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Infogespräch gem § 156 FamFG

ID
4560
Ungereimtheit
Infogespräch gem § 156 FamFG
Betrifft
Praxisanwendungen
Problemstellung
Die Vorschrift besagt: Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Verbesserungsvorschlag
Ein versierter Mediator kann aus einem solchen Gespräch ohne Weiteres eine Mediation generieren. Mit der vom Gericht vorgenommenen Auswahl wird also in das Mediationsangebot eingegriffen. Richtiger wäre es, wenn es eine Liste von geeigneten Personen oder Stellen gibt, unter denen die Parteien auswählen können. Das wäre besser mit §2 Abs. 1 Mediationgesetz kompatibel und begünstigt die Chanchen auf Mediation,. wenn sich die Parteien auf eine solche Stelle einigen müssen.
Gesetz
FamFG §156
Status