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Der Mediator unterlässt den Hinweis über die obligatorische Streitbeilegung

ID
14015
Bezeichnung
Der Mediator unterlässt den Hinweis über die obligatorische Streitbeilegung
Kategorie
Prozess
Methodik
Fehlertypologie
In einer nachbarschaftlichen Streitigkeit ist beispielsweise die (gescheiterte) Einigung vor einer anerkannten oder sonstigen Gütestelle vorgeschrieben. Wenn der Mediator keine Gütestelle ist, müssen die Parteien also trotz der Mediation im Falle ihres Scheiterns einen Güteversuch vor einer Gütestelle unternehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Mediator als sonstige Gütestelle angesehen wird. Nasch der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung ist das der Fall. Eine Hinweispflicht besteht somit nicht.
Fehlerbehebung
Falls eine Nachholung vor einer Gütestelle erforderlich sein sollte, genügt die Ablehnung des Gegners, an einer solchen Streitbeilegung teilzunehmen.
Fehlervermeidung
Durchführung eines Clearingverfahrens, wobei die Notwendigkeit eines Güteverfahrens erörtert wird. Das Güteverfahren vor einer anerkannten Gütestelle bietet den Parteien gewisse Vorteile hinsichtlich der Verjährungshemmung und der Vollstreckbarkeit. Es ist ein Zeichen der Professionalität, wenn diese Möglichkeiten abgestimmt werden.
Gewichtung
wichtig!
Rechtsquelle
§15 a EGZPO
Fundstelle
obligatorischeStreitschlichtung
Schlagworte
güteverfahren    prozessvoraussetzung   
Erstellt
Freitag Februar 4, 2022 12:41:21 CET
von Arthur Trossen