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Der Grundsatz der Vertraulichkeit

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Unterseite zum Kapitel Grundsätze, das zum 4. Buchabschnitt Prozess gehört.

Grundsätze Vertraulichkeit Offenheit Verschwiegenheit Verantwortung

Worum es geht: Die Vertraulichkeit wird in §1 Mediationsgesetz als ein definierendes Tatbestandsmerkmal exponiert, obwohl es sich bei der Vertraulichkeit nicht um eine Verfahrenseigenschaft handelt.

Einführung und Inhalt: Vertraulichkeit hat mit Vertrauen zu tun. Das lässts ich nicht erzwingen. Auich in der Mediation muss es wachsen. Die Vertraulichkeit stützt den Prozess zur Herstellung von Vertrauen. Er bewirkt aber noch mehr.

  Das ist ein Grundsatz der Mediation
Mediationsgrundsätze sind grundsätzlich zu beachten. Dabei sind Regeln einzuhalten. Eine Verletzung der Grundsätze kann eine Pflichtverletzung begründen und zur Haftung führen.

Der geschützte (Gesprächs-)raum

Das Prinzip der Vertraulichkeit ist eine typische Bedingung für das Verfahren1 . Es korrespondiert mit dem Prinzip der Offenheit und dem der Informiertheit.

 Merke:
Leitsatz 7466 - Die Vertraulichkeit unterstreicht die strategische Funktion der Mediation, die einen geschützten Gesprächsraum schaffen will, in dem eine Kooperation möglich ist.

Die Vertraulichkeit erlaubt es, die Mediation als einen Ort des geschützten Gesprächs zu widmen. Der geschützte Raum ist notwendig, damit die Parteien sich unverbindlich, also unvorsichtig und losgelöst von der Sorge vor Konsequenzen über die Bewertung von Fakten und darauf bezogene Lösungen äußern können. Deren Verbindlichkeit wird in der Mediation erst „in der letzten Sekunde“ mit der Abschlussvereinbarung hergestellt.

Der geschützte Raum 

Der gewünschte Effekt

Der Vertraulichkeitsgrundsatz besagt, dass die in der Mediation erhobenen und gewonnenen Informationen nicht in einem späteren Gerichtsverfahren oder sonst zum Zwecke der Konfrontation als Vorhalt oder Beweis verwertet werden sollen. Es geht also weniger um den Schutz der Medianden als um den der Mediation. Die Mediation bedarf der Vertraulichkeit, um sich selbst zu schützen. Wäre die Vertraulichkeit in der Mediation nicht gesichert, könnte das Verfahren zu einem Beweisermittlungsverfahren missbraucht werden. Die Parteien würden sich auf die Mediation einlassen, um sich auszuforschen, nicht um eine Lösung zu finden. Die Mediation wäre wirkungslos. Ihr Ziel wäre verfehlt.

 Merke:
Leitsatz 7467 - Es geht darum, den Parteien einen Gesprächsraum zur Verfügung zu stellen, in dem es ihnen erlaubt ist, ihre Motive offen zu legen, ohne dass sie sich um Konsequenzen sorgen müssen, so dass ihre Gedanken freien Raum gewinnen können.

Die strategische Hürde

Leider beinhaltet das Bekenntnis der Interessen oft die Offenbarung von Angriffsflächen. Also werden sie verschwiegen. Ohne die Interessen zu offenbaren, können sie nicht zur Lösungsfindung beitragen. Die Mediation versucht alle relevanten Informationen in das Verfahren einzubeziehen. Also muss sie den Verwender davor schützen, dass seine Bereitschaft, Informationen preiszugeben, einen Schaden herbeiführt. Ob und inwieweit ein solcher Schutz erforderlich ist, mag im Einzelfall zu verhandeln sein.

 Merke:
Leitsatz 7468 - Damit die Mediation grundsätzlich nicht zu einem Instrument der Konfrontation missbraucht werden kann, muss sie den offenen Gesprächsraum so weit wie möglich schützen.

Das ist idealiter der Fall, wenn keine der in der Mediation aufkommenden Informationen für die Konfrontation zu verwerten sind. Konkret ist zu verhindern, dass Tatsachen, die in der Mediation offenbart werden in einem Gerichtsverfahren gegen den Verwender benutzt werden können. Die Vertraulichkeit soll dies gewährleisten, indem sie nicht nur eine Verschwiegenheitspflicht begründet, sondern auch ein Beweisverwertungsverbot.

Die rechtlichen Grenzen

Die rechtlichen Grenzen der Vertraulichkeit orientieren sich natürlich am Gesetz, aber auch am Wesen der Mediation. Der Mediator hat folgendes zu beachten:

Ergänzungsbedarf

Die Vertraulichkeit ist im Mediationsgesetz nur unvollständig geschützt. Das Gesetz regelt lediglich die Verschwiegenheitspflicht des Mediators. Nicht erwähnt wird die damit korrespondierende Verschwiegenheitspflicht der Medianden oder gar der am Verfahren teilnehmenden Dritten.

 Merke:
Leitsatz 7469 - Der Umfang der Vertraulichkeit kann und muss vom Mediator und den Medianden und gegebenenfalls den Vertragsparteien genau festgelegt und, falls erforderlich, vertraglich abgesichert werden.

Der Mediator muss überschauen können, wo „Sicherheitslücken“ auftreten können. Dabei muss er die gesamte Parteikonstellation im Blick haben. Er hat die Parteien gegebenenfalls auf Lücken hinzuweisen, damit die MDV oder der MV dementsprechend ergänzt oder erweitert werden kann. Eine Lücke wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn der Mediand nicht selbst Streitpartei ist aber der Streitpartei zu berichten hat, damit sie der Abschlussvereinbarung zustimmen kann. Dann muss der Mediator darauf achten, dass auch die nur indirekt beteiligten Personen in Verschwiegenheitsverpflichtungen einbezogen werden.

Mustertext: Vertraulichkeitsabrede Mustertext: MDV

Belehrungspflicht

Zur Information über die Vertraulichkeit gehört auch der Hinweis auf ihre Grenzen. Der Mediante ist bei einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung besser geschützt als in der Mediation, weil Aussagen ohne vorhergehende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht nicht verwertbar sind. hinsichtlich der Fakten mit strafrechtlichen Bezug ist der Mediator nicht aussageverweigerungsberechtigt. Er könnte also in einem Strafverfahren über diese Fakten als Zeuge verhört werden. Diese Einschränkung ist nicht verhandelbar. Nicht nur im Interesse einer gegenseitigen Fairness, aber auch aus Gründen der Informationspflicht, ist der Mediator gehalten, nicht nur zur Offenheit im Gespräch aufzufordern sondern auch zu warnen, wann diese Offenheit nicht geschützt werden kann. Spätestens wenn die Parteien also strafrechtliche Inhalte erörtern, muss der Mediator darauf hinweisen, dass diese Informationen von der Vertraulichkeit nicht geschützt sind.

Disposition

Die Vertraulichkeit ist ein Prinzip und kein Eigenschaftsmerkmal der Mediation. Sie kann deshalb so weit disponiert werden, wie es dem Wesen der Mediation entspricht. Theoretisch könnten die Parteien vollständig auf Vertraulichkeit verzichten, wenn dann noch oder dadurch sogar ein offenes Gespräch möglich ist. Gegebenenfalls könnten die grenzende Offenheit auch festgelegt werden. Wenn die Vertraulichkeit eingeschränkt wird, sollte dies in der MDV festgehalten werden.

Güterichter

Anders als der Mediator unterliegt der Güterichter nicht dem Mediationsgesetz. Er hat einen Sonderstatus, der sich auch auf die Vertraulichkeit auswirkt.

Güterichter 

Wirksamkeit

Die Vereinbarung der Verschwiegenheit soll in ein Beweisverwertungsverbot führen. Nicht gemeint ist, den Parteien eine Maulschelle aufzuerlegen.

Darf ich denn nicht mit meinem Mann darüber reden?


So oder ähnlich könnte die Frage der Partei lauten, die sich der Verschwiegfenheit unterwerfen soll. Das ist nicht gemeint. Natürlich soll sie sich mit ihnen nahestehenden Personen bespürechen können. Sie muss allerdings darauf achten, dass die Verschwiegenheit weitergegeben wird und Informationen, die in der Mediation aufgekommen sind, nicht zum Sterit (eztwa vor Gericht) landen. Dann würde die Mediation ad absurdum geführt und als Beweisermittlung missbraucht werden können. Nähere Ausfü+hrungen dazu finden Sie in dem Beitrag Verschwiegenheitsvereinbarung.

Verschwiegenheitsvereinbarung 

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-03-21 16:41 / Version 15.

Aliase: Vertraulichkeit
Siehe auch: Trossen (un-geregelt), Verschwiegenheit

1 Trossen (un-geregelt), Rdnr. 749 ff.


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 16:34:55 CET.

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