Der Grundsatz der
Indetermination
Das Prinzip ist besser bekannt als fehlende Entscheidungsbefugnis. Nach Auffassung von Trossen greift die fehlende Entscheidungsbefugnis jedoch zu kurz, weshalb sie durch das Prinzip der Indetermination erweitert wird1 .
Sagen Sie doch mal was,
Herr Mediator!
Inhaltsverzeichnis
Die fehlende Entscheidungsbefugnis
Das Gesetz spricht von der „fehlenden Entscheidungsbefugnis“. Dass der Mediator eine Person ohne Entscheidungsbefugnis sein soll, wird oft als eine conditio sine qua non für die Mediation verstanden. Auch ist sie eine Voraussetzung für die Mediation gem. §1 Mediationsgesetz.
Reichweite
Dass sich die fehlende Entscheidungsbefugnis auf die Abschlussvereinbarung, mithin das Ergebnis der Mediation erstreckt, ist das naheliegendeVerständnis dieses Prinzips. Weniger bekannt ist, dass dieses Prinhzip auch für das Verfahren selbst gilt. Auch wenn §1 Abs. 2 Mediationsgesetz davon spricht, dass der Gesetzgeber die Parteien durch die Mediation führt, hat er den Parteien gegenüber keine originäre Direktionsbefugnis (verfahrensbezogene Entscheidungsgewalt). Es gibt keine Rechtsgrundlage, die es dem Mediator erlaubt, einseitige Entscheidungen über das Verfahren zu treffen und die Parteien insoweit anzuweisen. Erst Recht gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, solche Verfügungen zu vollstrecken. Außer der Kündigung des Mediationsvertrages, hat der Mediator keine Macht, verfahrensbezogene Entscheidungen durchzusetzen. Die fehlenden Entscheidungsbefugnis betrifft also nicht nur die Abschlussentscheidung, sondern auch das Verfahren selbst.
Zweck
Die fehlende Entscheidungsbefugnis der neutralen dritten Person führt in ein Kommunikationsmodell, das sowohl die Andersartigkeit der Mediation wie die systemische Besonderheit der Mediation unterstreicht. Es soll sicherstellen, dass die Parteien den Dritten nicht manipulieren können, um eine für sie günstige Entscheidung zu erwirken. Weil und soweit der Dritte nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt ist, ändert sich auch das strategische Verhalten der Partei.
Systemik Kommunikationsmodell Verfahrensstrategien
Oft wird die fehlende Entscheidungsbefugnis auch als eine Voraussetzung dafür gesehen, dass sich die Parteien ohne Angst vor einer Entscheidung des Dritten im Gespräch besser öffnen können.
Offenheit
Möglicherweise ist die Idee, dass die Parteien sich wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis öffnen, der Grund, warum der Gesetzgeber die Offenheit nicht als ein eigenständiges Prinzip oder - was zutreffender wäre - als ein Wesensmerkmal der Mediastion herausgestellt hat. Sie würde den für die Mediation notwendigen Gesprächscharakter beschreiben.
Die Offenheit hingegen ist keine zwingende Folge der mangelnden Entscheidungsbefugnis. In der Praxis ist zu beobachten, dass z.B. Informationen, die dem Gegner außerhalb der Mediation einen strategischen Vorteil verschaffen, auch in der Mediation nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres aufkommen2 .
Die Offenheit lässt sich nicht durch formale Regel herstellen. Sie ist stets eine Folge der in der Mediation aufzubauenden Vertrauensbeziehung. Dass die fehlende Entscheidungsbefugnis nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Offenheit ist, mag auch das folgende Beispiel verdeutlichen:
Der Mechanismus, der Menschen dazu bringt, sich zu öffnen, ist weniger die Konsequenz, als die Erfahrung, dass die Gesprächspartner sich für den Menschen interessieren. Dass sie vorurteilsfrei annehmen können, dass ihre Informationen nicht benutzt und missbraucht werden und dass ihre Bedürfnisse korrekt wahrgenommen werden.
Merke:
Beeinflussung
Konsequent betrachtet genügt das Prinzip der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht, um die Mediation zu verwirklichen. Das Prinizp unterstützt die Positionierung des Mediators außerhalb des Streitsystems nur bedingt. Warum dieses Prinzip die Systemik der Mediation nicht ausreichend unterstützt, ergibt das Beispiel des Schlichters.
Um die Metaebene des Mediators herauszustellen, muss sich seine Position völlig aus dem Streitsystem lösen. Der Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis ist also zu erweitern. Der erweiterte Grundsatz wird als Grundsatz der Indetermination beschrieben. Die Indetermination beschreibt die mangelnde Beeinflussbarkeit des Mediators und unterstreicht den Reflexionsauftrag der Metaebene. Der Grundsatz erlaubt deshalb eine klare Unterscheidung vom Schlichter.
Merke:
Leitsatz 4407 - Der Grundsatz der Indetermination besagt, dass der Mediator nicht nur keine Entscheidungen trifft, sondern dass er sich darüber hinaus jeglicher bestimmender (meinungsbildender) Einflussnahmen auf die Lösungsfindung enthält.
Die von der Integrierten Mediation eingeführte Indetermination ergänzt das Gesetz, das zwar die fehlende Entscheidungsbefugnis des Mediators herausstellt, seine mangelnde Beratungsbefugnis aber nicht. Das ist ungewöhnlich, weil beratende Einflüsse ebenso wie lösungsbegründende Vorschläge des Mediators durchaus dazu führen können, dass die Parteien den Mediator mehr und mehr als Meinungsbildner ansehen und benutzen. Ein solches Parteiverhalten passt in die Streitentscheidung oder die Schlichtung. Das mit der Mediation zu verwirklichende Kommunikationsmodell wird verfälscht. Das Modell setzt voraus, das der Mediator außerhalb des Streitsystems positioniert ist was ihn daran hindert operativ an der Lösungsfindung mitzuarbeiten. Die nicht ganz unkomplizierte Systemik wird im Zusammenhang mit der Metaebene beschrieben. Der Grundsatz der Indetermination soll die systemische, für die Mediation typische Struktur sicherstellen.
Systemik: Die Bedeutung der Metaebene in der Mediation
Bedeutung für die Mediation
Festzuhalten ist, dass nicht nur die Entscheidungsbefugnis, sondern jede Form der operativen Übernahme inhaltlicher Verantwortung die Medianden dazu anhält, den Mediator dahingehend zu manipulieren, ein für sie günstigeres Votum zu vertreten. Ein solches Ansinnen wird von vorne herein verhindert, wenn der Mediator klarstellt, dass er in keiner Weise für die Lösungsfindung zuständig ist, weshalb er sich generell von der Entscheidung und der (meinungsbildenden) Bewertung von Sachfragen (zumindest bis zur Lösungsfindung) distanziert.
Was tun wenn ...
- Der Mediator leitet die Lösung aus dem Recht her
- Der Mediator bringt eigene Bewertungen ein
- Der Beratungshinweis unterbleibt
- Ein Prinzip wird verletzt
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Interventionenverzeichnis
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Bearbeitungsstand: 2019-04-08 10:24 / Version 21.
Aliase: Indetermination, fehlende Entscheidungsbefugnis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk:
Arthur Trossen