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Ausbildungsforum

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Ausbildungsmediationen

Die Frage kommt tatsächlich auf, wenn die durchzuführende Mediation eine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes ist, also als eine Dienstleistung angeboten wird. Denn das Mediationsgesetz setzt die Tätigkeit eines ausgebildeten Mediators voraus. Zum Glück besagt das Gesetz in §5 Abs. 1 nicht wie weit die Ausbildung gediehen sein muss und welchen Umfang sie haben muss. Natürlich darf man sich nicht zertifizierter Mediator nennen, weil der Titel noch nicht erworben wurde. Man könnte die Befugnis aber aus der ZMediatAusbV erschließen, weil sie eine selbst mediierte Mediation voraussetzt, damit man überhaupt den Titel erweben kann. Dass ein spitzfindiger Jurist sagen könnte, dass die RVO nicht ein Gesetz verdrängen kann, wenn dazu keine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt hat dazu geführt, dass die Watchlist demenstprechend erweitert wurde. Ergebnis also: Ja der Azubi darf es. Ganz sicher darf er es auf der Grundlage eines Auftrags oder einer Gefälligkeit (nicht bezahlte Mediation), weil das Mediationsgesetz in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt.