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Mediationsordnung

Manche Organisationen wollen durch sogenannte Mediationsordnungen einen Leistungsstandard vorgeben. Nicht immer erreichen sie ihr Ziel. Sowohl für den Mediator (Verwender) wie für den Anwender ist es wichtig, die Rechtsnatur und die Bedeutung solcher Mediationsordnungen zu durchschauen.

Rechtsnatur

Bereits die Bezeichnung Mediationsordnung ist irreführend. Ist die begriffliche Nähe zur Zivilprozessordnung gewollt? Eine Verordnung ist definitionsgemäß eine Rechtsnorm, die durch ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan erlassen wird. Eine „Ordnung“ ist die von einer anderen Gewalt erlassene Norm. Sie unterscheidet sich von einer individuellen Vereinbarung.

 Merke:
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Fehlerquellen

Von einer (Ver-) Ordnung kann also keine Rede sein. Trotz dieser Irritation ist es natürlich möglich, dass die Parteien „... die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung ...“ vereinbaren. So der Text eines Beispiels1 . Formulierungen wie:

  1. „Das Verfahren wird durch den Antrag ... mindestens einer Partei ... eingeleitet“2 oder:
  2. „Der Antrag muss schriftlich ... erfolgen. Er soll enthalten ....“ oder:
  3. „Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die ... Mediationsordnung Anwendung“,
  4. "Der Mediator beraumt einen Termin an ..."

sind nicht nur sachlich, sondern auch rechtlich fehlerhaft. Sie unterstützen die irreführende Suggestion einer rechtsverbindlich verordneten Verfahrensvorgabe. Gleichzeitig werden die Grenzen zwischen der durch Antrag einzuleitenden, der Mediation vorgeschalteten Verfahrensauswahl und der eigentlichen, auf einer Vereinbarung beruhenden Mediation verwischt.3

Was verordnet ist, muss nicht geregelt und erst recht nicht vereinbart werden. Ein bloßer Verweis auf die Mediationsordnung, der in der Literatur sogar als zeitsparender Vorteil gepriesen wird,4 ist in Wirklichkeit die Verkürzung des psychologisch geforderten Verfahrensrituals.

AGB

Juristisch betrachtet handelt es sich bei der Mediationsordnung um eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die nur dann gültig ist, wenn sie durch individuellen Vertrag einbezogen wird, wenn also eine Unterwerfung aller Parteien stattgefunden hat.

Richtigstellung

Das hier vorgestellte Konzept, eine Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) als Verfahrensvereinbarung in jedem Fall und unabhängig von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsvertrag zu vereinbaren, erlaubt es, die Mediation reibungsfrei auch in einen institutionalisierten Vorgang zu integrieren. Auch wird es möglich, eine eventuell fehlerhafte Mediationsordnung zu korrigieren, indem die Mediation innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen mit der MDV neu verhandelt wird. Es geht hierbei nicht nur um die Ab-grenzung im Sinne des Abstraktionsprinzips, sondern auch um die Abgrenzung der fragmentarischen Dienstleistungen zueinander.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-06 15:14 / Version 19.

Alias: AGBs für Mediation, Mediationsordnungen
Siehe auch: Verfestigung, Verfahrensritual
Prüfvermerk:

1 Die Zitate stammen aus der Mediationsordnung der IHK München, die unter http://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Anhaenge/Verfahrensordnung-des-MediationsZentrums.pdf, abgelesen am 3.7.2014 nachzulesen war aber inzwischen wohl nachgebessert wurde. Siehe Mediationsordnung
2 Siehe dazu auch Zeitrahmen
3 Siehe dazu auch die institutionelle Mediation
4 Greger/Unberath (Mediationsgesetz) 1 Einl. 48ff., § 2 Rdnr. 105 ff


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Freitag März 29, 2024 14:00:56 CET.

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