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§8 LkSG - Beschwerdeverfahren

ID
14976
Kürzel
LkSG §8
Kurzbezeichnung
§8 LkSG - Beschwerdeverfahren
Bezeichnung (offiziell)
§8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Beschwerdeverfahren
Beschreibung
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist den Hinweisgebern zu bestätigen. Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen haben den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Sie können ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
Fundstelle
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Datum
2022-07-16
Tags
lieferketten    menschenrechtsverletzung    menschenrecht