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Mediationsforum

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Die Verschwiegenheitspflicht trifft nur den Mediator, wenn er die Parteien nicht in die Pflicht zur Verschwiegenheit eingebunden hat. Die Verschwiegenheitspflicht endet bei einer Straftat. Ein nicht anwaltlicher Mediator könnte als Zeuge im Strafverfahren geladen werden. Bei einem Anwalt ist die Aussagepflicht über strafbewehrte Inhalte, die in einer Mediation bekannt geworden sind, jedoch streitig. (Siehe §4 Mediationsgesetz).

Die Frage ist, welche rechtliche Relevanz die protokollierte Behauptung hat, dass Dokumente eingereicht wurden. Mit dieser Behauptung werden keine Zahlen belegt. Sie deutet ggfalls. lediglich darauf hin, dass die Möglichkeit bestand, Zahlen zu prüfen. Wenn die Zahlen falsch verarbeitet wurden, ist zu fragen, wie die Verpflichtung des Mediators (wenn er Anwalt ist) im Mediationsvetrag, den Anwalt von Beratungspflichten (und damit auch Prüfungspflichten) befreit hat und wie sie genau festgelegt wurden. Der BGH neigt dazu, eine Prüfungspflicht für Anwälte in der Mediation zu unterstellen. Siehe BGH, 21.9.2017, IX-ZR-34-17.

Die Frage, ob und inwieweit ein Mediator Dokumente herausgeben oder Kopien den Parteien zur Verfügung stellen muss, wird unter dem Aktenmanagement beantwortet.

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