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Die Erbmediation bei Erbstreitigkeiten

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Erbmediation, die dem Titel des 3. Buchabschnitt Mediation zugeordnet wird und die Anwendungsfelder betrifft. Beachten Sie bitte auch:

Anwendungsfelder Erbmediation Rechtsnachfolgemediation Unternehmensnachfolge

Worum es geht: Es gibt verschiedene Bezeichnungen für die Mediation in diesem Anwendungsfeld. Die Bezeichnung Erbmediation scheint die gängige zu sein. Sie ist zu bevorzugen, weil es nicht immer um die Erbschaft selbst geht, sondern um Konflikte im Zusammmenhang mit dem Erben. Andere Bezeichnungen sind die Mediation im Erbrecht oder die Erbschaftsmediation. Erbstreitigkeiten sind oft heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass des männlichen oder weiblichen Erblassers. Nicht selten sind die Konflikte in diesem Anwendungsfeld sehr hoch eskaliert.

Einführung und Inhalt: In der hier verwendeten Mediationssystematik ist die Erbmediation ein für die Mediation geeignetes Anwendungsfeld, das ein spezielles Hintergrundwissen erfordert. Es gibt Unterschiede zur Wirtschaftsmediation und Überschneidungen mit der Familienmediation.

  Hinweis zur Mediationssystematik

Dies ist ein Anwendungsfeld der Mediation!
Bitte beachten Sie die Zusammenstellung der Mediationsfelder und ihre systematische Zuordung:

Worum geht es?

Vordergründig geht es um die Verteilung des Nachlasses und die damit einhergehenden Zuwendungen des Erblassers. Unter Nachlass wird die Gesamtheit dessen verstanden, was ein männlicher oder weiblicher Verstorbener an Gütern und Verpflichtungen hinterlässt. Hintergründig geht es aber um viel mehr als nur um das Vermögen. Erbstreitigkeiten haben häufig einen familiären Bezug. Besonders dann, wenn die Zuwendungen des Erblassers an Personen gerichtet sind, die in dem familiären Gefüge als nicht oder weniger berechtigt angesehen werden.

Juristisch betrachtet ist das Erbe eine Gesamtrechtsnachfolge. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Psychologisch betrachtet ist es ein Beleg der besonderen emotionalen Nähe und Solidarität. Plötzlich wird die finanzielle Zuwendung zum Ausdruck von Sympathien oder Antipathien unter den Familienmitgliedern. Eine Erbschaft kann ein familiäres Zerwürfnis aufdecken oder dazu führen.

Wenn vom Erbe die Rede ist, ist meistens der Nachlass gemeint. Jenseits der juristischen Nachfolge gibt es aber auch ein soziales Erbe. Damit werden die Angewohnheiten, Denkweisen, Traditionen und Werte bezeichnet, die prägend auf die Kinder als leibliche Nachfolger übergegangen sind. Um die familiäre Verbundenheit darzustellen, sollte auch noch das biologische Erbe erwähnt werden, das sich in der Genetik wiederfindet. Es gibt also eine rechtliche, eine soziale und eine biologische Beziehung, die sich im Erbe verwirklichen kann oder nicht.

erbprozesse
Der Verlust einer nahestehenden Person durch Tod kann ein emotional einschneidendes Erlebnis sein. Bei Erbfällen sind deshalb, ähnlich wie die Konfliktlage bei der Trennung in einer Familienangelegenheit, mehrere Prozesse miteinander zu kombinieren. Die Emotionen verdrängen oft die finanziellen Fragen und stehen damit im Zusammenhang. Je nachdem, wann, mit wem und wie die Erbauseinandersetzung erfolgt, sind die Prozesse aufeinander abzustimmen. Schieflagen können in langwieriegen Streitigkeiten enden. In gewisser Weise kommt es zu einer Interaktion mit dem Erblasser und zu einer Auseinandersetzung mit dem Leben und sich selbst über den Tod hinaus. Abhängig von dem Beziehungsgefüge zu Lebzeiten mündet das gemeinsame Ziel der Prozesse meist in ein und demselben Ergebnis. Es geht darum, den Verlust zu kompensieren und das Andenken zu bewahren.


Im Mittelpunkt steht stets der letzte Wille des Erblassers. Er kann in einer testamentarischen Verfügung oder in einem Erbvertrag verbindlich festgelegt werden. Fehlt eine letztwillige Verfügung, trifft die gesetzliche Erbfolge zu.

Was kann vererbt werden?

Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen des Erblassers. Es gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge), sodass der Nachfolger in die rechtliche Stellung des Erblassers eintritt. Auch das Negativvermögen (Schulden) kann verebt werden, weshalb der Erbe das Erbe ausschlagen kann. Nicht vererbbar sind lediglich die höchstpersönlichen Rechte. Dem Erblasser steht es auch frei, seine letztwillige Verfügung mit Auflagen und Vermächtnissen zu belasten. Auflagen und Vermächtnisse stellen Verbindlichkeiten gegenüber der Erbmasse dar, die von den Erben zu erfüllen sind. Zur Sicherstellung kann ein Testamentvollstrecker eingesetzt werden.

Wer kann Erbe werden?

erbfolge
Die Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Eine Erbverfügung kann die gesetzliche Erbfolge verdrängen. Wie die gesetzliche Erbfolge auf verwandschaftliche Beziehungen eingeht, ergibt die nebenstehende Grafik. Demnach sind die primären Erben der Ehegatte und die Kinder. Wenn keine Kinder vorhanden sind, dann erben die Enkel. Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, kommen die Erben der 2. Ordnung an die Reihe usw.


Der Erblasser ist an die gesetzliche Erbfolge nicht gebunden. Gesetzliche Erben, die in der Erbverfügung übergangen werden haben ggfalls einen Pflichtteilsanspruch. Ein Erbanspruch wird verwirkt, wenn sich der Erbe als erbunwürdig erweist. Das ist der Fall, wenn ihm eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser voprgeworfen werden kann. Die Geltendmachung des Pflichtteils unterliegt der Verjährung. Das Erbrecht ist in Deutschland in den §§ 1922 ff BGB geregelt.

Anlässe für Erbstreitigkeiten

Erbstreitigkeiten können entstehen, wenn die Erben der Erbengemeinschaft über die Verteilung des Erbes streiten. Bei diesen Streitigkeiten kommt neben der wertgerechten Verteilung des Vermögens die Frage der Anrechnung von Vorausleistungen auf, der Missbrauch von Vollmachten, die über den Tod hinauswirken oder die Misswirtschaft während des Bestandes der Erbengemeinschaft.

Beispiel 12332 - Die Tochter (T) wurde als Alleinerbin eingesetzt. Im Vermögen der noch lebenden Erblasserin (E) steht nur ein Haus, in dem die Familie gelebt hat. In den letzten Wochen kurz vor dem Tod der Mutter kümmert sich der Sohn und Bruder (B) von (T) intensiv um die Mutter. Er lässt sich eine über den Tod hinausgehende, Notarielle Generalvollmacht ausstellen. Damit baute das Haus der Mutter behindertengerecht aus, obwohl absehbar war, dass die im Krankenhaus befindliche Mutter das Haus kaum noch bewohnen wird. Allerdings war der Schwiegervater von (B) ebenfalls behindert, sodass der Verdacht aufkommt dass er den Umbau nicht wegen der Mutter sondern wegen des Schwiegervaters veranlasst hatte. Die Umbaukosten hat (B) nicht bezahlt. Er selbst hatte gar nicht die finanziellen Mittel dazu. Als die Mutter verstirbt überträgt er sich mit der Vollmacht das Haus der Mutter zum eigenen Eigentum, sodass im Nachlass nur noch die Schulden für den Umbau in Höhe von 25.000 € sind. Damit wird jetzt die Erbin (T) belastet. Es kommt zum Streit zwischen T und B über das Erbe. (Siehe die Fallbesprechung im Erbschleicherfall)


Erbstreitigkeiten entstehen auch, wenn sich ein berechtigter Erbe übergangen fühlt. Zum Streitanlass der Erben trägt nicht nur die Ungleichbehandlung bei, sondern oft auch die Art und Weise, wie die Zuwendungen erfolgt sind.

Beispiel 12334 - Der zuletzt verstorbene Vater hat 4 Kinder. In seinem Vermögen befand sich lediglich ein Mehrfamilienhaus, in dem die Kinder aufgewachsen sind. Als es darum ging, das Erbe anzutreten, erfahren die drei Geschwister, dass das Erbe wertlos ist. Das Haus war nicht mehr Teil der Erbmasse, weil es zuvor und heimlich vom Vater (V) auf den Sohn (S) übertragen wurde. Die Geschwister fühlen sich enterbt und streiten mit (S) über das Erbe. Es kommt zum Zerwürfnis unter den Geschwistern. (Siehe die Fallbesprechung im Enterbungsfall)


Die Ungleichbehandlung der Kinder (Nachfolger) durch die Eltern ist eine häufig auftretende Ursache, die sich im Erbe fortsetzt. Solange die Eltern leben, ist die Inbalance stabil. D.h. die ungerecht behandelten Kinder können nichts dagegen unternehmen. Wenn der Erblasser stirbt, haben sie eine Chance, posthum Gerechtigkeit (Gleichbehandlung) einzufordern.

Beispiel 12336 - Die Eltern hatten ihre 4 Kinder nicht immer gleich behandelt. 3 der Kinder fühlen sich sogar sehr schlecht behandelt. Es gab viel Schläge. Ihr Kindheitserlebnis ist so negativ, dass sie sogar sagen: "Ich hatte keine Eltern". Alle räumen ein, dass die jüngste Schwester, das Nesthäkchen, viel besser behandelt wurde. Die Eltern hatten ein Berliner Testament mit befreiter Vorerbschaft vereinbart. Die Mutter war vorverstorben. Der Vater wurde danach pflegebedürftig und gab der jüngsten Tochter eine Versorgungsvollmacht. Als der Vater auch verstarb, wunderten sich die Geschwister, dass von dem Erbe der Mutter, das auf 160 TEUR taxiert wurde, nur noch 80 TEUR vorhanden war. Sie verlangen von der Schwester, die den Vater zuletzt versorgte, nicht nur einen Verzicht auf ihr Erbe, sondern auch Rückzahlung der angeblich veruntreuten Gelder. (Siehe die Fallbesprechung zum Erbschaftsstreit)


Die Erbzuwendung hat nicht nur eine monetäre Bedeutung. Ihr kann aus der Sicht der benachteiligten Erben durchaus auch die Bedeutung eines Schmerzensgeldes zukommen, mit dem das erlittene Leid und Unrecht auszugleichen ist.

Beispiel 12337 - Das Kindheitserlebnis der Kinder des Erblassers ist so schlecht, dass sie sagen: "Ich hatte keine Eltern". Auf das Erbe wollen sie aber dennoch nicht verzichten. Im Gegenteil!


Ein häufiger Grund für Erbstreitigkeiten ist auch die Frage der (familiären) Identität. Gehören ein Halbblut oder ein Kuckuckskind zur Familie? Seht Ihnen das gleiche zu wie den Kindern, die eine innigliche Beziehung zu den Eltern unterhielten? Wer ist der wahre Stammhalter, der die Identität der Familie weitertragen kann? Auch hier kommen Fragen auf, die wir von der Mediation im Anwendungsfeld Familie her kennen. Wer gehört zur Familie und wer nicht?

Schließlich kommt es, wie auch in anderen Angelegenheiten, zu Streitigkeiten, wenn die formale Rechtslage von den eigentlich gewollten, informellen Absprachen auseinanderfällt.

Beispiel 12339 - (A) und (B) sind Brüder. Weil (A) in die Insolvenz gefallen war, vereinbaren Sie zusammen mit dem Erblasser (V), dass das Elternhaus unter Lebzeiten auf B übertragen wird. Es sollte nicht dem Gläubigerzugriff zum Opfer fallen. Als Ausgleich verspricht B dem A, dass er, wenn die Insolvenz überwunden ist für die Zuwendung einen finanziellen Ausgleich leistet. Angedacht war dass er die Hälfte des Vermögens an seinen Bruder auszahlt. Rechtlich gesehen gibt es darauf jedoch keinen Anspruch. Als es dazu kam, dass A die Auszahlung verlangte, fiel dem B ein, dass A in ja auch schon oft unangemessen behandelt habe, sodass er sich nicht verpflichtet sah das Erbe auszuzahlen. A fällt aus allen Wolken. Es kommt zum Zerwürfnis zwischen A und B. (Siehe die Fallbesprechung zur Scheinabsprache)


Die zuvor dargestellten Streitanlässe stellen sicher keine enumerative Aufzählung dar. Sie geben jedoch typische Fallkonstellationen wieder, die bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen auftreten. Insbesondere zeigen sie, dass hinter der Frage der finanziellen Zuwendung auch tiefgreifende Konflikte liegen können, wofür die Vermögensaufteilung eine symbolische Bedeutung bekommt. Es würde der Aufzählung der Streitanlässe nicht gerecht werden, wenn nur die Streitigkeiten genannt werden, die nach dem Erbfall eintreten. Ein Streit über das Erbe kann durchaus auch schon zu Lebzeiten des Erblassers aufkommen.

Beispiel 12341 - Vater (V) ist sehr vermögend. Er ist in 2. Ehe verheiratet. Weil er sich den Kindern erbrechtliche verpflichtet fühlt, plant er der neuen Frau nur ein Vermächtnis zu geben. Das Vermögen will er im Übrigen erhalten, nicht nur für die Kinder sondern auch für die Enkel und deren Nachfahren. Er plant deshalb auch aus steuerlichen Gründen die Gründung einer Gesellschaft. Seine erwachsenen und berufstätigen Kinder (A) und (B) sind mit dieser Idee überhaupt nicht einverstanden. Vordergründig meinen Sie, den neue Frau dürfe überhaupt nichts bekommen. Außerdem wollten die Geschwister wegen ihrer schlechten Beziehung zueinander auch nicht Gesellschafter einer einheitlichen Gesellschaft sein. Sie verschweigen, dass sie selbst finanziell sehr schlecht gestellt sind und sofort Geld brauchen. Es kommt zum Streit zwischen dem Erblasser und den potentiellen Erben. (Siehe auch die Fallbesprechung des Aktuell/item12340)

Herausforderungen

Erbschaftsstreitigkeiten weisen Besonderheiten auf, die durchaus als eine Herausforderung i.S.d Mediation anzusehen sind und schwierige Situationen bereiten,1 auf die der Mediator vorbereitet sein sollte:

Familiengeheimnisse
Eine große Herausforderung, weshalb sich Erbstreitigkeiten oft noch schwieriger gestalten als Ehescheidungen, liegt in der langen Familienbeziehung. Da gibt es Tatbestände, die in der frühen Kindheit begründet sind. Es gibt verborgene Konflikte und Familiengeheimnisse, die mitunter sogar bereits in der Vorgeneration angelegt wurden. Sie werden als emotionale Feindschaft erlebt, deren Ursprung rational kaum noch nachzuvollziehen ist. Die Erben werden zu Stellvertetern oder Nachfolgern in einem Konflikt, den sie selbst gar nicht angelegt haben.
Wertekonflikte
Oft geraten auch Wertekonflikte in den Vordergrund. Sie betreffen nicht nur die Frage, was Familie ist, sondern auch die Frage nach der Verfügungsautonomie des Erblassers, wo auch moralische Aspekte eine Rolle spielen. Auch die Bedeutung von einer Erbschaft und die damit einhergehende Verbindlichkeit kann durchaus sehr unterschiedlich gesehen werden.
Verfügung
Die Entscheidung des Erblassers ist oft nicht nachvollziehbar und weicht von den Erwartungen ab, die in der Familienbeziehung begründet wurden. Manchmal gehen die letztwilligen Verfügungen auf familienpolitische Entscheidungen zurück, die nicht (mehr) achzuvollziehen sind und auf geänderte Bedingungen stoßen. Die einzige Person, die eine Aufklärung ermöglichen und Korrekturen durchführen könnte, ist der nicht mehr verfügbare Erblasser.2 Beri der Auslegung des letzten Willens kommt es zu Kollisionen mit eigenen Interessen der Erben, was den Streit über den letzten Willen verschärft.
Ungleichgewicht
Neben Fragen der Familienidentität und der Stammhalterfunktion kommt es häufig vor, dass die Eltern unter den Geschwistern (bewusst oder unbewusst) ein Ungleichgewicht geschaffen haben. Zumindest aus der Sicht der Kinder wurde ein Kind bevorzugt oder benachteiligt. Plötzlich spielt nicht nur das Erbe, sondern die gesamte familiäre Leistung eine Rolle. Solange die Eltern leben, ist das gefühlte Ungleichgewicht stabil. Es kann nicht abgeändert werden. Wenn die Eltern gestorben sind, ist die Stabilität aufgehoben. Die Geschwisterkinder müssen jetzt selbst einen Ausgleich herbeiführen.
Vorausleistungen
Vorausleistungen des Erblassers sind nicht selten und werden häufig bei Erbauseinandersetzungen zum Streitgegenstand. Sie können die Erbfolge vorwegnehmen, um Steuerfreibeträge auszunutzen.3 Meist werden die geleistet, um in finanzielle Not geratenen Familienmitgliedern helfen, Erbschaftssteuern zu umgehen oder einen künftigen Erbstreit zu verhindern. Manchmal prvozieren sie aber auch einen Erbstreit, besonders dann wenn die Erbfolge verdeckt und zum Nachteil der anderen Erben ausgeübt wird. Solange die Vermögensverfügung unter Lebenden abgewickelt wird, handelt es sich um eine Zuwendung oder Schenkung. Das Gesetz kennt den Voraus des Ehegatten. Er ist in § 1932 BGB geregelt. In anderen Fällen kommt § 2050 BGB zur Anwendung, der besagt, dass gesetzliche Erben zum Ausgleich bringen müssen, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung keine andere Anordnung getroffen hat.
Wiedergutmachung
Dann gibt es Beziehungen, wo die verstorbenen Eltern den Kindern Unrecht angetan haben. Das führt in die paradox anmutende Situation, dass die Kinder zwar behaupten, keine Eltern gehabt zu haben aber dennoch (meist sogar erhöhte) Erbrechte einfordern. Plötzlich spiuelen Schuldfragen eine Rolle. Wieder wird die Austragung eines Konfliktes, den die Eltern angelegt haben, auf die Kinder (Erben) verschoben.
Gerechtigkeit
Die Frage nach der Gerechtigkeit ist meistens ein Thema, das mit der Erbschaft aufkommt. Gerechtigkeit ist ein Gefühl, das durchaus von den bevorzugten oder benachteiligten Erben oder Begünstigten unterschiedlich gesehen werden kann. Auch ist es möglich, dass die gefühlte Gerechtigkeit mit dem vorrangigen letzten Willen des Erblassers kollidiert, der sich nicht immer klar ermitteln lässt.
Streitverschiebung
Das Erbrecht sieht gewachsene und in der Kultur als gerecht angesehene Erbfolgen vor. Kinder (Erben), die übergangen wurden, können gegebenenfalls einen Pflichtteil geltend machen. Wenn und weil sich an der Rechtslage wenig ändern lässt, verschiebt sich der Streit auf Bewertungen von Anteilen und Vermögenswerten.
Abwesenheit
Es ist damit zu rechnen, dass nicht alle Erben an der Mediation teilnehmen können oder wollen. In dem Fall ist zu prüfen, ob die Mediation mit den verbliebenen (teilnehmenden) Erben oder Begünstigten noch einen Sinn macht.4 Es wäre durchaus möglich, die Mediation trotzdem durchzuführen, wobei nur ein Teilergebnis zu erzielen ist. Wenn der Konflikt unter einem Teil der Erben beigelegt ist, kann das durchaus einen Vorteil für die gesamte Konfliktbeilegung haben. Der Vorteil sollte genau genau geprüft werden, denn es könnte auch die gegenteilige Wirkung eintreten, sodass die Teileinigung noch mehr zur Polarisierung beiträgt.
Formalien
Bei manchen Vereinbarungen der Erben oder Regelungen in Erbangelegenheiten, sind rechtliche Formen und Formerfordernisse zu beachten. Auch Steuer- und Finanzfragen können eine Rolle spielen.

Konfliktlösung

Nach dem hier präferierten Konzept der kognitiven Mediationtheorie5 werden die Konflikte nach Konfliktdimensionen unterschieden. Sie begegnen also Sach-, Beziehungs- und Wertekonflikten. Über die Beziehungskonflikte kommt der einzelne Mensch und über die Wertekonflikte das System Familie und die Bedeutung der Erbschaft ins Spiel. Es ist wichtig, dass der Mediator mit allen Konflikten umgehen und alle Mediationsmodelle anwenden kann. Die transformative oder die integrierte Mediation stehen erwartungsgemäß im Vordergrund.

Natürlich ist es möglich, die Konfliktbeilegung auf die Sach- und Rechtsfragen zu begrenzen. Dann wird das Ergebnis voraussichtlich aber nicht mehr sein, als ein Vergleich (Kompromiss), der das Problem lösen mag, nicht aber den Konflikt.

Die Konflikte sind oft sehr hoch eskaliert. Deshalb sind verstärkt Interventionen einzusetzen. Der Mediator sollte also damit vertraut sein, wie die Parteien in einem hoch eskalierten Konflikt gedanklich auf den Weg der Mediation geführt werden können, wie Deeskalationen möglich werden und wie Berater und Experten einzubinden sind.

Eine besondere Herausforderung ist die Ermittlung des letzten Willens und der Interessen des Erblassers. Meist ist der Erblasser entweder verstorben oder altersbedingt nicht als Partei in die Mediation einzubeziehen. Auch das Institut Familie, das oft zur Begründung herangezogen wird und den gedanklichen Rahmen der Auslegungen darstellen kann, ist nicht personell präsent. Hier hilft die Mediation mit Techniken wie den leeren Stuhl, um die unterschiedlichen Sichten und Interessen zu separieren. Die Familienbeziehungen könnten durch Visualisierungen bis hin zu einer Aufstellung offenbart werden. Der Mediator sollte in jedem Fall über ein großes Spektrum an Interventionstechniken verfügen.
Es ist übrigens nicht erforderlich, dass der Erblasser alt oder verstorben ist. Die Mediation kann auch zur Konfliktvermeidung eingesetzt werden und Modelle konstruieren, die sowohl dem Erblasser wie den Erben und Begünstigten zum Vorteil gereichen und einen späteren Streit vermeiden. Die Verhandlungen können durch Zuwendungen oder in einem Erbvertrag abgesichert werden. Ein Erbvertrag ist notariell zu beurkunden, weshalb die Abschlussvereinbarung in einer solchen Mediation nur ein unverbindliches Memorandum sein kann.

Bedeutung für die Mediation

In der Literatur wird zwischen Konfliktmediationen, Vertrags- und Gestaltungsmediationen unterschieden. Die Unterscheidung wird darauf zurückgeführt, dass es bereits im Vorfeld eines Erbfalls, etwa bei der Gestaltung der Erbfolge iRd Testaments oder der Abfassung von Erbverträgen zu Auseinandersetzungen kommen kann.

Die Unterscheidung erfordert die Abgrenzung der Mediation gegenüber der Anwendung von mediativen Techniken bei vorvertraglichen Verhandlungen. Nach der EU-Direktive sind das keine Mediationen. Auch bedarf es einer genauen Prüfung, ob die sogenannten Gestaltungsmediationen den Mediationen nach dem Mediationsgesetz unterfallen. Je nach Lesart setzt das Gesetz einen bestehenden Konflikt voraus. Nach der hier vertretenen Auffassung steht das Mediationsgesetz jedoch auch der Mediation zur Regelung von Erbfolgen bei einem noch lebenden Erblasser nicht im Wege. Jede Mediation führt zu einer Emergenz, sodass jede Mediation eine Neugestaltung der Sachverhalte und Beziehungen einschließt. Auch gibt es einen Konflikbezug.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-15 15:04 / Version 36.

Aliase: Mediation im Erbrecht, Erbschaftsmediation
Siehe auch: Rechtsnachfolgemediation
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Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 10:50:02 CET.

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