Die durchgeführte Umfrage bestand aus 45 Fragen.1 Die meisten Fragen hatten die Antwortoption "Andere, bitte angeben", sodass die Befragten die Möglichkeit hatten, ihre persönliche Meinung zu äußern oder eine andere Antwort abzugeben, wenn diese nicht mit den von der Autorin vorgegebenen Antworten übereinstimmten.

Untersuchungsgegenstand

Die Autorin unterteilte die Ergebnisse der Umfrage in sechs Teile.

  1. Der erste Teil der Umfrage ist demografisch. Es wurde untersucht, in welchem Land die Anwälte tätig sind, über welche Spezialisierung sie verfügen, ob sie die Qualifikation des Mediators besitzen, wann sie diese erworben haben, wie alt sie sind, welches Geschlecht und welchen akademischen Abschluss sie haben, wie lange und in welchen Rollen sie Mediation praktizieren.
  2. Der zweite Teil der Umfrage zielt darauf ab, das Wissen der Anwälte über Mediation, ihre Einstellung und Fähigkeiten dazu herauszufinden.
  3. Der dritte Teil der Umfrage konzentriert sich auf die praktischen Aspekte. Es wurde untersucht, ob die Anwälte die Mediation in ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen, welche Rolle sie am häufigsten dabei übernehmen und welche Einstellung sie zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen eigenen Mandanten bevorzugen. Analysiert wurde zudem die Anzahl der Mediationsfälle, in denen die Anwälte in unterschiedlichen Rollen tätig waren und wie viele von diesen erfolgreich abgeschlossen wurden. Dazu wurde untersucht, wie oft die Anwälte mit den für Mediation geeigneten Fällen konfrontiert wurden und wie die Anwälte den rechtlichen Rahmen, die Handlungen von Anwaltskammern und Mediationsvereine in dem Land, in dem sie tätig sind, beurteilen. Analysiert wurde auch, wie die Anwälte zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten eines Anwalts und eines Mediators stehen und ob die Mediation zur Verbesserung und Erleichterung der Qualität der beruflichen Arbeit beiträgt. Dazu wurde erforscht, wie oft die Mandanten den Anwalt nach Beilegung des Streits im Wege der Mediation fragen und welche Berufe für die Rolle des Mediators am besten geeignet sind.
  4. Der vierte Teil der Umfrage konzentrierte sich auf die Qualifikation der Mediationsausbildung der Anwälte.
  5. Der fünfte Teil der Umfrage befasste sich mit Wirtschaftsindikatoren und Auswirkungen der Mediation auf das Einkommen der Anwälte.
  6. Im sechsten Teil der Umfrage wurden die Gründe für die Anwendung oder Nichtanwendung von Mediation im Anwaltsberuf ermittelt. Dieser Teil der Umfrage befasste sich auch mit der Frage, was die Anwälte dazu ermutigt, ihren Mandanten eine Mediation zu empfehlen oder nicht zu empfehlen.

Hinweise zur Umfrage im ersten Teil

Ein Vergleich der Zielländer zeigt, dass die teilnehmenden Anwälte in Deutschland (17,17 %, N = 96) und Österreich (22,54 %, N = 16) hauptsächlich im Bereich des Familienrechts spezialisiert sind, in Litauen (25,30 %, N = 21) und Großbritannien (20,97 %, N= 13) dagegen im Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Erfahrung von Anwälten in der Mediation ist als Vertreter oder neutrale Berater erheblich höher, als bei der Teilnahme an der Mediation als Mediator. Die in Großbritannien tätigen Befragten haben alle die Qualifikation eines Mediators (100%, N = 24), in Österreich (89,29 %, N = 25), in Deutschland (64,47 %, N = 127) und in Litauen nur (42,86 %, N = 12).

Hinweise zur Umfrage im zweiten Teil

Die überwiegende Mehrheit der befragten Anwälte bewertete ihre Mediationskenntnisse als sehr gut 41,92 % (N = 122) oder gut 41,24 % (N = 120), ein geringerer Teil als ausreichend 15,12 % (N = 44) und als schlecht nur 1,03 % (N= 3). Nur 0,69 % (N = 2) der Befragten haben kein Mediationswissen. Ein großer Teil der Befragten in allen Ländern gab an, dass sie den Mandanten die Mediation entweder sehr gut (48,97 %, N = 142) oder gut (41,38 %, N = 120) erklären können. Fast ein Viertel der Befragten (23,97 %) gab an, bei ihren Aktivitäten keine Mediation anzuwenden, da es keine Mandanten gibt, die den Streit durch Mediation lösen möchten. Die Autorin wirft die berechtigte Frage auf, warum die Mandanten die Streitigkeiten nicht im Wege der Mediation lösen wollen. Liegt es daran, dass sie selbst gegen Mediation sind, nicht an Mediation glauben, schlechte Erfahrungen haben oder weil Anwälte, obwohl sie glauben, Mediation den Mandanten gut oder sogar sehr gut erklären zu können, sie selbst nicht verstehen? Sie schließt auch wirtschaftliche Aspekte nicht aus und empfiehlt weitere Untersuchungen, um eine klare Antwort auf diese Frage zu erhalten.

Hinweise zur Umfrage im dritten Teil

Nur weniger als ein Zehntel der Befragten antwortete, dass sie bei ihren Aktivitäten keine Mediation anwenden 8,93 % (N = 26). Im Umkehrschluss heißt das, dass in 91,07 % (N = 265) der Fälle die Mediation im Anwaltsberuf angewandt wird. Bedauerlich ist aber, dass nur 3,44 % (N = 10) der Befragten die Mediation „oft“ anwenden und dagegen sogar 25,09 % (N = 73) „selten“. Nur 12,32 % der Befragten haben mehr als 100 Mediationen durchgeführt. Dagegen und am häufigsten waren die Anwälte als Vertreter mit 36,27 % (N = 103) beteiligt. Auf Länderebene ist zu beobachten, dass die litauischen Anwälte in der Rolle des Vertreters (53,33 %, N = 16), die englischen Anwälte des Mediators (50 %, N = 13), die österreichischen (78,57 %, N = 22) und deutschen Anwälte (40 %, N = 80) in der Rolle des Beraters am häufigsten beteiligt waren. 20,21 % (N = 58) der Befragten sind der Meinung, dass jeder Fall 18,82 % (N = 54) für eine Mediation geeignet sind. Nur 3,48 % (N = 10) der Befragten gaben an, dass Konflikte für die Mediation nicht geeignet sind. Die Mehrheit der Befragten (69,90 % N = 202) gab an, dass der Beruf des Rechtsanwalts und des Mediators vereinbar ist und nur 5,19 % (N = 15) der Befragten waren der Meinung, dass der Beruf des Rechtsanwalts und des Mediators nicht vereinbar ist. Ob die Qualifizierung als Mediator zur Steigerung der Qualität und der Erleichterung der anwaltlichen Tätigkeit beiträgt haben 64,46 % (N = 185) der Befragten mit „ ja“ geantwortet. 10,10 % (N = 29) der Befragten vertreten die Meinung, dass die Qualifizierung als Mediator weder der Steigerung der Qualität noch der Erleichterung der anwaltlichen Tätigkeit beiträgt und 6,97 % (N = 20) der Befragten waren diesbezüglich ohne Meinung. Die Autorin weist darauf hin, dass viel mehr Aufmerksamkeit der Vertiefung der praktischen Fähigkeiten der Anwälte geschenkt werden sollte.

Nur 3,81 % (N = 11) der Befragten gaben an, dass die den an einem Konflikt Beteiligten „sehr oft“ eine Mediation zur Beilegung des Streits und 12,46 % (N = 36) „oft“ verlangen. Dagegen haben 36,33 % (N = 105) der Befragten diese Frage mit „selten“, 32,18 % (N = 93) mit „sehr selten“ und 15,22 % (N = 44) mit „nie“ beantwortet.

Auf die Frage, welcher Beruf für die Rolle des Mediators am besten geeignet sei wurden der Rechtsanwalt mit 25,93 % (N = 139) der Psychologe mit 17,72 % (N = 95), der Richter mit 16,98 % (N = 91) aufgeführt. Dagegen haben nur 5,78 % (N = 31) den Beruf des Sozialarbeiters, 5,41 % (N = 29) des Pädagogen, 3,92 % (N = 21) des Notars und 0,93 % (N = 5) des Staatsanwaltes gewählt. 15,49 % (N = 83) der Befragten gaben an, dass alle Berufe geeignet sind. Dass die Anwälte den eigenen Beruf für die Rolle des Mediators vorziehen, wirft die noch zu untersuchende Frage auf, ob diese Einschätzung objektiv geboten ist oder nur eine Folge der guten Einschätzung des eigenen Berufs darstellt.

Hinweise zur Umfrage im vierten Teil

Nur 5,63 % (N = 16) der Befragten gaben im Querschnitt aller Länder an, dass die Anforderungen an die Qualifikation eines Mediators im Tätigkeitsland „sehr hoch“ sind. Ein erheblicher Teil der Befragten hat mit 37,32 % (N = 106) als „hoch“, mit 42,61 % (N = 121) als „mittelmäßig“ und mit 6,34 % (N = 18) als „niedrig“ geantwortet. Die Mehrheit der Befragten (76,66 %, N = 220) gab an, dass in ihrem Tätigkeitsland eine spezielle Ausbildung für Anwälte existiert und nur 13,94 % (N = 40), dass sie nicht existiert. Fast ein Drittel der Befragten (30,50 %, N = 86) gab an, dass die Ausbildung von Anwälten, die als Mediator an der Mediation teilnehmen möchten, zwischen 100 und 200 Stunden dauern sollte und nur 10,28 % (N = 29) haben über 200 Stunden gewählt. Am kürzesten mit bis 20 Stunden wurde die Ausbildung für neutraler Berater abgestimmt. Für Rechtsanwälte, die als Vertreter tätig werden möchten, wurden zwischen 20 und 40 Stunden als ausreichend angesehen. Nur 3,55 % (N = 10) der Befragten waren der Meinung, dass Anwälte eine solche Ausbildung überhaupt nicht benötigen. Es stellt sich ein Zusammenhang her zwischen der Rolle, in der Anwälte am häufigsten an der Mediation beteiligt sind und der Dauer der speziellen Schulungen für Rechtsanwälte, die als neutrale Berater tätig werden möchten. Die Mehrheit der deutschen und österreichischen Befragten, die die Meinung vertreten, dass die Schulungen für neutrale Berater nicht erforderlich sind, sind selber selten in der Mediation als neutraler Berater beteiligt (12,55 % in Deutschland und 11,11 % in Österreich),

Hinweise zur Umfrage im fünften Teil

Mehr als die Hälfte 59,58 % (N = 171) der Befragten sind der Auffassung, dass die Anwendung der Mediation keine Auswirkung auf ihr Einkommen hat. 28,22 % (N = 81) der Befragten gaben eine Steigerung und 12,20 % (N = 35) eine Senkung des Einkommens an. Die Mehrheit der litauischen Anwälte 70 % (N = 21) meint, dass die Anwendung der Mediation keinen Einfluss auf das Einkommen der Anwälte hat. In Deutschland sind dieser Ansicht 63,24 % (N 129) und in Österreich 55,56 % (N = 15) der Befragten. In Großbritannien vertreten dagegen 69,23 % (N = 18) der Befragten die Meinung, dass das Einkommen der Anwälte aufgrund des Einsatzes von Mediation steigt. Die Autorin weist darauf hin, dass die Nichtdeckung der Kosten des Mediationsprozesses das geringe Interesse der Anwälte an Mediationsverfahren erklärt. Die Studie von Fairmittel & Fairfinden aus dem Jahr 2013.2 ergab, dass 85 % der deutschen Versicherer die Mediation in ihr Leistungsverzeichnis aufgenommen haben, was erheblich zur Entwicklung der Mediation beiträgt. Mehr als die Hälfte der Befragten (65,16 % N = 187) sind der Meinung, dass die Prozesskostenhilfe zur Deckung der Mediationskosten eingerichtet werden soll, lediglich 17,07 % sind dagegen. Anwälte sind an der staatlichen Finanzierung dieser Tätigkeit interessiert. Eine unzureichende Vergütung der Mediationsleistungen fördert nicht nur die Ablehnung der Mediation, sondern hält auch die Anwälte davon ab, diese generell zu erbringen.

Hinweise zur Umfrage im sechsten Teil

Die Mehrheit der Befragten (37,47 % N = 181) wendet die Mediation an, um Erwartungen der Mandanten besser erfüllen zu können. 20,08 % (N = 97) wenden die Mediation an, um negative Emotionen und psychologischen Stress zu vermeiden. Interessant ist, dass eine Minderheit 12,01 % (N = 58) der Befragten die Mediation wegen niedrigeren Arbeitskosten und 8,49 % (N = 41) wegen zusätzlichen Einnahmen anwendet. Nur 5,80 % (N = 28) der Befragten haben als Grund „weniger Verantwortung“ gewählt. Als weitere Gründe, die Mediation anzuwenden, wurden genannt: „Um bessere, erfülltere, kreativere und für beide Seiten akzeptable Ergebnisse zu erzielen“, „wegen der Möglichkeit mehrere Prozesse zu vermeiden“, „um Schlüsselkonflikte zu lösen“, anstatt „nur einzelne Probleme zu klären“, „wegen der Möglichkeit, eine individuelle Entscheidung zu treffen“, „wegen der Möglichkeit, die Parteien zu beruhigen und die Streitigkeiten dauerhaft beizulegen“, „um die Enttäuschungen zu vermeiden“, „um den Prozess zu beschleunigen“, „um Nachhaltigkeit aufzubauen“, „um die Zugänglichkeit zu verbessern“, „um die Kosten für Mandanten zu senken“, „um die Mandantenzufriedenheit zu erhöhen“, „zum Wiederaufbau von Beziehungen“, „wegen größerer Erfolgschancen“, „wegen mehr Freude mit einem kreativeren Ansatz“, „wegen Seelenfrieden in Familienangelegenheiten“ und „mehr Zeit für den Einzelfall“. Ein vergleichsweise kleiner Teil der Befragten nutzt die Mediation aus ganz anderen Gründen: „Als Mittel zur Verzögerung von Fristen“, „weitergehende Erforschung von Möglichkeiten zur Modellierung von Repräsentationsstrategien und Taktiken“.

Die Mehrheit der Befragten (23,97 % N = 128) gab an, dass den Ausschluss der Mediation im Beruf des Rechtsanwalts das fehlende Interesse der Mandanten verursacht. Der zweitrelevanteste Grund (13,86 % N = 74) war das Gelingen der Konfliktlösung auch ohne Mediation. 11,24 % (N = 60) der Befragten schließen die Mediation aus, weil die Befürchtung besteht, dass die Tätigkeit des Anwalts und die Tätigkeit des Mediators nicht mit einander vereinbar ist. Unter „Andere Antwort, bitte eintragen“ wurden von insgesamt 11,24 % unterschiedliche Gründe ausgeführt: „Mediation ist für sie wirtschaftlich nicht vorteilhaft (Einkommensverlust)“, "Ein Streit ist nicht immer für eine Mediation geeignet", „Das Scheitern der Mediation führt zu zusätzlichen Kosten für die Mandanten", „Mandanten halten ihre Meinung für richtig und die Zustimmung zum Frieden ist ein Zeichen der Niederlage", „Vertraut nicht den Mediatoren und dem Mediationsprozess selbst", „Mediation wird von den Streitparteien negativ bewertet", „Mandanten möchten keine Mediation nutzen", „Mediation funktioniert nur, wenn der Mediator ein hochrangiger Richter ist, die Parteien seine Meinung respektieren und glauben, dass die Gerichte entscheiden werden, wie der Richter mit der Mediation des Streits umgehen wird“, „Mediationskosten werden nicht gedeckt", „Mediationsunterstützung wie Beratungsunter- stützung wird nicht bereitgestellt“, „die Gerichte stellen den Mediatoren keine ordnungsge- mäßen Fälle zur Verfügung“, „Es mangelt an Kenntnissen der Richter über Mediation", „Mediation ist zahnlos, nur Management der diplomatischen Kommunikation ist nicht in der Lage, Lösungen miteinander auszuhandeln“, „Kunden wissen zu wenig über die Mediation, daher sind Geschichten über Mediation oft nur Zeitverschwendung“, „Verdienst als Anwalt ist viel profitabler“. Aus den Ergebnissen zwischen einzelnen Ländern geht hervor, dass der Hauptgrund für die Nichtanwendung der Mediation bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten in allen vier Staaten derselbe ist „Fehlendes Interesse der Mandanten“: In Litauen 40 % (N = 18), in Großbritannien 32,60 % (N = 10), in Deutschland 22,17 % (N = 88), in Österreich 19,67 % (N = 12). Detaillierte Antworten der Befragten aus jedem Land auf diese Frage sind in der Abbildung 70 dargestellt.

Die Mehrheit der Befragten (19,94 % N = 201) hat als Grund, warum die Rechtsanwälte den Mandanten die Mediation empfehlen, die in den Händen der Parteien liegende Streitlösung genannt. 17,46 % (N = 176) der Befragten empfehlen die Mediation aufgrund kürzerer Dauer der Konfliktbekämpfung, 15,58 % (N = 157) nennen Flexibilität und Formlosigkeit des Mediationsverfahrens, 14,98 % (N = 151) empfehlen die Mediation als finanziell günstigere Alternative, 11,41 % (N = 115) geben die Vertraulichkeit als Grund an, 11,31 % (N = 114) empfehlen die Mediation wegen weniger negativer Emotionen und psychischen Stress. Nur 5,56 % (N = 56) der Befragten haben als Antwort die sicherere Erfüllung der Vereinbarung gewählt. Auffällig ist, dass unter „Andere Antwort, bitte eintragen“ (3,77 % N = 38) der Befragten im Wesentlichen dieselben Gründe in eigenen Worten benennen: „echte Interessen und Bedürfnisse“, „komplexe sachliche Entscheidungen anstelle rechtlicher“, „effektivere Lösungen“, „Interessen und Entscheidungen sind in der Regel wichtiger als Positionen und Selbstkontrolle“, „die Streitparteien bleiben in einem hinreichend normalen Verhältnis“, „für beide Seiten akzeptable Ergebnisse“, „Konstruktivität“, „Effizienz“, „Nachhaltigkeit“, „positive Auswirkungen auf geschäftliche und persönliche Beziehungen“, „Stärkung der persönlichen Verantwortung“ und „Wertschätzung und Respekt“. Ein Teilnehmer hat ausgeführt: „Der Hauptvorteil der Mediation ist eine Chance, die es wert ist, ausprobiert zu werden. Wenn Mediation gelingt, ist es gut, wenn sie scheitert, ist der Erfolg nicht verschwunden. Der Weg, sich auf eine Lösung zu einigen, ist die humanste Form der Konfliktlösung. Die Beilegung eines Streits mithilfe einer Gerichtsentscheidung führt in der Regel nur zu neuen Gerichtsverfahren“.

Leider gab es auch hier Personen, die die Mediation nutzen, um den Prozess zu verzögern. Andere teilten mit, dass sie eine Mediation überhaupt nicht empfehlen, da sie alle Gerichtsverfahren mit 80-85 % Wahrscheinlichkeit gewinnen.
Im Ländervergleich bevorzugen die deutschen Befragten Mediation am häufigsten 20,75 % (N = 149) wegen der Verantwortung der Parteien, 17,55 % (N = 126) wegen kürzerer Verfahrensdauer und 15,04 % (N = 108) wegen der Flexibilität des Mediationsverfahrens.
Die britischen Befragten wählen am häufigsten 18,07 % (N = 15) als Grund die kürzere Dauer der Konfliktbekämpfung, ebenfalls 18,07 % (N = 15) wählen als Antwort die finanziell günstigere Alternative und ebenfalls 18,07 % (N = 15) die Flexibilität des Mediationsverfahrens. In Österreich empfehlen die Rechtsanwälte am häufigsten 24,18 % (N = 22) die Mediation, da die Lösung in den Händen der Parteien liegt, 16,48 % (N = 15) wegen kürzerer Verfahrensdauer und 15,38 % (N = 14) als finanziell günstigere Alternative. In Litauen ist der häufigste Grund 19,83 % (N = 23) für die Mediationsempfehlung die finanziell günstigere Alternative, 18,97 % (N = 22) nennen Flexibilität des Mediationsverfahrens und 17,24 % (N = 20) die kürzere Dauer der Konfliktbekämpfung.

Als häufigster Grund 44 % (N = 21), warum die Rechtsanwälte den Mandanten die Mediation nicht empfehlen, wurde die negativen Erfahrungen genannt. 24,09 % (N = 93) der Befragten gehen davon aus, dass die Mediation sich nicht für die Mandanten positiv entwickeln wird und 15,80 % (N = 61) sind der Meinung, dass nur ein Gerichtsprozess hilfreich sein kann. Eine kleine Anzahl von Befragten 10,62 % (N = 41) befürchtete Einkommenseinbußen. 8,29 % (N = 32) kennen keinen empfehlenswerten Mediator und 7,77 % (N = 30) glauben nicht an die Wirkung der Mediation. Auffällig ist, dass eine zahlenmäßig große Gruppe der Befragten in Deutschland (34,29 % N = 12) und in Österreich (32,58 % N = 87) andere Gründe angeben: „Eskalation ist zu groß oder die Parteien nehmen nicht freiwillig teil“, „Sehr widersprüchliche Beziehungen zwischen den Streitparteien“, „Wenn klar ist, dass keine Möglichkeit einer Einigung besteht“, „Wenn eine Partei versucht, den Prozess zu verzögern oder zu missbrauchen“, „Teilnahme am Mediationsprozess mit einem Vertreter, „zusätzliche Kosten ohne Vertreter“, „ein hohes Risiko einer falschen Einschätzung der Umstände und ihrer Optionen“, „Widersprüchliche gesetzliche Lage“, „Aufgrund eines Fehlverhaltens des Vertreters der anderen Partei“, „Wenn der Klient unreif, geistig unfähig oder psychisch unstabil ist“, „Wenn es ein Ungleichgewicht der Macht zwischen Parteien gibt“, „Hohe Kosten oder Zurückhaltung oder Fehlverhalten der anderen Partei“, „Wenn Mandanten keine persönliche Verantwortung übernehmen möchten“, „Wenn ein anderes Verfahren angemessener erscheint“, „Wenn keine Kommunikationsmöglichkeit mehr zwischen den Parteien besteht“, „Es gibt einfachere und weniger zeitaufwändige sowie günstigere Möglichkeiten der Versöhnung“ und „Keine Bereitschaft der Parteien für die Mediation“.

Zur Frage nach Faktoren, die die Mediation im Anwaltsberuf fördern könnten, vertraten 29,79 % (N = 193) die Auffassung, dass die allgemeine Bekanntmachung in der Gesellschaft den Einsatz von Mediation in der Praxis der Anwälte fördern könnte. 21,99 % (N = 142) der Befragten haben finanzielle Unterstützung durch die Prozesskostenhilfe und 21,14 % (N = 137) die Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen gewählt. 20,99 % (N = 136) der Befragten sind der Meinung, dass die Änderung der Gesetzeslage notwendig ist, indem die Mediation ein Teil der juristischen Ausbildung wird.

Die Arbeit geht sehr in die Tiefe und stellt noch weitere Umfrageergebnisse und Zusammenhänge her, die auch wegen des internationalen Vergleichs in Ländern mit unterschiedlichen Rechtssystemen aufschlussreich sind. Die Arbeit ist im Repositorium hinterlegt und kann dort nachgelesen werden.3

Gesamtergebnis der Umfrage und Auswertung

Im Ergebnis hält die Autorin fest:

  1. In Anbetracht dessen, dass nur 612 von 6 622 eingeladenen Anwälten an der Untersuchung der Autorin interessiert waren und lediglich 292 von Ihnen an der Untersuchung tatsächlich teilnahmen, lässt sich vermuten, dass das Interesse der Anwälte an der Mediation noch sehr gering ist.
  2. Anwälte mit Mediationsqualifikation schätzen ihre Kenntnisse im Bereich der Mediation besser ein als Anwälte ohne Mediationsqualifikation.
  3. Anwälte aus Großbritannien haben im Bereich Mediation geringere Anforderungen an sich selbst als litauische, österreichische oder deutsche Anwälte. Nach Ansicht britischer Anwälte reichen auch gute Kenntnisse im Bereich Mediation aus, um eine Qualifikation in diesem Bereich als ausreichend zu werten.
  4. Eine signifikante Anzahl von Anwälten kann der Mandantschaft nicht wirklich erklären, was Mediation ist, da nur weniger als die Hälfte der Anwälte (48,97 %) hat ihre Fähigkeit, den Mandanten die Mediation zu erklären, als „sehr gut“ eingeschätzt. Dies zeigt, dass eine geringe Zahl an Interessenten für die Mediation möglicherweise auf die Anwälte selbst zurückzuführen ist, da die Mandanten keine passenden Informationen über die Mediation von ihren Anwälten erhalten.
  5. Nur ein Viertel der Anwälte bewertet ihre Tätigkeit in der Mediation als „sehr gut“. 80% der Befragten haben die Mediation als positiv bewertet. 20 % der Befragten zweifeln daran, ob eine Mediation zur Beilegung von Streitigkeiten geeignet ist. Obwohl 90 % der Anwälte in der Praxis die Mediation anwenden, tun es im Ergebnis zu selten, denn nur 3 % wenden die Mediation oft an. 25 %, aber nur von Zeit zu Zeit".
  6. Ein großer Teil der Anwälte schätzt die Mediation positiv ein. Dennoch halten einige von ihnen die Mediation für kein geeignetes Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwälten und ihren Mandanten.
  7. Die Mehrheit der Anwälte gab an, dass sie die gesetzlichen Regelungen bei der Anwendung der Mediation in der Tätigkeit eines Anwalts als ungünstig betrachten. In Litauen waren es 53,33 %, in Deutschland 43,20 %, in Österreich 67,86 % und in Großbritannien 57,69%. Dies deutet darauf hin, dass noch viel geschehen muss, um die gesetzlichen Mängel zu beheben, die den Einsatz von Mediation in der Rechtsanwaltspraxis einschränken.
  8. Die Mehrheit der litauischen, österreichischen und deutschen Anwälte betrachtet die Mediation derzeit lediglich als eine zusätzliche Tätigkeit, die sich nicht wesentlich auf ihr Einkommen auswirkt. In Großbritannien ist das Gegenteil der Fall. Es zeigt sich, dass Anwälte hierzulande die Mediation einer anwaltlichen Tätigkeit als gleichgestellt sehen, was sich positiv auf das Anwaltseinkommen auswirkt, d.h. durch den Einsatz von Mediation erhöht sich das Einkommen.
  9. Obwohl alle an der Untersuchung beteiligten Anwälte der Ansicht sind, dass Anwaltskammern die Mediation in ihrer Praxis aktiver fördern sollten, sind Anwälte der Ansicht, dass die Mediationsvereine, in dieser Hinsicht aktiver sein sollten als Anwaltskammern.
  10. Der Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Anwalts und eines Mediators sollte viel mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, da noch immer eine ganze Reihe von Anwälten der Ansicht ist, dass die Tätigkeit eines Anwalts und eines Mediators nur bedingt vereinbar ist. (In Deutschland 21,46 %, in Großbritannien 34,62 %, in Litauen 33,33 % und in Österreich 32,14 %. Zudem hält eine beträchtliche Anzahl von Rechtsnwälten die Tätigkeit eines Anwalts und eines Mediators für gar nicht vereinbar (in Deutschland 3,90 %, in Österreich 7,14 % und in Großbritannien 19,23 %). Im Ergebnis wenden die Rechtsanwälte keine Mediation an, aus Angst vor einer möglichen Inkompatibilität zwischen Rechtanwalts- und Mediatorstätigkeit (9,84 % der Befragten in Österreich, 7,05 % in Deutschland, 6,67 % in Litauen und 3,23 % in Großbritannien).
  11. Das Wissen der Streitparteien über die Mediation ist eher dürftig. Daher wird die Mediation auf Initiative der Streitparteien ohne zusätzliche Informationen über die Mediation und ihre Vorteile selten eingesetzt. Daher muss für eine erfolgreiche Entwicklung der Mediation nicht nur der Ausbildung der Rechtsanwälte, sondern auch der Öffentlichkeit über die Mediation gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.
  12. Der Beruf des Rechtsanwalts ist im Vergleich zu anderen Berufen einer der geeignetsten für die Rolle des Mediators, weil: (1) Rechtsanwälte über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, um einen Vergleich zu erstellen oder eine allgemeine Rechtsberatung zu erteilen; (2) die Rechtsanwälte können die Streitparteien daran hindern, Vereinbarungen zu treffen, die den zwingenden Normen des Rechts und/oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
  13. Bedenkt man, dass ein relativ kleiner Teil der Befragten (3,94 % in Deutschland, 8,33% in Großbritannien, 0,00 % in Litauen und 21 % in Österreich) angibt, dass die Anforderungen an die Qualifikation zum Mediator „sehr hoch“ sind, wird die Auffassung vertreten, dass in allen Ländern höhere Qualifikationsanforderungen an die Rechtsanwaltsmediatoren gestellt werden sollten.
  14. Eine spezielle Ausbildung für Anwälte, die in unterschiedlichen Rollen an der Mediation teilnehmen möchten, ist erforderlich, da unterschiedliche Rollen je nach Wissen und Erfahrung unterschiedliche Themen vertiefen müssen. Es wäre angebracht, die Fachausbildung zumindest teilweise von der Rechtsanwaltskammer zu finanzieren, da die nationalen Rechtsanwaltskammern die Bereitstellung einer solchen Ausbildung durch Erhebung von Gebühren von ihren Mitgliedern sicherstellen könnten.
  15. Die Mehrheit der litauischen, österreichischen und deutschen Rechtsanwälte im Gegensatz zu Anwälten aus Großbritannien ist der Ansicht, dass der Einsatz der Mediation bei ihrer Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Einkommen hat.
  16. Mediation ohne angemessene Vergütung wird für Rechtsanwälte eine unattraktive oder wenig attraktive Dienstleistung sein.
  17. Mediation kann von Anwälten nicht kostenlos oder zu billig angeboten werden, da Mediation, wie auch die gerichtliche Beilegung von Streitigkeiten eine Dienstleistung ist, die ein hohes Maß an Fachwissen erfordert.
  18. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte sollten Anwälte, die unfaires Vermittlungsverhalten von Prozessparteien fördern, bestrafen.
  19. Um eine wirksame Mediation zu entwickeln, müssen alle Gründe für die Anwendung oder Nichtanwendung der Mediation bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten berücksichtigt werden.
  20. Die Hauptgründe für den Einsatz von Mediation in der Anwaltspraxis sind: (1) bessere Erfüllung der Erwartungen der Mandanten im Vergleich zu anderen Streitbeilegungsmethoden; (2) niedrigere Arbeits- und Zeitkosten, was sich auch auf die Reduzierung negativer Emotionen und psychischer Belastungen auswirkt; (3) zusätzliches Einkommen; (4) weniger Verantwortung; (5) Flexibilität, kürzere Dauer und niedrigere Kosten des Mediationsprozesses.
  21. Die Hauptgründe für die Nichtanwendung der Mediation bei Rechtsanwälten sind: (1) das Fehlen von Mandanten, die die Streitigkeit durch Mediation beilegen möchten; (2) sonstige Schlichtung der Streitparteien; (3) höhere Rentabilität der anwaltlichen Dienstleistungen außerhalb der Mediation; (4) unzureichende Qualifikationen im Bereich Mediation; (5) Mangel an persönlicher Erfahrung und persönlichen Qualitäten in der Mediation; (6) Angst vor einer möglichen Unvereinbarkeit zwischen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und eines Mediators; (7) Mängel der gesetzlichen Lage.
  22. Die Hauptgründe, warum Anwälte ihren Mandanten eine Mediation empfehlen, sind: (1) die Entscheidung in der Mediation liegt in den Händen der Streitparteien; (2) kürzere Dauer des Mediationsverfahrens im Vergleich zu anderen Streitbeilegungsmethoden; (3) Flexibilität{DIV}{DIV( type="p" align="justify")}und weniger Formalität im Mediationsverfahren; (4) niedrigere Kosten des Mediationsverfahrens; (5) Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens; (6) weniger Präsenz von negativen Emotionen und psychischen Spannungen; (7) Wahrscheinlichkeit, eine gütliche Einigung zu erreichen.
  23. Die Hauptgründe, warum Anwälte ihren Mandanten keine Mediation empfehlen, sind: (1) Anwälte sind der Ansicht, dass Mediation für ihre Mandanten nicht von Vorteil ist, da nur ein Gericht eine Streitigkeit fair beilegen kann; (2) Angst, das Einkommen zu verlieren, das Rechtsanwälte durch die Beilegung des Streits gerichtlich erzielen könnten; (3) Anwälte kennen keine Mediatoren, die sie ihren Mandanten vertrauensvoll empfehlen können; (4) Anwälte glauben nicht an Mediation und/oder haben schlechte Erfahrungen.
  24. Obwohl Entscheidungen über einen Mediationsstreit nur von den Streitparteien selbst getroffen werden, sind Anwälte-Mediatoren für die Angemessenheit ihres Handelns verantwortlich und können schadensersatzpflichtig gemacht werden.
  25. Um die Häufigkeit und Intensität der Mediation in der Anwaltspraxis zu erhöhen, sollte der Fokus auf der Aufklärung der Öffentlichkeit über Mediation liegen. So könnte die Nachfrage nach Mediation auf dem Streitbeilegungsmarkt erhöht werden. Obwohl Anwälte die ersten sind, die direkt mit Konfliktsituationen zwischen den Streitparteien konfrontiert sind, schränken die Zeitmängel ihre Möglichkeit ein, Mandanten während ihrer ersten Gespräche umfassend über alle Streitbeilegungsoptionen zu informieren.
  26. Um die Öffentlichkeit über Mediation besser aufzuklären, müssen nicht nur Gerichte und andere Organisationen, die an Mediation beteiligt sind, sondern auch Rechtsanwälte selbst ihren Mandanten mehr Informationen über Mediation zur Verfügung stellen.

Raimonda Krämer

Hinweise und Fußnoten
Raimonda Kraemer LL.M. verfügt über eine abwechslungsreiche universitäre Ausbildung und jahrelange Erfahrung im pädagogischen und juristischen Beruf sowie der Mediation.

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