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Mediationsforum

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Verständnis

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§1 Mediationsgesetz definiert die Mediation als ein Verfahren. Wenn bereits im §2 Mediationsgesetz vom Mediationsverfahren die Rede ist, muss man sich fragen, was die Definition in §1 bedeutet. Würde sie ernst genommen, dürfte nicht von einem Mediationsverfahren gesprochen werden, weil die Mediation ein Verfahren ist.

Offenbar ist sie mehr. Wovon sprechen wir also, wenn wir in Deutschland von der Mediation reden? Was ist gemeint wenn nach dem Thema Mediation gefragt wird? Meinen wir die Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes? Meinen wir die Mediation als Methode, als Geisteshaltung oder Konzept? Der Verdacht liegt nahe, dass die Mediation doch mehr ist als nur ein Verfahren. Deshalb ist unklar, was gemeint ist, wenn alle davon reden, dass sie die Mediation stärken wollen. Meinen Sie die Stärkung der Nachfrage?

Die Sicht auf die Mediation ist diffus. Es gibt keine Vision. Die Idee, dass die Mediation eine Bewegung werden könnte, hat sich scheinbar im Mediationsgesetz verloren. Obwohl der Gesetzgeber eine Diversifikation vermeiden wollte, hat er den Grundstein für Irritationen manifestiert, die den Verbraucher ebenso wie den Verwender in gleicher Weise verwirren. Was soll man davon halten, wenn die Umfrage zur Evaluation des Mediationsgesetzes als Antwort auf die Frage: „In welcher Form ist das Mediationsverfahren abgelaufen?“ vorschlägt: (als) „Schlichtung oder Vermittlung“. Was soll man davon halten, wenn der Gesetzgeber im VSBG den Streitmittler einführt, obwohl auch der Mediator ein Streitvermittler ist? Wird der Verbraucher diesen feinen Unterschied zu differenzieren wissen? Ein Verbraucherschutz macht sich nicht daran fest, dass die Ausbildung geregelt ist oder Zertifikate vergeben werden, bei denen nicht geklärt ist was sie bescheinigen sollen und wo die Qualität der Dienstleistung noch in keiner Weise definiert ist.

Der Verbraucher braucht klare Unterscheidungen. Sie lassen sich nur über eine abgestimmte Systematik und begriffliche Eindeutigkeit herstellen. Die Systematik muss sich auf die Vielfalt der Mediation einlassen und ihrem Wesen gerecht werden. Damit ihr das gelingt, muss man sich darüber verständigen, was das Wesen der Mediation ausmacht, denn nur daran messen sich ihre Merkmale. Die Definition im Mediationsgesetz ist dafür bestenfalls ein Anhaltspunkt. Bei genauem Hinsehen vermischt sie die Wesensmerkmale mit den an den Merkmalen zu orientierenden Bedingungen. Bei einer unreflektierten Verwendung ergeben sich Lehrsätze, bei denen nicht mehr eindeutig ist, inwieweit sie mit dem Wesen der Mediation in Einklang zu bringen sind.

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