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Kommentar zur 2. Änderung der Ausbildungsverordnung

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Es geht um die Frage der Ausbildung und der Neufassung der Ausbildungsverordnung. Die Stelklungnahme dient zur Vorbereitung des Kommentars.

Ausbildungsverordnung Kommentar zur Änderung der Ausbildungsverordnung Fristen und Bedingungen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 14.3.2023 den Entwurf für die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung vorgelegt und zur Stellungnahme aufgefordert. Im Wiki wurde darüber wie folgt berichtet:

Ausführliche Hinweise finden Sie auf der Webseite des BMJ unter

Ausgangslage

Wie der Referentenentwurf völlig zutreffend hervorhebt, hat der von Juni 2020 bis November 2021 online geführte Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern folgenden Regelungsbedarf aufgezeigt:

  • Der Ausbildung zum zertifizierten Mediator bzw. zur zertifizierten Mediatorin fehlt es an dem Erfordernis des Erwerbs praktischer und tätigkeitsbezogener Fähigkeiten. Der größte Teil der notwendigen Praxiserfahrung in Form von vier supervidierten Mediationen ist der Ausbildung nachgelagert und unterliegt als Teil der Fortbildung keiner Kontrolle. Dieses Defizit macht eine Umstrukturierung der Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren erforderlich.
  • Überdies ist in der Praxis unklar, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen elektronische Medien im Rahmen der Ausbildung genutzt werden dürfen. Die ZMediatAusbV spricht von „Präsenzzeitstunden“, ohne zu konkretisieren, ob hierzu eine tatsächliche physische Präsenz erforderlich oder eine Online-Präsenz ausreichend ist. Es bedarf einer Klarstellung des Rechtsbegriffs „Präsenzzeitstunden“.
  • Weiterhin enthält die ZMediatAusbV bislang keine Vorgaben zum Erwerb von Digitalkompetenzen und spezifischen Fähigkeiten und Kenntnissen in Bezug auf online oder hybrid durchgeführte Mediationen, die jedoch insbesondere mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung mittlerweile unverzichtbar sind.
  • Ferner legt die ZMediatAusbV fest, dass die während der Ausbildung zu absolvierenden Supervisionen in Form von Einzelsupervisionen durchzuführen sind. In der Folge sind Gruppensupervisionen ausgeschlossen, obgleich diese Art der Reflektion im Einzelfall auch sachgerecht sein kann.

Der immerhin 25 Seiten umfassende Referententwurf trägt zur Klärung bei, was auch auf die Initiative des BMJ zurückzuführen ist, der es im Gegensatz zu den Verbänden im Vorfeld gelungen war, alle Protagonisten an einen Tisch zu rufen und zu Wort kommen zu lassen. Das alleine verdient Anerkennung. Die geplanten Änderungsvorschläge wurden bis auf den nunmehr vorgelegten genauen Wortlaut abgestimmt. Der Referentenentwurf spiegelt die aktuelle Lage der Mediationswelt wieder. Er wurde deshalb bereits jetzt zum Anlass genommen, den ein oder anderen Beitrag im Wiki zu konkretisieren.2

 Aktionshinweis:
Dieser Beitrag soll nicht nur über die geplanten Änderungen informieren. Weil er im Wikiformat vorgelegt wird, haben alle Interessierten die Möglichkeit, selbst Kommentare anzubringen oder gar Textänderungen vorzunehmen. Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar einzugeben. Die Möglichkeit zur Kommentierung befindet sich dann am Ende der Seite. Sie können auch im Forum zum Beitrag Die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung umfassende Kommentare und Diskussionbeiträge eingeben. Alle Kommentare werden zur Vorbereitung einer Stellungnahme an das BMJ und später, nach dem Erlass zur Kommentierung der Ausbildungsverordnung verwendet.
Hier erfahren Sie mehr über die Wiki to Yes Aktionen

Die Umsetzung

Sowohl der Referentenentwurf wie die ebenfalls mitgelieferte Synopse legen minutiös jede geplante Änderung dar. Sie sollen hier (soweit sich eine inhaltliche Relevanz herstellt) Schritt für Schritt kommentiert (und hinterfragt) werden:

§2 Abs 2

Wortlaut: Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
Kommentar: Die Supervisionen werden mit dieser Regelung aus der Fortbildungsverpflichtung entnommen und zum Gegenstand der Ausbildung gemacht. Sie sind vom Ausbildungsinstitut zu bescheinigen, weshalb die Überwachung der Durchführung dem Ausbildungsinstitut übertragen wird. Auf die Konsequenzen dieser Regelung wird mit der Kommentierung zu §2 Abs. 5 Satz 2 noch eingegangen werden.

§2 Abs 4 Satz 1

Wortlaut: Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden.
Kommentar: Die Ausbildungsstunden werden von 120 auf 130 Stunden aufgestockt. Der Zuwachs von 10 Stunden wurde den in Nr. 2 des Anhangs der Verordnung unter dem Titel "Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation" zugeordnet. Die Erweiterung wurde mit dem Eintrag "Online-Mediation und Digitalkompetenz" kenntlich gemacht. In den Vorbesprechungen zur Änderung der Ausbildungsverordnung war geplant, die Ausbildung um 10 Stunden für genau den Inhalt zu erweitern. Der Bedarf wurde aus der zunehmenden Onlinekommunikation nach der Coronapandemie gesehen. In der Umsetzung ist der Stundenzuwachs von 10 Stunden allerdings nicht mehr explizit auf diesen Inhalt ausgelegt. Würde die Gewichtung der Inhalte gleichförmig verteilt werden, entfielen auf den neu hinzugekommenen Inhalt nur 3,3 Stunden. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Ziffer 2 des Angangs der Ausbildungsverordnung sieht 3 Unterpunkte (Einzelheiten zu den Phasen der Mediation, Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation und Weitere Rahmenbedingungen) vor, für die insgesamt 40 Stunden aufzuwenden sind. Bei einer paritätischen Verteilung entfielen auf jede Einheit (40/3) 13,33 Unterrichtsstunden. Der neu hinzugefügte Inhalt wurde unter den Punkt "Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation" eingeordnet, der jetzt aus 4 Unterpunkten besteht, sodass auf den neuen Inhalt (13,33/4) 3,33 Stunden entfallen. Die Berechnung zeigt, dass die Gewichtung nach Ausbildungsschwerpunkten zu gestalten ist. Die Ausbildungseinrichtungen haben also einen notwendigen Ermessensspielraum, wie sie die Inhalte zeitlich einordnen. Theoretisch ist es also möglich, das auf den neu hinzugekommenen Ausbildungsinhalt effektiv weniger als 10 Stunden aufgewendet werden. Der Referentenentwurf begründet den dadurch möglichen Entscheidungsspielraum mit der Freiheit der Lehre, wo die Ausbildungseinrichtungen die Lehrpläne selbst zu gestalten haben.

Mit dem Hinweis auf die freie Gestaltung der Lehrpläne bleibt es den Ausbildungseinrichtungen überlassen, wie die Ausbildungsstunden in einem Kurs verteilt werden. Theoretisch könnte der gesamte Ausbildungslehrgang bei einer 40-Stundenwoche in 3 1/2 Wochen am Stück in Form eines Schnellkurses abgewickelt werden. Umgekehrt könnte die Ausbildung, auch nur sehr theoretisch, auf fünf Jahre in die Länge gezogen werden. Die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung ist eine Qualitätsfrage. Sie wird nicht nur von der zeitlichen Gestaltung der Ausbildung bestimmt, sondern auch von der Zahl der Teilnehmer. Eine 120 Stunden Ausbildung mit zehn Teilnehmern hat eine ganz andere Qualität als eine 120 Stunden Ausbildung mit 50 Teilnehmern. Im Ausland gibt es Regeln, die für die Mediationsausbildung einen Mindestzeitraum festlegen. Fragen der zeitlichen Gestaltung wurden bereits in der Kommentierung zu §2 ZMediatAusbV thematisiert.
Vorschlag: Der Ausbildungslehrgang muss mindestens über 6 Monate angesetzt und längstens nach 3 Jahren abgeschlossen sein.

§2 Abs 4 Satz 2

Wortlaut: Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
Kommentar: Die Frage, ob eine Präsenz auch eine Onlinepräsenz umfassen kann wurde in den Vorbesprechungen thematisiert, nachdem es sich herausgestellt hat, dass manche Ausbilder die ganze Ausbildung online durchführen. Es bestand die einhellige Meinung, dass die reine Onlineausbildung unmöglich den Lehrinhalt vermitteln kann. Mit der Festlegung, dass jetzt 40% online abgewickelt werden dürfen, wurde ein höherer Anteil zugestanden, als diskutiert wurde. Insgesamt können jetzt 52 Stunden der Ausbildung online und 78 Stunden in realer Präsenz abgehalten werden. Bei der Onlineausbildung muss eine symmetrische Kommunikation möglich sein, wodurch sich die digitalen Onlineveranstaltungen von einem Fernstrudium abgrenzen.

§2 Abs. 5 Satz 1

Wortlaut: Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben.
Kommentar: Im Gegensatz zur alten Regelung müssen die Supervisionen jetzt nicht mehr zwingend im Anschlusß an eine Mediation durchgeführt werden. Es ist zu begrüßen, dass sie jetzt auch während einer Mediation zugelassen sind. Dass sie spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt sein müssen, erlaubt es, die Supervisionen auch schon während des Ausbildungslehrgangs in Angriff zu nehmen. Auch das entspricht der Praxis und ist pädagogisch sinnvoll, besonders bei Ausbildungen die auf einen längeren Umfang angelegt sind als nur auf 130 Stunden. Der Zeitraum von drei Jahren ist großzügig bemessen. Er geht von einem Schnitt von 1,67 Mediationen pro Jahr aus und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es für sich neu am Markt etablierenden Mediatorinnen und Mediatoren möglich sein muss, fristgerecht eine ausreichende Anzahl von Mediationen zu akquirieren und supervidieren zu lassen. Die Problematik, dass noch nicht zertifizierte Mediatoren bereits reale Fälle akquirieren können und müssen, wurde im Beitrag Ausbildungsmediationen erörtert. Daran würde sich mit der Änderung der Ausbildungsverordnung nichts ändern. Die Fallsuche wird eher erschwert.

§2 Abs. 5 Satz 2

Wortlaut: Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
Kommentar: Dass der Supervisor die Supervisionen zu bestätigen (und nicht zu bescheinigen) hat, bedeutet, dass der Supervisor nicht vom Ausbildungsinstitut gestellt werden muss. Dass es den Ausbildungsteilnehmenden grundsätzlich freistehen soll, sich an andere Anbieter zu wenden, wird auch in dem Referentenentwurf herausgestellt. Eine schlichte Bestätigung der Supervision durch den Supervisor über eine vertrauliche Supervision dürfte die Ausbildungseinrichtung jedoch kaum in die Lage versetzen, die Bescheinigung i.S.d §2 Abs. 6 Ziffer 7 auszustellen. Deshalb sollte der Supervisor verpflichtet sein, nicht lediglich die Durchführung der Supervision zu bestätigen, sondern wie im bisherigen § 4 ZMediatAusbV eine Bescheinigung mit den anonymisierten Angaben zum Fall vorzulegen. Ein weiterer Vorteil dieser Herangehensweise wäre, dass es nicht der aufwändigen Bescheinigung durch die Ausbildungseinrichtung im Abs. 6 bedarf.
Vorschlag: Die Bestätigung muss Angaben über Name, Vornamen und Geburtsdatum des Supervidenten, Datum und Ort der durchgeführten Supervision, anonymisierte Angaben zur besprochenen Mediation sowie Namen und Anschrift des Supervisors enthalten.

§2 Abs 6 Satz 1

Wortlaut: Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.
Kommentar: Diese Formulierung enthält sowohl eine Klarstellung wie ein Bekenntnis. Der Wortlaut weicht von der ursprünglichen Fassung ab, indem das Eigenschaftswort erfolgreich gestrichen wurde. Der Verordnungsgeber stellt heraus, dass es sich bei der Bescheinigung lediglich um eine Teilnahmebescheinigung handelt. Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt lediglich die physische Präsenz. Sie besagt also nichts darüber, ob die vom Gesetzgeber gewünschte Sachkunde erworben wurde. Auch die im Referentenentwurf herausgestellte Absicht, das Vertrauen des Marktes in eine
qualitativ fundierte und kontrollierte Ausbildung praxiserfahrener zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren zu stärken, wird damit in Frage gestellt. Wenn von einer Zertifizierung die Rede ist wird die Erteilung eines Zertifikates impliziert. Bei einem Zertifikat handelt es sich um eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung, die eine Aussage über den Erwerb des Gelernten trifft. In Anlehnung an die Ausführungen zu den Ausbildungszertifikaten und zur Zertifizierung ist der zertifizierte Mediator nach dem Inkrafttreten der geplanten Änderung ein Mediator ohne Zertifikat und ohne Zeugnis. Der vermeintliche Qualitätsnachweis reduziert sich auf die formale Teilnahme und die (ebenfalls nicht als Prüfung zu verstehende) Durchführung der Supervisionen. Würde eine Überprüfung des vermittelten Wissens stattfinden, wären die Ausbildungseinrichtungen gehalten, die Lehrpläne entsprechend zu gestalten. Sie müssen auf den Erfolg, nicht lediglich auf die Bereitstellung der Ausbildung achten, woraus sich ein gewisser Anspruch und Qualitätsmaßstab ergibt. Zumindest wäre eine Ferienausbildung, wie in der Kommentierung zu §2 Abs 4 angedeutet nicht möglich. Um zu verhindern, dass der Begriff zertifizierter Mediator als ein zur Täuschung des Rechtsverkehrs geeignetes Framing verstanden werden kann, das eine nicht vorhandene Qualifikation dokumentiert, sollte wenigstens der Erfolg der Ausbildung nach vorne gestellt sein.
Vorschlag: Die Streichung des Wortes erfolgreich wird rückgängig gemacht

Dass die Bescheinigung ausschließlich von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt sein muss, führt in ein anderes Problem hinein. Sie bewirkt, dass andere Zertifikate, etwa von eigens dafür eingerichteten Zertifizierungsstellen,3 keinen Ersatz darstellen können, wenn die Zertifizierungsstelle nicht zugleich die Ausbildungseinrichtung ist. Selbst höherwertige Zertifikate können die Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung nicht ersetzen. Die Konsequenzen werden sichtbar, wenn man sich mit der Bedeutung der Bescheinigung im Rechtsverkehr auseinandersetzt. Sie rechtfertigt die Verwendung des einzigen gesetzlich geschützen Titels, der bisher in der Mediationslandschaft vergeben werden kann. Der Nachweis wird gefordert, wenn sich Mediatoren auf Listen eintragen lassen oder wenn Sie die korrekte Verwendung des Titels im Rechtsverkehr nachzuweisen haben. Es gibt Fälle, wo sich ein Mediator als zertifizierter Mediator bezeichnen kann, ohne dass er jemals die geforderte Bescheinigung erhalten hat. Davon sind Altfälle und Fälle bei einer Ausbildung im Ausland betroffen. Dies im Blick habend, sollten Bemühungen der Verbände, eine höherwertige Zertifizierung anzubieten und die Qualifikation des zertifizierten Mediators einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen unterstützt werden.
Vorschlag: Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung oder einer für die zuständigen Zertifizierungsstelle eine Bescheinigung auszustellen.

Markant ist auch, dass die Formulierung von der Ausbildungseinrichtung im Singular spricht. Die Verordnung scheint davon auszugehen, dass ein Student die Ausbildungseinrichtung nicht wechselt oder unverschuldet zu wechseln hat. Es ist kaum anzunehmen, dass der Verordnungsgeber in einem solchen Fall erwartet, dass die Ausbildung vollständig bei einem anderen Institut wiederholt werden muss. Es sollte möglich sein, dass eine andere Ausbildnungseinrichtung die Ausbildung zu Ebnde führt und die Ausbildungsteile bei eioner anderen Einrichtung anerkennt. Wenn das nicht gewünscht ist, bedarf die Verordnung einer Klarstellung. Im Falle einer zusammengesetzten Ausbildung kommt die Frage auf, welches Institut die Bescheinigung auszustellen hat. Es liegt auf der Hand das ist das letzte Institut ist, dass sich mit der Ausbildung befasst. Es handelt sich um ein Randproblem, weil ein Ausbildungswechsel eher die Ausnahme darstellt. In den bekannt gewordenen Fällen war es den Ausbildungseinrichtungen auch stets gelungen, sich darüber abzustimmen, ob und wie die Ausbildungsanteile bei einem jeweils voran- oder nachfolgenden Ausbildungsabschnitt anerkannt und übernommen werden. Trotzdem könnte eine Klrstellung angebracht sein.
Vorschlag: Bei einem Wechsel der Ausbildungseinrichtung hat die zuletzt tätige Einrichtung oder die zuständigen Zertifizierungsstelle die Bescheinigung auszustellen.

§2 Abs 6 Satz 2

Wortlaut: Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind.
Kommentar: Entsprechend den vorausgegangenen Ausführungen reduziert sich die Bescheinigung auf die Feststellung von Formalien wie die Teilnahme an einem 130 Stunden umfassenden und an vorgegebene Inhalte gebundenen Ausbildungslehrganges und die Vorlage von Bestätigungen eines (beliebigen) Supervisors.

§2 Abs 6 Ziff 5

Wortlaut: Die Bescheinigung muss enthalten: ... Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen.
Kommentar: Es wird klargestellt, dass die Supervisionen auch durch Gruppensupervsionen erfolgen können. Diese Änderung passt sich dem Bedarf der Praxis an.

§2 Abs 6 Ziff 7

Wortlaut: Die Bescheinigung muss enthalten: ... anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.
Kommentar: Indem es in der vom Ausbildungsinstitut auszustellenden Bescheinigung nicht als genügend angesehen wird, lediglich die durchgeführten Supervisionen zu bescheinigen, sondern auch anonymisierte Angaben zum Fall vorzulegen, dürfte die Bescheinigung sehr lang werden. Schon im Zusammenhang mit der alten Regelung in §4 tachte die Frage auf, wie ausführlich die anonymisierten Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen ausfallen müssen. Siehe insoweit die Kommentierung zu § 4 ZMediatAusbV. Unabhängig davon und von der bereits angesprochenen Frage, woher das Ausbildungsinstitut diese Informationen haben soll, ist davon auszugehen, dass es bei der nunmehr vorgeschlagenen Regelung lange, mehrseitige Bescheinigungen sein werden, obwohl es dem Zweck der Vorschirft durchaus entsprechen würde, wenn lediglich die korrekte Durchführung der Supervisionen erwähnt und bestätigt wird.
Vorschlag: Ziffer 7 entfernen und in die Supervisorenbescheinigung übertragen.

§3 Abs 1 Satz 2

Wortlaut: Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden.
Kommantar: Die Fortbildungsverpflichtung im alten §4 wird in §3 Abs. 1 im gleichen Umfang und wiederkehrend im Vierjahresrhythmus mit jeweils 40 Zeitstunden angegeben. Daran hat sich also nichts geändert.

§3 Abs 1 Satz 3

Wortlaut: Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“.
Kommantar: Auch diese Regelung ist lediglich eine Klarstellung, die dem vorherigen Recht entspricht. Eine Auswirkung auf die Praxis könnte sich für die Mediatorenverzeichnisse ergeben, die im Internet angeboten werden. Oft wird der Nachweis des Titels "zertifizierter Mediator" verlangt, um eingetragen zu werden. Es ist zu bezweifeln oder zu hinterfragen, ob auch ein Nachweis erbracht werden muss, dass die Fortbildungen durchgeführt wurden, damit der zertifizierte Mediator weiterhin auf der Liste geführt werden kann. Es ist oft zu beobachten, dass sich ein Internetbenutzer irgendwo einträgt und dann die Datenpflege vergisst. Um zu verhindern, dass andere Einrichtungen in die Überwachungspflicht genommen werden, wäre es also zu überlegen, ob dem Mediator mit der Vorschrift auch die Verpflichtung des Mediators aufgegeben wird, selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Titel nicht weiter verwendet wird.
Vorschlag: Zusatz: Der Mediator muss dafür sorgen, dass die Einträge auf Webseiten usw. zurückgenommen wird.

§3 Abs 1 Satz 4

Wortlaut: Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
Kommantar: Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. Davon abweichend führt die Begründung des Entwurfs auf S. 11 aus, dass die Ausbildungseinrichtungen die Aufgabe erhalten sollen, einmalig nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erhalt der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 die fristgerechte Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen zu kontrollieren und
eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, damit sich Mediatorinnen und Mediatoren nur nach dem Erhalt dieser weiteren Bescheinigung fortlaufend als „zertifiziert“ bezeichnen dürfen. Hier unterlässt die Begrüdnung den offensichtlichen Zusatz, falls sie auch die weiteren Fortbildungsverpflichtungen erfüllen.

§3 Abs 3

Wortlaut: Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.
Kommantar: Die Formulierung ist wortgleich mit der alten Fassung bis auf die Streichung des Wortes erfolgreich. Somit genügt auch hier nur eine Teilnahme ohne Prüfung. Die Bescheinigung ist von der Fortbildungseinrichtung auszustellen und von der Ausbildungseinrichtung nochmals zu bestätigen, um die Einhaltung der Fristen zu überwachen.

§3 Abs 4 Satz 1

Wortlaut: Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen.
Kommantar: Es wird, wie sich aus Abs. 3 ergibt, zwischen der Fortbildungseinrichtung und der Ausbildungseinrichtung unterschieden. Der Referentenentwurf führt auf Seite 11 dazu aus, dass die Ausbildungseinrichtungen die Aufgabe erhalten, einmalig nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erhalt der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 die fristgerechte Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen zu kontrollieren und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese Einschränkung geht aus dem jetzt vorgeschlagenen Wortlaut nicht hervor. §3 Abs. 4 liest sich so, dass alle Fortbildungen vom (ursprünglichen) Ausbildungsinstitut zu bescheinigen (und zu überwachen) sind. Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich nicht wirklich. Die Ausbildungseinrichtung kann nur auf eine formale Prüfung beschränkt werden. Letztlich bestätigt sie, dass ihr eine Fortbildungsbescheinigung vorgelegt wurde. Wem soll damit geholfen sein? Die unscheinbare Regelung, dass die Bescheinigung von der Ausbildungseinrichtung auszustellen ist, bei der die Ausbildung zum zertifzierten Mediator durchgeführt wurde, könnte einem großfächerigen Fortbildungsangebot im Wege stehen. Die Ausbildungseinrichtungen werden die Fortbildung kaum gebührenfrei bescheinigen, wenn sie nicht bei Ihnen durchgeführt wurden. Der Zeitaufwand wird dafür in der Tabelle über den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit 47,70€ angesetzt. Die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift ist nicht nur wegen der Mehrkosten und der sich daraus ergebenden Marktbeeinflussung zu hinterfragen. Auch scheint der Referentenentwurf davon auszugehen, dass die Ausbildungseinrichtung die Daten der Ausbildung dauerhaft speichert. Die dauerhafte Speicherung der Daten verstößt jedoch gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mithin können auch die Ausbildungseinrichtungen nicht mehr prüfen, als ein Datenabgleich mit der Bescheinigung nach §2 Abs. 6 ZMediatAusbV. Wozu bedarf es einer darüber hinausgehenden Kenntnis, wenn der Mediator über den Fristbeginn ohnehin eine Bescheinigung vorlegen kann und muss? Damit kommt die Frage auf, warum die Fortbildungseinrichtung dazu nicht in der Lage sein soll, wenn sie sich die Bescheinigung vorlegen lässt.
Frage: Was ist mit Datenschutz, wenn das Ausbildungsinstitut die Daten speichert?
Vorschlag: Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entweder von der Fortbildungseinrichtung oder der Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen.

§3 Abs 4 Satz 2

Wortlaut: Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.
Kommentar: Wer rechnen kann, hat mehr vom Leben. Wer sich eine Bescheinigung zum zertifizierten Mediator vorlegen lässt kennt alle Daten.

§6

Wortlaut: Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Kommantar: Die Vorschrift gilt unverändert weiter. Anzumerken ist jedoch, dass der zertifizierte Mediator, der seine Auzsbildung im Ausland absolviert hat, keine Bescheinigung iSd § 2 ZMediatAusbV vorlegen kann. Weil die Bescheinigung zum zertifizierten Mediator durchasus eine Bedeutung im Rechtsverkehr erlangt hat, sollte es möglich sein, dass sich ein Mediator eine inländische Bescheinigung, etwa von einer Zertifizierungsstelle ausstellen lässt. Die Prüfung der Voraussetzungen, werden sodann der Zertifizierungsstelle auferlegt.

§7 Abs. 1

Wortlaut: Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Kommentar: Der Wortlaut ist unverändert. Der Mediator kann jedoch keine Bescheinigung vorlegen, die seine Berechtigung zur Führung des Titels ausweist. Deshalb wird auf die Ausführungen zu §2 Abs 6 Satz 1 verwiesen

§7 Abs. 2 und 3

Wortlaut: Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 ...
Kommentar: Der Wortlaut ist inhaltlich unverändert. Es wird lediglich eingeführt, dass für die Altfälle die Inhalte der alten Ausbildungsverordnung weiterhin genügen mit Stand vom 1.9.2017 gelten. Das Datum bezeiochnet das Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung.

§7 Abs. 4 Nr 1

Wortlaut: Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (1.) die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat.
Kommentar: Der Entwurf führt dazu aus, dass die zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 die Ausbildung nach § 2 und die Fortbildung nach § 4 der Verordnung in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Aus- und Fortbildung geltenden Fassung abgeschlossen haben, auch weiterhin berechtigt sind, sich als zertifiziert zu bezeichnen. Sie müssen also den Ausbildungslehrgang einschließlich der Supervision und die vier Folgesupervisionen bis zu dem Datum abgeschlossen haben.

§7 Abs. 4 Nr 2

Wortlaut: Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (2.) die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 31. Dezember 2027 abschließt.
Kommentar: Diese Vorschrift ist insofern konsequent, weil bei der Anwendung der Nummer 1 viele Mediatoren die sich zwar zertifizierter Mediator nennen dürfen weil sie den Ausbildungslehrgang und eine Supervision durchgeführt haben, den Titel verlieren würden, wenn ihnen nicht nach dem alten Recht die Zeit eingeräumt wird die Supervisionen als Fortbildung auszuführen. Festzuhalten ist, dass die Verordnung nicht darauf abstellt, dass der Ausbildungslehrgang bis zum 31. Dezember 2023 beendet sein muss. Studierende, die also erst im Herbst 2023 die Ausbildung beginnen und es schaffen die fünf Supervisionen bis zum 31. Dezember 2023 abzuwickeln, unterliegen somit der aktuell noch gültigen Regelung. Dass die zertifizierten Mediatoren durch die Neuregelung nicht von der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung befreit sind, die sie neben den Supervisionen durchführen mussten, ist der verständlich, auch wenn der Referentenentwurf darauf ausdrücklich hinweist.

Zusammenfassung

Auf den ersten Blick haben die geplanten Änderungen gfar keine grpße Auswirkung. Der Aus- und Fortbildungsaufwand bleibt unverändert. Lediglich der Zeitpunkt der Nennung als zertifizierter Mediator wird verschoben. Trotzdem hat die Änderung durchaus eine politische Brisanz. Sie geht auf die Verwendung des Begriffs zertifizierter Mediator zurück. Ganz abgesehen davon, dass der Begriff eine Kompetenz suggeriert, die nicht gegeben ist, macht er es dem Markt außerordentlich schwer, einen Titel zu vergeben, den der Konsument als höherwertig ansehen kann. Statt den zertifizierten Mediator als eine Mindestanforderung zu erkennen, wird er als ein Endstadium der Ausbildung angesehen. Der Begriff ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. Weil der Begriff inzwischen eingeführt wurde, ist es kaum möglich, in rückgängig zu machen. Um die Irritationen aufzulösen, sind jedoch folgende Klarstellungen möglich und erforderlich:

  1. Es sollte herausgestellt werden, dass der zertifizierte Mediator eine Mindestanforderung ist, die einen höherwertigen Titel wie den qualifizierten Mediator oder den Berufsmediator erlaubt. Diese Unterteilung ergibt sich aus dem Beitrag über die Qualifikation.
  2. Der Begriff zertifizierter Mediator ist ein Framing. Er lässt erwarten, dass der Mediator über ein Zertifikat verfügt, das ihm aber niemals verliehen wird. Selbst wenn man von den Anforderungen an die Verfahren zur Personenzertifizierung absieht, erwartet der Konsument mehr als lediglich eine Teilnahmebescheinigung.
  3. Weil es keine gesetzliche Regelung zur Personenzertifizierung gibt, könnte die fehlerhafte Verwendung des Begriffs der Zertifizierung als Vorlage für andere Zerzifizierungen darstellen, die sich an der Ausbildungsverordnung orientieren und sie zum Maßstab einer Zertifizierung nehmen. Wie wäre das in dem Entwurf zitierte Urteil des BGH ausgefallen, wenn die Ausbikldungsveroprdnung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre?


Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-09-17 14:07 / Version 30.

Alias:
Siehe auch: Verfahrensverzeichnis
Prüfvermerk: -

3 Wie zum Beispiel das QVM-Zertifikat oder die Prüfung der Ausbildung von anderen Verbänden


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag April 20, 2024 10:21:12 CEST.

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