Ganz abgesehen davon, dass eine Ausbildung zur Mediation grundsätzlich immer sinnvoll ist, gibt es einen triftigen Grund, die Entscheidung nicht länger aufzuschieben und spätestens jetzt mit der Ausbildung zu beginnen oder die ausgebliebenen Fortbildungen durchzuführen. Der Grund liegt in der Änderung der Ausbildungsverordnung. Wer nicht unter die noch geltende Fassung der Verordnung fällt, muss gegebenenfalls lange warten, bis er sich zertifizierter Mediator nennen kann.

Änderung der Ausbildungsverordnung

Sie finden einen Onlinekommentar zur Ausbildungsverordnung hier: ZMediatAusbV. Dort wird auch das Zustandekommen der Ausbildungsverordnung beschrieben. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz am 14.3.2023 den Entwurf für die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung vorgelegt. Sie geht über die 1. Änderung hinaus, wo nur eine coronabedingte Fristhemmung eingearbeitet wurde. So viel ändert sich in der 2. Änderungsverordnung eigentlich aber auch nicht. Trotzdem sind die Änderungen markant genug, um die Frage zu beantworten, ob man sich jetzt oder später zu einer Mediationsausbildung anmelden sollte. Aber nicht nur das. Mediatorinnen und Mediatoren, besonders aber auch die Ausbildungsinstiute sollten sich damit intensiv auseinandersetzen.

Was besagt die Ausbildungsverordnung?

Änderungen ergeben sich aus einem Vergleich mit dem Original. Die noch geltende Ausbildungsverordnung regelt die Voraussetzungen, wann Sie sich zertifizierter Mediator nennen dürfen. Voraussetzung ist (noch) ein Ausbildungslehrgang von 120 Präsenzstunden mit den in der Verordnung vorgegebenen Inhalten. Zusätzlich muss eine Supervision nachgewiesen werden. Mit der Benennung zum zertifizierten Mediator beginnt eine Verpflichtung zur Fortbildung und weiteren insgesamt vier Supervisionen.

Was hat sich geändert?

Aktuell noch gar nichts. Das Bundesministerium der Justiz hat lediglich den Entwurf für die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung vorgelegt und zur Stellungnahme aufgefordert. Allerdings wird der Entwurf auf einen Regelungs- und Änderungsbedarf zurückgeführt, der auf dem von Juni 2020 bis November 2021 online geführten Austausch mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beruht und insoweit bereits abgestimmt wurde. Es ist also davon auszugehen, dass der Verordnungsentwurf nach Ablauf der formalen Stellungnahmefrist, die bis zum 28.04.2023 angesetzt wurde, in Kraft treten wird. Dann ändert sich die Zahl der Ausbildungsstunden. Sie wird auf 130 Präsenzstunden angehoben. Davon können nur maximal 40% online durchgeführt werden. Die Inhalte werden in Ziff. 2 der Anlage zur Ausbildungsverordnung im Titel „Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation“, um die Gegenstände Online-Mediation und Digitalkompetenz erweitert. Statt einer, müssen fünf Supervisionen durchgeführt werden. Gruppensupervisionen sind möglich. Weiterhin wird klargestellt, dass der Titel zertifizierter Mediator nicht weitergeführt werden darf, wenn die Fortbildungen nicht durchgeführt werden.

Wichtig sind die Übergangsregeln

Die Übergangsregelungen betreffen die Fälle der Vorausbildungen. Der Entwurf des §7 Abs. 4 sieht vor, dass sich als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, wer die Ausbildung nach der derzeit bestehenden Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2023 abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder wer die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 31. Dezember 2027 abschließt. Wer also unter den Genuss der Altregelung fallen will sollte sich schnell anmelden. Das gleiche gilt für Mediatoren, die noch Fortbildungsbescheinigungen benötigen.

Fazit

Neben der inhaltlichen Erweiterung auf die digitale Kompetenz und die Online-Mediation, für die immerhin 10 Ausbildungsstunden vorgesehen sind, geht der Trend dahin, die Ausbildung besser überwachen und überprüfen zu können. Die Ausbildungsinstitute kommen mehr in die Pflicht. Sie müssen jetzt die Supervisionen und die Fristen überwachen. Auch die Bescheinigungen spielen in Zukunft eine noch wichtigere Rolle. Sie sollten darauf achten, alle Bescheinigungen im Zugriff zu haben. Das betrifft insbesondere die Fortbildungen und die Supervisionen. Wer sie versäumt hat, darf sich nicht mehr zertifizierter Mediator nennen. Wer die Ausbildung erst im nächsten Jahr beginnt, kann sich erst zertifizierter Mediator nennen, nachdem alle Supervisionen durchgeführt wurden. Die Verordnung gibt dafür einen zeitlichen Rahmen von drei Jahren vor. Unter dem Strich ändert sich nur der Zeitpunkt der Titulierung, denn die Supervisionen mussten ohnehin durchgeführt werden. Auch der zusätzliche Inhalt dürfte für eine reguläre Mediatorenausbildung irrelevant sein, wenn davon ausgegangen wird, dass die Verordnung nur die Mindestanforderungen an eine Ausbildung festlegt. Deshalb ist selbst mit der inhaltlichen Erweiterung der 2. Änderung der Ausbildungsverordnung noch Luft nach oben. Trotzdem kann es eine Vereinfachung darstellen, wenn die Wahl der Ausbildung noch unter die alte Regelung fällt.

Die Idee zur Änderung der Ausbildungsverordnung und der Änderungsbedarf waren in dem vorausgegangenen Austausch tatsächlich intensiv besprochen worden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Entwurf zur Änderung nach Ablauf der Stellungnahmefrist in der vorliegenden Form erlassen wird. Jetzt und in der Stellungnahme geht es also darum, den Wortlaut genau abzustimmen. Es gibt durchaus noch Ungereimtheiten und Lücken in den Formulierungen. Natürlich werden sie in der Kommentierung der Ausbildungsverordnung nach dem Erlass der 2.Änderungsverordung im Detail besprochen werden.

Das Wiki stellt eine Plattform zur Verfügung, um alle Irritationen und Lücken im Vorfeld aufzuspüren. Sie können also Ihre Meinung über den Änderungsentwurf hier mitteilen: Stellungnahme zur 2.Änderung der Ausbildungsverordnung. Auch führt das Wiki ein Verzeichnis der Ausbildungsinstitute, wenn Sie noch schnell nach einer Ausbildung suchen. Sollte Ihr Institut dort noch nicht gelistet sein, können Sie die Redaktion darauf hinweisen und sich selbst eintragen. Wenn Sie als Interessent für eine Aus- oder Fortbildung eine Entscheidungshilfe für die Wahl einer qualifizierten Ausbildung benötigen, schauen Sie bitte hier: Entscheidungshilfe für die Ausbildungswahl. Beachten Sie bitte auch die Onlineveranstaltungen, die Sie hier Veranstaltungen finden. In vielen der Veranstaltungen ist die Ausbildung ein Thema.

Arthur Trossen

Fußnoten und Hinweise

Bild von Jan Vašek auf Pixabay (UNO-Gebäude)
Kontroverse Meinungen sind möglich. Die Diskussion ist erwünscht und kann hier erfolgen: Funktioniert eine Mediation im Krieg?