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Definition Vergleich

ID
3959
Ungereimtheit
Definition Vergleich
Betrifft
Recht
Problemstellung
§ 779 BGB definiert den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Verbesserungsvorschlag
§ 779 BGB sollte dahingehend korrigiert werden, dass ein Vergleich ein Leistungsaustausch ist, der nicht nur durch ein gegenseitiges Nachgeben zustande kommt. § 779 definiert einen Kompromiss. Penibel gedacht wäre der Konsens, den die Mediation anstrebt, nicht geregelt. Dort geht es nicht um ein resignatives Nachgeben, sondern darum, eine gegebenenfalls über das Problem hinausgehende Lösung zu finden, die nicht auf einem Nachgeben, sondern auf einer Einsicht beruht.
Gesetz
BGB § 779
Status