Die Entwicklung der Mediationsrichtlinie


Die Richtlinie hat eine längere Vorgeschichte. Sie geht zurück auf eine Tagung des Europäischen Rates am 15/16. Oktober 1999, als dieser die EU-Mitgliedstaaten auffordderte, alternative außergerichtliche Verfahren zu schaffen. Hintergrund dieser ersten europäischen Mediationsinitiative war der Wunsch, den Zugang zum Recht zu erleichtern.

Im Mai 2000 nahm der Rat dann Schlussfolgerungen über alternative Streitbeilegungsverfahren im Zivil- und Handelsrecht an, in denen er feststellte, dass die Aufstellung grundlegender Prinzipien in diesem Bereich einen wesentlichen Schritt darstellt, um die Entwicklung und angemessene Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren in Zivil- und Handelssachen und damit einen einfacheren und verbesserten Zugang zum Recht zu ermöglichen.

Im April 2002 wiederum legte die Europäische Kommission ein Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vor, in dem die bestehende Situation im Bereich der alternativen Verfahren der Streitbeilegung in der EU dargelegt wurde und in dem die Kommission vorschlug, umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien über mögliche Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der Mediation einzuleiten.
Das Grünbuch der Kommission war das erste offizielle Dokument, in dem die Mediation konkret als Instrument der alternativen Streitbeilegung genannt wurde.

Damit setzte die Arbeit der Kommission mit den Beteiligten ein, die im Ergebnis zu der eingangs erwähnten Richtlinie über die europäische Dimension der Mediation führte.

Verfahrensfragen zur Beratung und Verabschiedung der Richtlinie


An dieser Stelle sei ein kleiner Einschub über die europäische Rechtsetzung gestattet.

Die rechtlichen Bestimmungen der EU bestehen grundsätzlich aus zwei Rechtsformen, einmal den Verordnungen und zum anderen den Richtlinien. Verordnungen lassen sich am ehesten mit Gesetzen im nationalen Maßstab vergleichen. Die Initiative geht durchweg von der Europäischen Kommission aus, die dann auch im Zentrum der Erarbeitung einer Verordnung steht. Obligatorisch zu beteiligen an diesem Rechtsetzungsverfahren sind das Europäische Parlament und der Europäische Rat, das Organ der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die europäische Rechtsetzung unter Mitwirkung der nationalen Vertretungskörperschaften in Gestalt der Staats- und Regierungsführung erfolgt. Eine EU-Verordnung kommt demnach nur dann zustande, wenn sich Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Europäische Kommission einvernehmlich auf einen Text verständigen, der dann förmlich vom Parlament verabschiedet wird.
Die Besonderheit von Verordnungen auf europäischer Ebene besteht darin, dass sie nach der Annahme durch das Parlament unmittelbare Wirkung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten entfalten.

Der Erlass von Richtlinien folgt dem gleichen Verfahren. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während Verordnungen direkt in den EU-Mitgliedstaaten wirksam werden, bedürfen Richtlinien der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber in den EU-Ländern, bevor sie anwendbar werden.

Die Richtlinie über die Mediation hat dieses Verfahren in allen EU-Mitgliedstaaten mit der Ausnahme von Dänemark (Art. 1 Abs. 3) durchlaufen und findet dementsprechend in 27 EU-Ländern Anwendung.

Die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie


Die Richtlinie gilt grundsätzlich nur bei sog. grenzüberschreitenden Streitigkeiten (Art. 1 Abs. 2). Dies ist dann der Fall, wenn mindestens eine der an einem Mediationsverfahren beteiligten Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als eine andere verfahrensbeteiligte Partei hat (Art. 2 Abs. 1).
In der Praxis hat sich allerdings ergeben, dass viele EU-Länder die Richtlinie auch in rein nationalen Verfahren zur Grundlage machen.

Der parteiautonome Charakter der Mediation ist in Art. 3 festgelegt. Dort heißt es, dass unter Mediation ein strukturiertes Verfahren zu verstehen ist, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder auch nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates vorgeschrieben sein. Von dieser Begriffsbildung wird auch die Mediation durch einen Richter erfasst, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist (Art. 3 Buchst. a). Der Mediator wird als dritte Person beschrieben, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf (Art. 3 Buchst. b). Bei der Definition dürfte seine Unparteilichkeit eine zentrale Rolle spielen.

Die EU-Mitgliedstaaten werden in der Richtlinie verpflichtet, freiwillige Verhaltungskodizes für Mediatoren zu entwickeln und einzuhalten ebenso wie Verfahren zur Qualitätskontrolle von Leistungserbringern im Bereich der Mediation (Art. 4 Abs. 1). Hier wird deutlich, dass die EU nicht selbst Regeln für den Verfahrensablauf der Mediation festgelegt, sondern dieses im Wege der Subsidiarität den einzelnen Mitgliedstaaten überlässt, sie allerdings zugleich auch dazu verpflichtet.
Die Mitgliedstaaten werden gleichfalls angehalten, die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu fördern, um eine qualitativ hochwertige und den Anforderungen entsprechende Mediation zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 2).

Unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Streitbeilegung sieht die Richtlinie gerichtliche und mediative Verfahren als gleichrangig an. Sie geht daher auch auf das Verhältnis von Gerichtsverfahren und Mediationsverfahren ein und legt hierzu fest, dass ein mit einer Klage befasstes Gericht die Parteien auffordern kann, die Mediation zur Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen (Art. 5 Abs. 1). Die Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit offen, durch nationale Regelung zur Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu verpflichten bzw. Anreize oder Sanktionen zur stärkeren Nutzung der Mediation festzusetzen (Art. 5 Abs. 2).

Die Richtlinie befasst sich auch mit der wichtigen Frage der Vollstreckbarkeit einer Schlussvereinbarung im Mediationsverfahren. Hierzu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die an einer Mediation Beteiligten die Möglichkeit zu einem Antrag erhalten, der eine – ausdrücklich als schriftlich bezeichnete – Vereinbarung der Parteien vollstreckbar macht (Art. 6 Abs. 1).
Die Vollstreckbarkeitserklärung kann durch ein Gericht oder eine andere zuständige öffentliche Stelle mittels Urteils oder öffentlicher Urkunde erfolgen.

Der Grundsatz der Vertraulichkeit ragt aus den Prinzipien der Mediation hervor. Die Richtlinie widmet ihr daher einen gesonderten Regelungspunkt. Sie kleidet die Vertraulichkeit allerdings in eine prohibitive Verhaltensweise, indem die Mitgliedstaaten angehalten werden zu gewährleisten, dass grundsätzlich weder Mediatoren noch andere an einem Mediationsverfahren Beteiligte gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren ergeben (Art. 7 Abs. 1).

Die Richtlinie nimmt sich auch der Frage der Verjährung an. Im Hinblick darauf haben die Mitgliedstaaten durch Folgerechtsetzung sicherzustellen, dass ein sich an ein Mediationsverfahren anschließendes Gerichts- oder Schiedsverfahren in derselben Streitsache nicht durch Verjährungseinrede verhindert werden kann, wenn die Verjährungsfrist während der Mediation abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1).

Schließlich gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen bereitstellen und verbreiten, wie mit Mediationsdienstleistern Kontakt aufgenommen werden kann (Art. 9).

Implementierungsbericht der Europäischen Kommission


Die Richtlinie legt in Art. 11 fest, dass die EU-Kommission bis zum 21. Mai 2016 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen hatte. Dieser Bericht ist mit leichter Verspätung am 26. August 2016 unterbreitet worden.

Insgesamt äußert sich die Kommission zufrieden mit der Akzeptanz und der Umsetzung der Mediationsrichtlinie. Nach ihrer Einschätzung verkörpert die Richtlinie eindeutig einen Mehrwert auf dem Weg zu einem ausgeglicheneren Verhältnis zwischen Gerichts- und Mediationsverfahren und hat die Gesetzgebung über die Mediation in den Mitgliedstaaten erheblich beeinflusst. Die Kommission stellt fest, dass die Mitgliedstaaten als Folge der Richtlinie fast durchgehend zu einer Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Mediationsfällen übergegangen sind. Wenig überraschend kommt sie zu dem Ergebnis, dass in der Mehrzahl der Fälle Mediation in Familienangelegenheiten zur Anwendung kommt. Bemerkenswert ist, dass sich die Mitliedstaaten mehrheitlich für eine Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen ausgesprochen und damit einen wichtigen praktischen Aspekt der Richtlinie realisiert haben. Auch von der Möglichkeit, Gerichtsverfahren nach einer Mediation einzuleiten, auch wenn inzwischen die Verjährungsfrist in dem Konfliktfall abgelaufen ist, haben alle Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht.

Ungeachtet dieser Erfolgsmeldung kommt die EU-Kommission nicht umhin, auch einige fortbestehende Defizite einzuräumen. An erster Stelle beklagt sie, dass das allgemeine Bewusstsein im Hinblick auf die Mediation in den Mitgliedstaaten immer noch unterentwickelt ist und führt das vor allem auf unzureichende Information in der europäischen Öffentlichkeit zurück, beklagt aber auch eine mangelnde Mediationskultur in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang schlägt sie vor, auf nationaler Ebene mehr Anreize für die Inanspruchnahme der Mediation zu schaffen und hat dabei vor allem finanzielle Anreize im Sinn.

Im Ergebnis kommt die Europäische Kommission zu der Feststellung, dass trotz kleinerer Unzulänglichkeiten kein Grund zu einer Revision der Richtlinie besteht, deren Anwendung aus ihrer Sicht allerdings weiter verbessert werden muss.

Der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren


Wer sich mit den europäischen Aspekten der Mediation befasst, kommt nicht umhin, auf den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren einzugehen, der am 2. Juli 2004, also noch vor Verabschiedung der Richtlinie über die Mediation, publik wurde und viele Grundsätze und Elemente der Richtlinie aufweist.

Die Europäische Kommission hat an dem Kodex mitgewirkt, allerdings in einer Vorbemerkung ausdrücklich betont, dass er nicht ihren offiziellen Standpunkt darstellt. Dementsprechend wird der Kodex in der Richtlinie selbst mit keinem Wort erwähnt. Es ist interessant festzustellen, dass die Kommission den Kodex in ihrem Implementierungsbericht vom August 2016 lobend anführt und ihm eine besondere Rolle für die Verbreitung der Mediation in den Mitgliedstaaten zuschreibt. Das zeigt an, dass der Kodex in der Mediationspraxis große Bedeutung erlangt hat.

Der Kodex beschreibt die Stellung, die Funktion und die zu beachtenden Grundsätze des Mediators bei seiner Aufgabe, „den Parteien zu helfen, einen Konflikt durch Herbeiführung einer Einigung unter Meidung eines Urteils zu lösen“.

Der Mediator wird in dem Kodex auf Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet, d.h. er muss jeden Anschein eines Interessenkonfliktes vermeiden bzw. ihn offenlegen, falls ein solcher bestehen könnte. Er wird ferner auf Unparteilichkeit verpflichtet, d.h. er hat im Mediationsprozess allen Parteien in gleicher Weise zu dienen, und er muss die Parteien in angemessener Weise in das Verfahren einbinden.
Im Verfahren ist der Grundsatz der Vertraulichkeit einzuhalten, was bedeutet, dass der Mediator Informationen, die er im Mediationsprozess erhalten hat, nicht an Dritte – jedenfalls nicht ohne Genehmigung – weitergeben darf. Generell gilt eine Geheimhaltungspflicht für Mediator und Medianden, womit sich alle Beteiligten einverstanden erklären müssen. Schließlich ist der Grundsatz festgehalten, dass die Parteien sich jederzeit ohne Begründung aus dem Mediationsverfahren zurückziehen können.
Der Kodex enthält auch eine Bestimmung darüber, dass der Mediator den Parteien auf ihren Antrag Informationen geben kann, wie sie eine Schlussvereinbarung formulieren können und welche Anforderungen an eine Vollstreckbarkeit gestellt werden.

Der Kodex ist auf diesem Hintergrund also eine Art nucleus für die spätere Mediationsrichtlinie, aber auch für das europäische Mediationswesen insgesamt.

Regeln für die Mediation


Dies ist ein Regelwerk, das etwas außerhalb des üblichen Rahmens fällt. Das hat einmal mit der Erlasskörperschaft und zum anderen mit seinem Inhalt zu tun.

Die ‚Regeln für die Mediation’ gehen auf einen Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 5. Juli 2013 zurück. Die Beschwerdekammern sind ein Instrument des europäischen Patentwesens. Sie sind einerseits in die Organisationsstruktur des Europäischen Patentamts integriert, diesem jedoch andererseits nicht unterworfen, vielmehr sind sie rechtlich allein auf das Europäische Patentübereinkommen orientiert. Vor diesen Beschwerdekammern können Mediationsverfahren ablaufen. Um ihnen einen verbindlichen Rahmen zu geben, hat das Präsidium dieser Kammern das Regelwerk erlassen.

Inhaltlich ist zu bemerken, dass es sich um Sonderfälle der Mediation handelt, nämlich um europäische Patentrechtsfälle. Die Mediation tritt, falls angeordnet, an die Stelle des normalen Rechtsmittelverfahrens in einem europäischen Patentrechtsstreitfall, und falls die Mediation scheitert, kann das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden.

Die Frage stellt sich natürlich, warum im Zuge einer Abhandlung über die Mediation im europäischen Maßstab dieser Sonderfall behandelt werden soll. Dafür sprechen verschiedene Gründe. Einmal, weil die ‚Regeln’ die bis dahin eingetretene rechtliche und praktische Entwicklung der Mediation festschreiben und bestätigen; zum anderen, weil sie diese Entwicklung in einzelnen Aspekten voranbringen, und schließlich, weil sie einige interessante Sonderbestimmungen aufweisen.

Die ‚Regeln’ bestätigen und verstärken die im Verfahrenskodex niedergelegten Grundsätze wie Neutralität, Unparteilichkeit, Freiwilligkeit und Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens. Sie statuieren ausdrücklich, dass der Mediator selbst nicht befugt ist, den Fall beizulegen. Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wird in dieser Form aber zum ersten Mal in einem europäischen Dokument ausgesprochen.

Hinsichtlich der Weiterentwicklung ist bemerkenswert, dass die ‚Regeln’ auch erstmalig eine Ablaufstruktur für die Mediation enthalten, die der Fünf-Phasen-These nachempfunden ist, indem Eröffnungserklärung, Tatsachensammlung und Meinungsaustausch, Klärung der wirtschaftlichen Interessen, Auswahl und Bewertung möglicher Lösungen sowie Beendigung durch eine schriftliche Vereinbarung als gesonderte Phasen einer Mediation in einem europäischen Patentrechtsverfahren bezeichnet werden.

Die Besonderheiten sind ebenfalls erwähnenswert.
So wird eine Mediation in diesem Kontext durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien bei den Beschwerdekammern eingeleitet. Antrag und anschließendes Verfahren werden nicht öffentlich gemacht, so dass das Mediationsverfahren im Patentwesen eine besondere Aura der Geheimhaltung umgibt. Diese findet dadurch ihre Fortsetzung, dass keine Aufzeichnung oder Abschrift der Mediation erfolgen darf. Auch sind alle sonstigen Materialien zurückzugeben oder zu beseitigen, die der Mediator erhalten hat.
Im Regelfall benennen die Parteien einen Mediator aus einem vom Präsidium der Beschwerdekammern erstellten Mediatorenverzeichnis.
Der Mediator muss sicherstellen, dass die Parteien eine Mediationsvereinbarung und eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen. Beides sind also obligatorische Handlungen der Medianden.
Die Besonderheit besteht auch darin, dass es sich um ein amtliches Verfahren handelt. Dies hat die weitere Folge, dass zwar nach dem Prinzip der Freiwilligkeit jederzeit aus einem Mediationsverfahren ausgestiegen werden kann, dies hat aber durch eine schriftliche Erklärung der betreffenden Partei zu erfolgen.
Das Verfahren in seiner amtlichen Seite ist kostenlos, und auch der Mediator hat keinen Anspruch auf Vergütung. Was das Mediationsverfahren generell betrifft, sollte die Mediationsvereinbarung darüber eine Klausel enthalten. Falls dies nicht erfolgt, gilt der Grundsatz, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die ‚Regeln für die Mediation’ die charakteristischen Eigenschaften eines Mediationsverfahrens enthalten, zugleich weisen sie eine Reihe von Sonderbestimmungen auf, die die Besonderheiten der Mediation im Patentwesen berücksichtigen. Es zeigt sich, dass die Mediation mit ihrer Grundphilosophie anpassungsfähig und für unterschiedliche Fallgestaltungen geeignet ist.

Das Verhältnis der europäischen Mediationsrichtlinie zum deutschen Mediationsgesetz


Die europäische Mediationsrichtlinie ist Teil der Harmonisierungsbestrebungen im Bereich der Rechtsetzung bei Rechtsprechung und anderen Formen der Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union. Nach der Ratifizierung und Übernahme der Richtlinie hat diese den Charakter einer Rahmengesetzgebung für den deutschen Gesetzgeber bei Rechtsetzungsakten zur Mediation. Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber sich an die Grundaussagen in der Richtlinie zu halten hat, im Übrigen aber über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei Einzelheiten der Regelung zur Mediationspraxis verfügt.

Die Richtlinie erklärt Vertraulichkeit, Parteiautonomie, Freiwilligkeit und Unparteilichkeit des Mediators zu Kernprinzipien des Mediationsprozesses. Dies nimmt das Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 auf und hält sich insoweit an die Vorgaben der Richtlinie ebenso wie der Beschreibung der Mediation als eines strukturierten Verfahrens.

Das gilt generell auch für die anderen Bestimmungen der Richtlinie, auch wenn der deutsche Gesetzgeber naturgemäß mehr in die Einzelheiten der Mediationsregelung geht, um sie praktikabel zu machen. In einer Hinsicht ist der deutsche Gesetzgeber allerdings der Vorgabe der EU nicht gefolgt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Inhalt einer schriftlichen Mediationsschlussvereinbarung vollstreckbar gemacht wird, haben Bundestag und Bundesregierung – bislang zumindest – nicht umgesetzt. Allerdings ist auch nicht bekannt geworden, dass die EU in Gestalt der EU-Kommission Anstalten unternommen hat, Deutschland an seine Verpflichtung zu erinnern und diese durch Androhung von Sanktionen zu erzwingen.

Exkurs: Mediation in Frankreich, Italien und Großbritannien


Wie eingangs erwähnt, haben alle EU-Länder, mit der Ausnahme Dänemarks, die Mediationsrichtlinie akzeptiert und landesintern umgesetzt. Unter Wahrung der Grundregeln der Mediation sind dabei einige landestypische Besonderheiten entstanden, die hier nicht im Einzelnen dargelegt werden können und sollen. Exemplarisch soll jedoch auf die jeweilige Situation in Frankreich, Italien und Großbritannien eingegangen werden.

In Frankreich ist die EU-Richtlinie mit Verordnung vom November 2011 in nationales Recht umgesetzt worden. Zentraler Bestandteil ist die Bestimmung, dass ein Richter in einem laufenden Verfahren jederzeit einen Mediator bestellen kann. Die gerichtsorientierte Mediation spielt also eine größere Rolle als die privatautonome Mediation der Parteien außerhalb des Gerichtswesens.
Es gibt keinen landesweit gültigen Verhaltenskodex für Mediatoren. Jedoch hat die Industrie- und Handelskammer Paris einen solchen Verhaltenskodex erarbeitet, der auch weitgehende, wenngleich keine verbindliche Anerkennung findet.
Was die Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung angeht, so kann in einem laufenden Verfahren die Vereinbarung auf Antrag der Parteien als rechtsgültig anerkannt werden. Auch soweit eine Mediation außerhalb des Gerichts stattfindet, kann eine Vereinbarung, wenn sie dem entscheidungszuständigen Richter vorgelegt wird, von diesem für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt werden.
Mediation wird in Frankreich hauptsächlich in Familienangelegenheiten und in Bagatellsachen praktiziert.

In Italien wurde ein System der Mediation in Zivil-und Handelssachen durch Dekret von 2010 eingeführt. Danach können Mediationen sowohl von öffentlichen als privaten Organisationen durchgeführt werden, die in einem beim Justizministerium geführten Register eingetragen sind. Für die Einleitung von Mediationen gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, jedoch kann eine Mediation von einem Richter empfohlen oder von Parteien/Beteiligten vertraglich festgelegt werden. Die Qualifizierung zum Mediator setzt eine formalisierte Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss oder im Rahmen eines Berufsverbandes) voraus.
Auch in Italien kann eine Mediationsvereinbarung durch das örtlich zuständige Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

Das Vereinigte Königreich weist insofern eine rechtliche Besonderheit auf, als die EU-Richtlinie gesondert und einheitlich für England und Wales im Jahr 2011 umgesetzt wurde, während Schottland eine eigene Mediationsregelung geschaffen hat.

In England und Wales ist die Mediation einer breiten Palette von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten geöffnet. Die größte Bedeutung hat die Familienmediation, die auch am besten in Verbänden und Gremien organisiert ist.
Es gibt keine gesonderte gesetzliche Regelung der Mediation. Sie folgt vielmehr den Grundsätzen, die in der allgemeinen Zivilprozessordnung, aber auch in der Familienprozessordnung niedergelegt sind.
Es gibt keinen allgemein verbindlichen Verhaltenskodex für Mediatoren, allerdings werden Mediationsanbieter nur zugelassen, wenn sie einen Verhaltenskodex unterschreiben, der sich am Verhaltenskodex der EU orientiert. Ähnliches gilt für die Familienmediation.
Zur Frage der Vollstreckbarkeit gibt es keine einheitliche Regelung. Eine Mediation, die in einer vor Gericht anhängigen Angelegenheit ergeht, kann in Zivilsachen mit einer vollstreckbaren Vereinbarung enden. Im Umkehrschluss gilt, dass außergerichtliche Mediationsfälle nicht gerichtlich für vollstreckbar erklärt werden können.
In Familiensachen gilt allerdings umgekehrt, dass eine außergerichtlich erzielte Einigung in einem Mediationsverfahren vom zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden kann.

Zusammenfassung


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die EU-Richtlinie von 2008 zwar nicht zu einer einheitlichen Regelung der Mediation in allen EU-Mitgliedstaaten geführt hat. Sie hat aber dennoch Grundsätze festgelegt, die von allen Mitgliedländern anerkannt werden und dazu beigetragen haben, dass die Mediation in der gesamten EU an Bedeutung und Verbreitung gewonnen hat. Allerdings ist es letztlich Sache der einzelnen Länder, der Mediation zu weiterer Anerkennung und mehr praktischer Anwendung zu verhelfen.

Dr. Dr. Hans-Christian Reichel
Vortrag auf dem Regionalgruppentreffen der Integrierten Mediation in Berlin