Nach Trennung der Eltern ist über den Verbleib der Kinder zu entscheiden. Kommen sie zur Mutter oder zum Vater oder können sie bei beiden bleiben? Letzteres kann der unterstellte Wille der Kinder sein, zumindest dann, wenn eine vorangegangene intakte Familie unterstellt wird.

Grundsätzlich gibt es folgende Modelle, wie der Verbleib der Kinder zu regeln ist:

Residenzmodell
Die Kinder verbleiben entweder bei der Mutter oder beim Vater. Der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht.
Wechselmodell
Die Kinder sind abwechselnd bei Mutter und Vater.
Nestmodell
Die Kinder verbleiben im Haus, die Eltern wechseln.

Das Wechselmodell erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Hält es aber auch das, was es verspricht?
Dieser Beitrag mag Entscheidungshilfen geben.

Das Wechselmodell


Die Kinder sind meist gegen die Trennung der Eltern, weil sich die Trennung der Eltern oft mit der Trennung vom Kind vermischt. Manche Eltern erklären den Kindern sogar, dass der andere Elternteil sie (beide) verlassen habe und ausgezogen sei. Manche erklären, der andere Elternteil sei zwar ausgezogen, das bedeute aber nicht, dass er sich auch vom Kind lossagen würde. Die Kinder hören die Worte, doch was empfinden sie selbst? Wie kann es gelingen, dass sie die Trennung der Eltern nicht als Trennung von sich, dem Kind erleben?

Sicher spielt der Kontakt und die Art und Weise wie Eltern und Kind miteinander umgehen eine entscheidende Rolle. Die Frage, wie Eltern Kontakt mit dem Kind pflegen, wird rechtlich mit dem Umgangsrecht ausgedrückt, das in § 1684 BGB geregelt ist. Die Entscheidung obliegt dem sorgeberechtigten Elternteil. Bei gemeinschaftlicher Sorge müssen die Eltern sich einigen. Gelingt die Einigung nicht, entscheidet das Gericht.

Das Gericht wird vor Augen haben, dass der Anspruch auf Umgang mit dem Kind nicht nur ein Anspruch des jeweiligen Elternteils, sondern auch des Kindes ist. §1684 besagt: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt". Das Wechselmodell scheint einen paritätischen Umgang nahezulegen und die Trennung aus der Kindessicht zu mildern.

Wie kann man sich ein Wechselmodell vorstellen?

Anders als beim Besuchskontakt hat ein Kind 2 Lebensmittelpunkte. Die Vorstellung ist, dass sich das Kind im wahrsten Sinne zu Hause fühlt, wenn es den anderen Elternteil besucht oder besser gesagt: zu ihm wechselt. Beim Wechselmodell geht es nicht nur um die Regelung des Kontaktes, sondern auch der Verantwortung. Die Idee ist, dass die Eltern nicht nur den Barunterhalt, sondern auch den Naturalunterhalt miteinander teilen. Bei einem sogenannten paritätischen Wechselmodell erfolgt eine exakte Halbteilung. Der Wechsel wird meist im Wochentakt organisiert.

Der Barbedarf erhöht sich beim Kind, weil vermehrt Fahrtkosten und gegebenenfalls auch Wohnkosten hinzukommen. Der Bedarf wird wie üblich (aus der Kindessicht) nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Soweit das Wechselmodell wegen der beiden zu führenden Haushalte zu einem erhöhten Aufwand führt, wird der Mehrbedarf hinzugerechnet. Der Unterhalt wird dann aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelt und nach den Einkommensverhältnissen verteilt.

Der Betreuungsbedarf erhöht sich ebenfalls, weil die räumliche Trennung der Eltern und der damit verbundene Abstimmungsaufwand einen erhöhten Kommunikationsbedarf erfordert.

Erfahrungen mit dem Wechselmodell

Die Erfahrungen sind recht unterschiedlich. Praktiker kritisieren, dass die Eltern das Wechselmodell gerne aus egoistischen Motiven heraus wählen, etwa um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Das Wechselmodell muss mitunter auch als ein Kompromiss herhalten, wo die Eltern sich nicht über die Scheidungsfolgen einigen können. Manchmal versuchen sie eine Art Besitzstandswahrung beim Kind.

{EXAMPLE()}Beispiel / Anzeichen: Das Kind muss, wenn es zum Vater wechselt, sofort die Kleider Ausziehen, weil es die Kleider von der Mutter sind. Oder: das Kind darf keine Stunde länger beim anderen Elternteil bleiben, weil der dann etwas mehr Kind bekommen hat und die Parität gestört wird, ... {EXAMPLE}

In all diesen Fällen und wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge gemeinschaftlich und im Einvernehmen auszuüben, sollte das Wechselmodell abgelehnt werden. Im Vordergrund stehen zwar immer die Bedürfnisse des Kindes. Aber selbst dann eignet sich das Wechselmodell nicht als ein Regelmodell. Prof. Dr. Jörg Maiwald nennt folgende Indikatoren, die für ein Wechselmodell sprechen können1 :

  1. Die Betreuungsregelungen vor und nach der Trennung sind weitgehend ähnlich (Kontinuitätsprinzip).
  2. Das Kind hat Bindungen an beide und positive Beziehungen zu beiden Elternteilen.
  3. Der (hinterfragte) Wille des Kindes wird altersangemessen berücksichtigt.
  4. Die Wohnorte der Eltern liegen nicht weit voneinander entfernt, so dass Kita bzw. Schule und andere soziale Kontakte beibehalten werden können.
  5. Die Eltern sind bereit und in der Lage, sich auf verändernde Bedürfnisse des Kindes einzustellen.
  6. Zwischen den Eltern besteht ein Mindestmaß an Übereinstimmung, ein niedriges Konfliktpotential und ausreichend Kooperation.

Die Liste der Anforderungen ist um die Machbarkeit zu ergänzen. Das bedeutet, dass die berufliche Situation beider Eltern eine ausreichende Versorgung und Betreuung der Kinder erlaubt. Wären beide Eltern gegebenenfalls bereit eine Halbtagsstelle anzunehmen? Nicht nur wegen der Betreuung nimmt das Alter des Kindes starken Einfluss auf das zu wählende Modell. Bei Kindern im Säuglings- oder Kleinkindalter oder bei Jugendlichen erweist sich das Modell als weniger gut geeignet. Im einen Fall steht die Betreuung des Kindes im Vordergrund im anderen die Förderung der verantwortungsbewussten Flexibilität der Jugendlichen.

Pflicht zum Wechselmodell

Der BGH hat über das Wechselmodell in einem Beschluss XII ZB 601/15 am 1. Februar 2017 festgestellt2 :

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl


Voraussetzung für die Durchsetzung des Wechselmodells sei eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, wobei die Betonung auf bestehende liegt. Der BGH führt ausdrücklich aus, dass es dem Kindeswohl nicht entspreche, wenn ein Wechselmodell zu dem Zweck angeordnet wird, die Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Anordnung eines Wechselmodells in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet sei.

Meinungen