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Der Mediator setzt sich über die Verweigerung eines Beistandes hinweg

ID
12085
Bezeichnung
Der Mediator setzt sich über die Verweigerung eines Beistandes hinweg
Kategorie
Prozess
Methodik
Fehlertypologie
Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz bedarf die Teilnahme eines Beistands der Zustimmung der Parteien. Die Teilnahme eines Beistandes wird von der Gegenseite verweigert. Der Mediator hält die Beteiligung des Beistandes aber für notwendig und setzt sich über die Verweigerung hinweg. Er sagt lediglich „Ein Beistand ist erforderlich“ und setzt die Mediation fort.
Fehlerbehebung
Wenn der Mediator korrekt über die Freiwilligkeit informiert hat, dürften die Parteien selbst die Konsequenzen ziehen und die Mediation abbrechen. Nehmen sie trotzdem weiter teil, wäre zu prüfen, ob sie damit der Teilnahme des Beistands konkludent zugestimmt haben. Wenn die Information über die Freiwilligkeit ausgeblieben ist, wird es schwierig sein, das Verhalten der Parteien als eine stillschweigende Zustimmung auszulegen. Der Fehler kann durch Einholung einer Genehmigung geheilt werden, solange die Mediation läuft.
Fehlervermeidung
Der Mediator sollte die Gründe für die Beistandsschaft und die Konsequenmzen aufzeigen und versuchgen darüber einen Konsens herbeizuführen. Er wird sich also ganz besonders für die Gründe der Verweigerung interessieren und herausfinden welche Gefahren oder welcher Nutzen durch die Teilnahme des Beistandes entstehen. Dann kann er gegebenenfalls durch Regeln dafür sorgen, dass trotzdem auf gleicher Augenhöhe verhandeln kann.
Gewichtung
wichtig!
Rechtsquelle
Fundstelle
Beistände
Schlagworte
beistand    zustimmung   
Erstellt
Mittwoch August 11, 2021 19:27:25 CEST
von Trossen Arthur