Lade...
 

Teilnahmeberechtigung

Es geht um die Frage, wer an der Mediation teilnehmen muss, kann oder darf. Es ist schon problematisch, von einer Teilnahmeberechtigung zu sprechen, weil niemand einen Anspruch darauf hat, bei der Mediation mitzuwirken. Die Frage, wer an der Mediation teilnimmt oder nicht, entscheidet sich nicht aus dem Recht heraus, sondern aus der Sinnhaftigkeit.

 Merke:
{trackermerkeitem trackerId="71" fieldId="690" fieldId2="691" itemId="13687"}

Sinnhaftigkeit

Das Recht spielt allerdings insofern eine Rolle, als es keinen Sinn macht, aktiv oder passiv legitimierte Parteien von Verhandlungen auszuschließen. Die Verhandlung mit Parteien, die nicht Inhaber der streitigen Rechte sind oder die nicht Inhaber der Rechte und Pflichten sind die zwischen ihnen begründet oder geregelt werden sollen, wird kaum zu einem Ergebnis führen, dass den Parteien weiterhelfen kann. Unabhängig von der Frage des Rechts, spielt aber auch der Konflikt eine Rolle für die Verhandlungen der Parteien. Personen die auf den Konflikt Einfluss nehmen sollten auch dann in die Mediation eingebunden werden, wenn es erforderlich ist, um den Konflikt endgültig beizulegen. Schließlich kann es Sinn machen sogenannte dritte Personen an der Mediation zu beteiligen. Damit sind Sachverständige, Berater usw. gemeint.

Prüfungspflicht

Dem Mediator hat die Aufgabe und die Pflicht herauszuarbeiten, wer an der Mediation sinnvollerweise zu beteiligen ist oder nicht. Er hat keine Entscheidungsbefugnis. Er kann und muss die Parteien aber beraten, mit wem die Mediation durchzuführen ist, damit sie einen Erfolg herbeiführen kann. Voraussetzung dafür ist die Durchführung einer Konfliktanalyse und die Streitidentifikation.1

Einvernehmen

Das Gesetz besagt im §2 Abs. 3, dass Dritte nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden können. Im Grunde gilt die Regel nicht nur für Dritte, sondern auch für die Konfliktparteien selbst. Dass alle Parteien stets mit den teilnehmenden Personen einverstanden sein müssen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es wäre ihnen also ohne weiteres möglich, ihre eigene Teilnahme an der Mediation zu verweigern, wenn oder weil sie nicht mit einer anderen Person an einem Tisch sitzen möchten. Der Mediator hat also keine andere Wahl, als die Parteien von der Notwendigkeit der Teilnahme anderer Personen zu überzeugen und darüber einen Konsens herbeizuführen.

Bedeutung für die Mediation

Es ist wichtig, dass sich der Mediator darüber im Klaren ist, wer sinnvollerweise an der Mediation zu beteiligen ist. Auch wenn es nicht gelingt, alle Parteien an den Tisch zu bekommen, kann es durchaus sinnvoll sein, die Mediation (als Einzelgespräche) mit (zunächst) einem Teil der Konfliktparteien durchzuführen. Die Ausführungen zur Stellvertretermediation legen sogar noch eine Sinnhaftogkeit nahe, wenn der Gegner gar nicht an der Mediation teilnehmen will.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-12-31 06:10 / Version 8.

Alias: Teilnahmeeignung
Siehe auch: Parteien, Konfliktanalyse
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 14:59:38 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten