obligatorisch – aber oftmals verfrüht und abwendbar.