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Gerichtsmediation

Über die Verfügbarkeit der Mediation im Gericht und im gerichtlichen Umfeld


Mit dem Oberbegriff der Gerichtsmediation werden die Verfahren umschrieben, die das Zusammenspiel von Gerichtsverfahren und Mediation betreffen. Alle Fälle der Gerichtsmediation haben gemein, dass ein Gerichtsverfahren bereits anhängig ist.

Gerichtsverhandlung Güterichterverhandlung Mediation

Verfahrensformate

Die Gerichtsmediation wird nicht unter die Fachmediationen eingeordnet, weil sie unabhängig von den Fachbereichen angerufen werden kann. Sie ist deshalb in Familiensachen ebenso anwendbar wie in Zivilsachen oder in der Arbeits– , Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. Zu unterscheiden sind:

  1. Gerichtsnahe Mediation:
    Der Richter verweist die Mediation in eine externe Mediation.
  2. Gerichtsinterne Mediation
    jetzt: Güterichterverhandlung.
  3. Güterichterverhandlung:
    In der Güterichterverhandlung kann die Methode der Mediation von einem nicht entscheidungsbefugten Richter angewendet werden.
  4. Gerichtsintegrierte Mediation:
    Bei der gerichtsintegrierten Mediation wird die Mediation methodisch (so weit möglich) von einem entscheidungsbefugten Richter ausgeführt.

Den Fällen Ziff. 1 bis 3 ist gemeinsam, dass das streitige Gerichtsverfahren zugunsten einer Mediation im formellen Sinne unterbrochen wird. In diesen Fällen bildet die Mediation eine abgegrenzte Verfahrenseinheit, welche die Kooperation wie eine Exklave innerhalb eines konfrontativen Verfahrens ermöglicht. Die Initiative liegt bei dem erkennenden Richter der entweder die Mediation vorschlägt oder in eine Güte(richter)verhandlung verweist.

Überleitung in die Mediation 

Die klare und eindeutige Abgrenzung der Verfahren (bzw. der Verfahrensabschnitte), gibt Anlass für eine Verfahrenswahl. Abgesehen von den unterschiedlichen Kompetenzen ist die Weichenstellung in ein anderes Verfahren oder einen abgegrenzten Verfahrensabschnitt mit wechselnden Rollen und Verantwortlichkeiten in erster Linie aus strategischen Gründen geboten, weil sich eine Kooperation nicht ohne Weiteres in einem konfrontativen Verfahren herstellen lässt.

Verfahrensstrategische Überlegungen 

Welche Chancen und Risiken mit dem Wechsel und der Überführung des Verfahrens in eine Mediation verbunden sind, erschließt sich erst, wenn die Bedeutung der Verfahren und ihre Möglichkeiten und Grenzen erkannt werden.

Die Verfahren im Einzelnen

Wie sich die Verfahren gestalten und im Einzelnen durchzuführen sind, ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Kapiteln:

Güterichterverhandlung

Verfahren vor dem Güterichter (ehem. Richtermediator oder gerichtlicher Mediator). Die Bezeichnung gerichtlicher Mediator darf nur noch bis zum 1. August 2013 verwendet werden. Der Güterichter ist ein Richter ohne Entschedisungsbefugnis. Er ist somit den Verfahrensgesetzen unterworfen. Das Mediationsgesetz ist nicht anwendbar.

Gerichtsintegrierte Mediation

Mediatives Verfahren vor dem erkennenden Richter.
Das Mediationsgesetz ist nicht anwendbar.

gerichtsnaheMediation

Verfahren vor dem Mediator, das durch den Richter initialisiert wird.
Das Mediationsgesetz ist anwendbar.

Zwischenverfahren

Die Mediation fällt auch im Gericht nicht vom Himmel. Sie muss inszeniert und vorbereitet werden. Ein Zwischenverfahren bietet sich an.

Clearing

Irgendwer muss den Parteien das Verfahren nahelegen und deren Zustimmung einholen, wenn daraus eine Gerichtsmediation werden soll. In Deutschland geht der Vorschlag vom erkennenden Richter direkt an die Parteien. In manchen Läncdern (z.B. Kroatien) wird ein eigens dafür vorgesehenes Zwischenverfahren eingerichtet. Der erkennende Richter leitet den Fall dann nicht dem Güterichter, sondern der Clearinginstanz zu. Es ist eine eigenständige Instanz, die den Parteien hilft, die Entscheidung für oder gegen die (Gerichts-)Mediation zu fällen.

Zuständigkeiten

Der Richter ist nicht alleine, wenn es um die Verfahrensgestaltung und seine Durchführung geht. Es sind mehrere Personen einzuschalten, um die Zustimmung der Parteien für das Güterichterverfahren zu erreichen. Deshalb sollte der Blick auch auf die Befindlichkeiten der Akteure gerichtet werden:

Güterichter

Der Güterichter ist der im Güterichterverfahren mediierende Richter. Er ist vom erkennenden Richter und den Mediatoren abzugrenzen.

Richter

Der erkennende Richter kann sich der Mediation nicht verschließen.

Anwalt

Wenn die Parteien einen Prpozessvertreter haben, muss auch der Anwalt zu einem solchen Verfahren raten können.

Parteien

Im Mittelpunkt stehen natürlich Parteien. Was sie bewegt, sich auf einen Strategie- und Verfahrenswechel einzulassen, ergibt die jeweilige Bedarfslage. Fragen, die die Parteien für eine Gerichtsmediation motivieren können, finden Sie in der Entscheidungshilfe Gerichtsmediation

Bedeutung für die Mediation

Ursprünglich war die Gerichtsmediation im Mediationsgesetz vorgesehen. Wegen der Einflussnahme der Anwaltschaft wurde die Gerichtsmediation aus dem Gesetz entfernt. Nach der Intervention des Bundesrates hat man sich auf einen Kompromiss geeinigt. Die Gerichtsmediation ist heute NICHT mehr Teil des Mediationsgesetzes. Das Mediationsgesetz ist auch NICHT analog anwendbar, weil keine Regelungslücke vorliegt. Das Gesetz hat jedoch einen Raum geschaffen, damit die Mediation einerseits methodisch und andererseits sogar als Verfahren in Gerichtsnähe durchgeführt werden kann.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 17:35 / Version 88.

Diskussion: Kann ein Richter Mediator-sein?, Problemlöser, Falldiskussion (Intervision)
Geprüft:


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Samstag April 20, 2024 01:00:35 CEST.

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