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Forscherforum

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Verwirrende Terminologie

Wieder wird entgegen der Definition in § 1 Mediationsgesetz statt des Begriffes Mediation (die ja als ein Verfahren definiert ist) der Begriff Mediationsverfahren verwendet, der eine Tautologie darstellt.

Im Gliederungspunkt A1 S.28 der BMJ-Evaluierung wird aufgeführt: "Das MediationsuaFöG bestimmt, dass ein gerichtsinternes Konfliktbeilegungsverfahren nach den Grundsätzen des Mediationsgesetzes weiterhin durchgeführt werden kann". Diese Formulierung findet sich nicht im Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Dort werden in Art 2 ff. die Verfahrensgesetze angepasst. § 278 Abs. 5 ZPO lautet: "Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“ Die Formulierung besagt nichts über die Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes und setzt die Mediation mit Methoden gleich.

Die reine Mediation wird als formelle oder Schulmediation bezeichnet. Gemeint ist die schulmäßige Mediation.

Vermittlung und Schlichtung werden als Elemente der Mediation bezeichnet. Die Vermittlung ist ein Oberbegriff und die Schlichtung ein konkurrierendes Verfahren.

Der Begriff Mediator bezeichnet die Funktion und den Beruf zugleich. Die Berufsbeschreibung liest sich wie die eines Schlichters.

Der Mediator ist ein Streitvermittler. Der Schlichter einer Schlichtungsstelle nach dem VSBG wird dort als Streitmittler bezeichnet.

Die These lautet, dass diese und weitere Ungenauigkeiten und Überschneidungen irritieren und eine Ursache dafür sind. dass die Mediation eher gehindert als gefördert wird.