Lade...
 

Schiedsgerichtsbarkeit

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite zum Titel Streitbeilegung im Abschnitt Systematik des Mediationshandbuchs. Das Schiedsgerichtsverfahren bildet einen Typ der Streitbeilegungsverfahren ab, der eine besondere Beachtung verdient.

Streitbeilegung Streitentscheidung Streitvermittlung Streitbegleitung Streitvermeidung Schiedsgericht Arbitration

Abstract: Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eines von mehreren Verfahren und Optionen der ADR (außergerichtlichen Konfliktbeilegung). Strukturell entspricht sie dem Gerichtsverfahren und doch gibt es gravierende Unterschiede.

Einführung und Inhalt: Auch wenn beide Verfahren der ADR (außergerichtlichen) Streitbeilegung zugeschrieben werden, gibt es gravierende Unterschiede zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und der Mediation, über die man sich im Klaren sein muss. Dem Schiedsgerichtsverfahren, kommt im intertnationalen Rechtsverkahr eine besondere Bedeitung zu, weshalb das Verfahren im Beitrag Arbeitration im internationalen Kontext näher beschrieben wird. Im Deutschen ist noch eine Angrenzung zu Schiedsverfahren erforderlich, die zwar auch der außergerichtliochen Streitbeilegung zuzuordnen sind, aber nicht mit dem Schiedsgerichtsverfahren verwechselt werden sollten.1

Verortung des Schiedsgerichtsverfahrens

Die Bundesregirerung bezeichnet das Schiedsgerichtsverfahren als verbindliche private Streitbeilegung.2 Diesmal wird von einer Streitbeilegung und nicht von der Konfliktbeilegung gesprochen.3

Das Schiedsgerichtsverfahren ist in den §§ 1025-1066 ZPO geregelt. Der (Schieds-)Richter wird von den Parteien eingesetzt, um den Streit zu entscheiden. Das Schiedsgerichtsverfahren ist vom Schiedsamtsverfahren der Schiedspersonen zu unterscheiden. Diese Verfahren bilden eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung im Format einer moderierten Verhandlung, einer Schlichtung oder gar einer Mediation dar. Sie werden je nach Landesrecht in Nachbarschaftssachen oder in Privatklageverfahren vorgeschrieben und sind strikt vom Schiedsgerichtsverfahren zu unterscheiden. Um Verwechslungen zu vermeiden wird deshalb für die Schiedsgerichtsverfahren oft der englische Ausdruck Arbitration verwendet.

Grundlage des Verfahrens ist eine sogenannte Schiedsvereinbarung. Sie ist in § 1029 ZPO geregelt und meint eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

Kategorisierung

Um die Unterschiede zu erfassen, müssen wir uns wieder auf die Abgrenzung der Schiedsgerichtsbarkeit zu anderen Verfahren einlassen. Die Abgrenzung soll helfen, den typischen Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit zu begreifen. Die Streitbeilegungsverfahren der triadischen Phase, also die, bei denen ein neutraler Dritter beteiligt ist, lassen sich in folgende Kategorien einteilen:

triadisch

Wichtig ist die Erkenntnis, dass die Rolle des neutralen Dritten Einfluss nimmt auf die Art der Kommunikation. Sie ergibt das für die Verfahren typische Kommunikationsmodell.

Kommunikation

Kommunikationsmodell Richter

Das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt dem gleichen Kommunikationsmodell wie das Gerichtsverfahren. Die Kommunikation im Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, den Richter von der Richtigkeit der eigenen Position zu überzeugen.

Kommunikationsmodelle 

Komplexität

Das Universum des Streitens kennt auch Dimensionen. Die Darstellung legt die Dimensionen offen und positioniert die Verfahren innerhalb dieses Universums.

Das Schiedsgerichtsverfahren ist rein fakten- und positionenorientiert. Im Kontinuum wäre es also oben links anzusiedeln, weil an dem Punkt die reine Positionen- und Faktenorientierung zusammentreffen. Natürlich kann das Gericht die Dimensionierung in Richtung einer Schlichtung verändern, etwa wenn Vergleichsverhandlungen geführt werden.

Wenn das Kontinuum durch die gegensätzlichen Dimensionen Fakten ./. Emotionen und Positionen ./. Interessen definiert wird, beschränkt sich die Schiedsgerichtsbarkeit auf die Dimensionen Fakten und Positionen. Das bedeutet, die Komplexität des Konfliktes wird wie beim Gerichtsverfahren reduziert.

Streitkontinuum 

Nullsummenspiel

Kuchen

Ein anderes markantes Merkmal der Schiedsgerichtsbarkeit ist seine strategische Ausrichtung. Das Verfahren bewegt sich in der binären Logik eines sogenannten Nullsummenspiels. Was die eine Seite gewinnt, verliert di andere und umgekehrt. Es gibt nur die Entscheidung entweder oder, recht oder Unrecht. Was die eine Partei verliert er verliert, gewinnt die andere. Strategisch betrachtet bewegen sich die Parteien in einer Konfrontation, die es nahe legt den Gegner zum Verlierer zu machen.

Nullsummenspiel 

Die Strategie eines Nullsummenspiels legt die Vernichtung des Gegners durch den Entscheider nahe. Die Parteien werden versuchen, einen für sie günstigen Einfluss auf den Entscheider zu nehmen. Bei der Schiedsgerichtsbarkeit beginnt dieser Versuch meist bereits beid er Auswahl des Schiedsrichters.

Rechtsnatur des Schiedsgerichtsverfahrens

Die Rechtsnatur des Schiedsgerichts ist umstritten. Es hat sowohl hoheitliche wie privatrechtliche Elemente. Rechtsgrundlagen ist stets die Schiedsvereinbarung. Sie kann als Schiedsabrede abgeschlossen werden, wenn es ein eigenständiger Vertrag ist oder als Schiedsklausel, wenn sie Besdtandteil eines anderen Vertrages ist.

Die Schiedsvereinbarung ist mit dem Mediationsvertrag zu vergleichen. Sie legitimiert das Verfahren und begründet die Zuständigkeit eines gegebenenfalls noch zu konstituierenden Schiedsgerichts für einen bestehenden oder in der Zukunft entstehenden Rechtsstreit. Meistens wird mit der Schiedsabrede zugleich der staatliche Prozessweg ausgeschlossen. Sie ist zulässig für alle Ansprüche, die der Disposition der Parteien unterliegen und vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden können. Die überwiegende Meinung sieht in der Schiedsabrede einen Prozessvertrag. Zwingender Inhalt ist die Einigung, dass die Angelegenheit einem Schiedsgericht übertragen wird und dass die Streitsache genügend bestimmt ist. Weiterhin können geregelt werden der Sitz des Schiedsgerichts und die Nationalität des Verfahrens.

Die Schiedsvereinbarung bewirkt nach § 1032 Abs. 1 ZPO, dass eine in der gleichen Angelegenheit bei einem staatlichen Gericht eingereichte Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn der Beklagte des Gerichtsverfahrens sich auf die Schiedsvereinbarung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beruft. Er kann eine prozesshindernde Schiedseinrede erheben. Seine Einrede geht nur dann ins Leere, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

Verfahrensrecht

Ähnlich wie das Verhältnis von Mediationsvertrag zur Mediationsdurchführungsvereinbarung ist zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensvereinbarung zu unterscheiden, aus denen sich die Verfahrensregeln ergeben. Obwohl das Schiedsgerichtsverfahren ein privates Verfahren ist, unterliegt es hoheitlichen Vorschriften. Das Verfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Die Vorschriften finden sich in der ZPO und zwar in den §§ 1025-1066.4 Die Vorschriften sind überwiegend nicht zwingend und greifen nur dann ein, wenn die Parteien zu bestimmten Punkten (z. B. die Abberufung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit) keine Regelung getroffen haben. Die Parteien können die näheren Verfahrensregeln deshalb in diesem gesetzlichen Rahmen entweder selbst bestimmen (ad-hoc-Schiedsverfahren) oder auf bestehende Regelwerke einer Schiedsinstitution zurückgreifen (institutionelles Schiedsverfahren__). Schiedsgerichtsverbände, wie z.B. die DIS haben ergänzende und spezifizierende Schiedsordnungen eingeführt. Die wichtigsten Schiedsgerichtsordnungen sind:

  1. Schiedsgerichtsordnung der DIS
  2. Schiedsgerichtsordnung der DIS des ICC

Bei einem ad-hoc-Schiedsgericht obliegt die Organisation und Überwachung der schiedsgerichtlichen Tätigkeit den Parteien selbst. Wünschen die Parteien jedoch, dass das Schiedsgerichtsverfahren von einer Institution geleitet und überwacht wird, schließen sie neben dem Schiedsrichtervertrag noch einen Vertrag mit der Institution. Dieser Vertrag gibt der Institution das Recht und die Pflicht, das Schiedsverfahren zu organisieren und zu überwachen.

Schiedsspruch

Das Schiedsgerichtsverfahren endet mit einem Schiedsspruch, wenn die Parteien sich innerhalb des Verfahrens nicht vergleichen. Es ist also wie in einem Gerichtsverfahren möglich, Vergleiche abzuschließen. Der Schiedsspruch hat die Qualität eines Urteils und ist nach §794 ZPO auch ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann. Anders als das Urteil eines staatlichen Gerichts muss der Schiedsspruch jedoch nach §1060 ZPO eigens für vollstreckbar erklärt werden. Die Zuständigkeit für die Volltreckbarerklärung richtet sich nach §1062 ZPO. Sie fällt in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte.

Schiedsrichter

Die Beziehung der Parteien zu den Schiedsrichtern wird in dem Schiedsrichtervertrag reguliert. Das Rechtsverhältnis ist gesetzlich nicht reguliert und wird nach dem allgemeinen Vertragsrecht beurteilt. Üblicherweise schließen die Parteien mit jedem der Schiedsrichter individuell einen Vertrag ab.

Anders als ein gesetzlicher Richter, der durch eine Geschäftsverteilung unbeeinflussbar vorgegeben ist, wird der Schiedsrichter von den Parteien bestimmt. Von Gesetzes wegen braucht er keine besonderen Qualifikationen. Er muss nicht einmal ein Jurist sein. Die Parteien können also rechtsverbindlich jede Person wählen, die sie für geeignet halten, das Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen. Bemerkenswert ist, dass die Tätigkeit des Schiedsrichters nach §2 Abs. 3 Ziff. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz nicht als eine Rechtsdienstleistung angesehen wird. Damit unterscheidet sich das Schiedsgerichtsverfahren von der Mediation, die nur dann nicht als eine Rechtsdienstleistung gesehen wird, wenn die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift. Weil der Schiedsspruch aber einen juristischen Inhalt hat, wählen die Parteien oft einen Verhandler (Juristen) und einen in den Fachfragen versierten Beisitzer. Sie können auch mehrere Schiedsrichter bestimmen, sodass Kombinationen von Faschleuten mit juristischem und fachlichem Hintergrund möglich sind. In der Praxis werden meist Anwälte, Richter im Ruhestand, oder Geschäftsleute, die auf einem bestimmten Gebiet Experten sind, als Schiedsrichter ernannt.5

Zuständigkeit

Nach dem Grundsatz der Kompetenzkompetenz hat das Schiedsgericht ein eigenes Recht zu entscheiden, ob es zuständig ist. Grundsätzlich kann das Schiedsgericht über alle Ansprüche entscheiden, über die die Parteien einen Vergleich abschließen können. Nach §779 BGB ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens geregelt werden kann. Damit limitiert sich die Zuständigkeit auf Streitigkeiten, denen ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Es wird zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, der Schiedsgerichtsbarkeit in sonstigen Fällen (z. B. Sport) und der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit (ISDS) unterschieden. Maßgeblich ist, dass in allen Fällen eine Rechtsstreitigkeit zugrunde liegt. Der Anwendungsradius ist deshalb gegenüber der Mediation eingeschränkt.

Wirkung

Anders als die Mediationseinrede, die auch in der Lage ist, ein Gerichtsverfahren zu verhindern, führt die Schiedsvereinbarung dazu, dass auch eine rechtliche Kontrolle über die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Anders als bei der Mediation, wo eine gerichtliche Kontrolle der Abschlussvereinbarung nach materiellem Recht stets möglich bleibt, wird die Justiz von der Kontrolle des Ergebnisses ausgeschlossen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist unanfechtbar. Es gibt keine Rechtsmittel. Fehler, die sich auf die Wirksamkeit der Entscheidung auswirken können, betreffen lediglich die Konstitution und Einleitung des Verfahrens. Schiedssprüche können von deutschen Gerichten auf Antrag einer Partei jedoch aufgehoben werden.§ 1059 ZPO benennt die Aufhebungsgründe. Sie betreffen die Fälle, dass die Bestellung des Schiedsgerichts, das Verhalten der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren oder der Schiedsspruch gravierend fehlerhaft war.

Verwendung und Nachfrage des Schiedsgerichtsverfahrens

Bei der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. wurden für 2015 = 140 und für 2016 = 172 Verfahrenseingänge verzeichnet. Für das Jahr 2022 werden 133 Verfahren registriert.6 Laut ICC Deutschland (Internationale Handelskammer oder International Chamber of Commerce) gab es im Jahre 2019 nur 869 Verfahren.7 Markant sind die hohen Streitwerte. Im Jahr 2015 war der niedrigste Streitwert mit 1.900 EUR und der höchste mit 845.000.000 EUR registriert worden. In 2016 war der niedrigste 2.000 EUR und der Höchste 200.800.336 EUR. Der mittlere Streitwert wird mit 592.935 € angegeben. Die Nachfrage erfolgt in erster Linie von Unternehmen bei Streitigkeiten im Verhältnis untereinander oder zu privaten Personen. Letztere greifen z.B. im Gesellschafts- oder Erbrecht vermehrt auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu.

Attraktivität

Dass sich die Verantwortlichkeit der Parteien bei der Schiedsgerichtsbarkeit darauf beschränkt, sich für das Verfahren zu entscheiden, empfinden viele Parteien als einen Vorteil. Die Mediation wird von ihnen demgegenüber als in zeitlicher und mentaler Hinsicht „wahnsinnig anstrengend“ wahrgenommen. Die Möglichkeit, die Verantwortung in der Schiedsgerichtsbarkeit auf den Schiedsrichter delegieren zu können, wird für viele Parteien als entlastend angesehen. Als Vorteil wird auch gesehen, dass es nur eine Instanz gibt, was aus der Sicht der Parteien einen schnell vollstreckbaren Titel verspricht. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, den Richter (oder das Richtergremium) zu wählen. So können auch Fachleute der zu regelnden Materie als Entscheider bestimmt werden. In Ländern mit hoher Korruption einigt man sich auf einen Schiedsrichter, der das Korruptionsrisiko ausschließt. Besonders bei international gelagerten Fällen bekommen die Parteien einen vollstreckbaren Titel, der im Ausland oft leichter zu realisieren ist als ein Gerichtsurteil. Die internationale Vollstreckbarkeit ist ein weiterer Vorteil gegenüber dem Mediationsverfahren. Hier wird durch das Singapur-Ubereinkommen erst noch versucht, eine internationale Vollstreckbarkeit zu herbeizuführen.8

Verfahrensrisiken

Der Attraktivität stehen Risiken gegenüber. Dass es nur eine Instanz gibt, erhöht das Risiko einer Fehlentscheidung. Die Parteien sind dem Schiedsrichter ausgeliefert und haben keine Möglichkeit, gegen eine Fehlentscheidung vorzugehen. Aus diesem Grunde stellen die Schiedsgerichtsverfahren für die Parteien ein starkes Argument dar, innerhalb des Schiedsgerichtsverfahrens einen Vergleich abzuschließen, um das Schiedsurteil zu vermeiden. Das Risiko eines Schiedsgerichtsverfahrens ist seine mangelnde Überprüfbarkeit. Es gibt nur eine Instanz. Die Parteien sind also dem Schiedsrichter ausgeliefert. Wenn das Urteil fehlerhaft ist, gibt es keine Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten.

Verfahrensfehler und Haftung

Zwar erfreut sich die Schiedsgerichtsbarkeit seit Jahrzenten einer steigenden Beliebtheit. Mit der Nachfrage steigen aber auch die Fälle, in den die (meist unterlegenen) Parteien ihre Unzufriedenheit mit dem Verfahrensausgang in Form von Beschwerden, Rechtsmitteln und Regressansprüchen gegen die Schiedsrichter ausdrücken. Rechtliche Anknüpfungspunkte sind lediglich das fehlerhafte Zustandekommen der Er-richtung des Schiedsgerichts. Weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Schiedsrichtern den Schiedsparteien Rechte und Pflichten nach dem Schiedsrichtervertag begründen, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Schiedsrichters in Betracht. Voraussetzung ist der Nachweis einer Pflichtverletzung. Pflichtverletzungen können sein: Offenlegungspflicht, zügige Ablehnung des Mandats, Vermeidung übermäßiger Kontakte, die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die Vertraulichkeitspflicht und die Sorgfaltspflicht .

Bedeutung für die Mediation

Das Schiedsgerichtsverfahren ist seinem Charakter nach ein streitentscheidendes Verfahren, vergleichbar mit dem Gerichtsverfahren. Es gibt flexiblere Regelungen für das Verfahren. Wie im Gerichtsverfahren können auch im Schiedsgerichtsverfahren Vergleiche vereinbart werden. Auch sind Kombinationen möglich wie z.B. die MedArb.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2023-11-28 10:06 / Version 55.

Alias: Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsrichter
Siehe auch: Arbitration
Prüfvermerk: -


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor und Arthur Trossen . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag April 16, 2024 06:17:23 CEST.

Durchschnittliche Lesedauer: 10 Minuten